BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1241/97 -
des Herrn C...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Verwaltungsrechtsstreit um Äußerungen einer Landesregierung
in einer Stellungnahme gegenüber dem Landtag.
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1. Der Beschwerdeführer, amerikanischer
Jazz-Pianist und Mitglied der Scientology-Organisation,
wandte sich vor den Verwaltungsgerichten gegen Äußerungen in
einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus und Sport
Baden-Württemberg gegenüber dem Landtag dieses Bundeslandes.
Darin war der Beschwerdeführer namentlich genannt und
ausgeführt worden, das Prinzip der Liberalität, an dem die
finanzielle Förderung von Kulturveranstaltungen und Künstlern
durch die Landesregierung ausgerichtet sei, stoße an die
Grenzen des Hinnehmbaren, "wenn letztlich mit Mitteln des
Landes geförderte Künstler ihren Auftritt nachweislich in der
Absicht absolvieren, für die Interessen von Gruppierungen...
oder Ideen zu werben, die von der Landesregierung für
bekämpfenswert erachtet werden". Künftig müsse eine
"Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt werden", bei
denen "aktiv und offen bekennende Scientologen... auftreten".
Die Landesregierung habe daher anlässlich der
Leichtathletik-Weltmeisterschaft 1993 von einer ursprünglich
von der beauftragten Agentur geplanten Mitwirkung des
Beschwerdeführers abgesehen (LTDrucks 11/2051).
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Die Klage des Beschwerdeführers blieb in allen
Instanzen erfolglos (zum Berufungsurteil vgl. VGH
Baden-Württemberg, NJW 1997, S. 754; zur Nichtzulassung der
Revision BVerwG, NJW 1998, S. 2919).
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer die gerichtlichen Entscheidungen an. Er rügt
die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 und von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4
Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1
GG.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die
für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind ausweislich der nachstehend unter 2 zitierten
Entscheidungen in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts schon geklärt.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG ist im Ausgangsverfahren nicht verletzt worden. Die
Verwaltungsgerichte haben Bedeutung und Schutzumfang dieses
Grundrechts bei der Überprüfung der streitgegenständlichen
Äußerung nicht grundlegend verkannt (vgl. zum Maßstab BVerfGE
18, 85 ; stRspr). Es schützt den Einzelnen
zwar auch vor fälschlicher Zuschreibung von Mitgliedschaften
in Vereinigungen, sofern die Zuschreibung Bedeutung für die
Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.
Letzteres kann bei der Bekanntgabe einer Mitgliedschaft bei
Scientology der Fall sein. Gegen wahre Tatsachenbehauptungen
gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber
grundsätzlich keinen Schutz (vgl. BVerfGE 99, 185
).
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Hier bekennt sich der Beschwerdeführer
unbestritten offen zu seiner Scientology-Mitgliedschaft. Der
Hinweis darauf in der Stellungnahme des
baden-württembergischen Ministeriums gegenüber dem
Landesparlament traf also zu. Dass die Äußerung die Intim-,
Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betroffen hätte (vgl.
BVerfGE 99, 185 ), macht auch die
Verfassungsbeschwerde nicht geltend. Soweit sie annimmt, der
Beschwerdeführer werde für genauso "bekämpfenswert" gehalten
wie Scientology selbst, findet das weder in der genannten
Aussage noch in den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
eine Grundlage.
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b) Ein Verstoß dieser Entscheidungen gegen
Art. 2 Abs. 1 GG, auf den sich der Beschwerdeführer als
Ausländer zum Schutz seiner beruflichen Tätigkeit berufen
kann (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 104, 337
), lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dabei
ist zu unterscheiden zwischen der Nennung des
Beschwerdeführers als Scientology-Mitglied in der Äußerung
der Landesregierung und deren künftiger
Subventionierungspraxis bei der Veranstaltung von
Jazz-Konzerten.
11
Hinsichtlich der Nennung des Beschwerdeführers
als Mitglied von Scientology gilt im Ergebnis das, was
vorstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und im
Glykol-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni
2002 - 1 BvR 558 und 1428/91 - zu Art. 12 Abs. 1 GG
ausgeführt worden ist. Der Einzelne muss die Verbreitung
zutreffender und sachlich gehaltener Informationen durch eine
Regierung hinnehmen, auch wenn die Inhalte sich mittelbar auf
die berufliche Tätigkeit negativ auswirken können,
vorausgesetzt, die rechtlichen Vorgaben für das
Informationshandeln der Regierung sind von dieser beachtet
worden (vgl. a.a.O., Umdruck S. 19). Letzteres war hier der
Fall. Der Beschwerdeführer bezweifelt das nur insofern, als
er die Meinung vertritt, für das Handeln der Landesregierung
hätte es einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
bedurft. Dabei wird jedoch schon nicht erkannt, dass der
Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG nicht berührt ist (vgl. zu
Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Glykol-Beschluss vom 26. Juni 2002,
Umdruck S. 19 ff.). Im Übrigen bedarf es für die
Informationstätigkeit einer Regierung im Rahmen der ihr
zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung über die Zuweisung
dieser Aufgabe hinaus auch dann keiner besonderen
gesetzlichen Ermächtigung, wenn das Informationshandeln zu
mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -
Osho, Umdruck S. 36 ff.).
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Die künftige - in den Einzelheiten noch gar
nicht festgelegte - Subventionierungspraxis der
Landesregierung im Bereich der Förderung von Musik-Festivals
der vom Beschwerdeführer mitgestalteten Art ist als solche
nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen und deshalb
wie die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen
insoweit auch nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
würdigen. Dem Beschwerdeführer bleibt unbenommen, insoweit im
Bedarfsfall künftig Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
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c) Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG ist durch die
angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht verletzt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom
Beschwerdeführer zum Gegenstand seiner Klage gemachte
Äußerung der Landesregierung nur am Maßstab des Art. 3 Abs. 3
Satz 1 GG überprüft und einen Verstoß dagegen deshalb
verneint, weil sich die Äußerung in der Ankündigung einer
bestimmten Verfahrensweise bei der künftigen Bezuschussung
von Veranstaltungen Dritter erschöpfe, mit dieser
Verfahrensweise aber nicht identisch sei und deshalb keine
Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers wegen seines
Glaubens oder seines Bekenntnisses darstelle. Mit dieser
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen
macht er geltend, im Unterschied zu Angehörigen der
katholischen oder der evangelischen Kirche, die staatlich
verpflichtet seien, einen Teil ihrer Einkünfte an die
Gemeinschaft abzuführen, stehe es dem Beschwerdeführer frei,
Scientology über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus durch weitere
Gelder zu unterstützen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit
es darauf im Ausgangsverfahren angekommen sein könnte;
tatsächliche Feststellungen dazu sind von den
Verwaltungsgerichten auch nicht getroffen worden.
15
d) Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG
lässt sich den Entscheidungen dieser Gerichte nicht
entnehmen.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Grundrecht der
Religions- und Weltanschauungsfreiheit dem Beschwerdeführer
schon deshalb keinen Schutz gewährt, weil der Organisation,
der er angehört, die Verfolgung religiöser oder
weltanschaulicher Ziele nur als Vorwand für wirtschaftliche
Aktivitäten dient (vgl. BAGE 79, 319 ,
und zum Maßstab BVerfG, Osho-Beschluss vom 26. Juni 2002,
Umdruck S. 22). Auch wenn dies - wie im Beschluss der 4.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
28. März 2002 (NJW 2002, S. 2227 ) - offen
bleibt, weil die Verwaltungsgerichte hier tatsächliche
Feststellungen zu den Zielen und der Betätigung von
Scientology nicht getroffen haben, kommt die Feststellung
eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 GG nicht in Betracht.
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Beeinträchtigungen dieses Grundrechts in der
Person des Beschwerdeführers haben die Verwaltungsgerichte
nicht feststellen können. Nach der nicht angegriffenen
Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs hat der
Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht, dass ihm die
Möglichkeit, für sein Bekenntnis zu Scientology öffentlich zu
werben, beschnitten werde. Es ist auch nicht erkennbar, dass
sein Recht, sich eine religiöse oder weltanschauliche
Überzeugung zu bilden, sie zu haben und zu bekennen (vgl.
BVerfGE 69, 1 ; 93, 1 ), durch
seine Nennung in der in Rede stehenden Regierungsäußerung,
durch die Bezeichnung auch der Organisation, der er angehört,
und durch die Ankündigung beeinträchtigt sein könnte, die
staatliche Förderung von Veranstaltungen in Frage zu stellen,
bei denen aktiv bekennende Scientologen auftreten. Gleiches
gilt für die angegriffenen Gerichtsentscheidungen. Dass diese
den Beschwerdeführer ebenso wenig wie die Äußerung der
Landesregierung als "bekämpfenswert" angesehen haben, ist
oben zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
bereits ausgeführt worden.
18
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG darin erblickt,
dass Konzertveranstalter keine Subventionen mehr erhielten,
die Künstler auftreten ließen, die Scientology angehören,
bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die
künftige Subventionierungspraxis der Landesregierung, die
nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits war.
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Sollte der Beschwerdeführer auch rügen wollen,
dass Scientology selbst nicht als "bekämpfenswert" hätte
bezeichnet werden dürfen und die Verwaltungsgerichte insoweit
die Neutralitätspflicht des Staates in
religiös-weltanschaulichen Fragen verkannt hätten, ginge es
nicht um die Verteidigung eigener Rechte. Im Übrigen bedeutet
die Pflicht zur Neutralität nicht, dass es den staatlichen
Verantwortungsträgern von vornherein verwehrt wäre, das
Parlament über religiöse und weltanschauliche Gruppen und
ihre Tätigkeit zu informieren. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt
nicht dagegen, dass sich staatliche Organe mit den Trägern
dieses Grundrechts öffentlich - auch kritisch - auseinander
setzen. Nur die Regelung genuin religiöser oder
weltanschaulicher Fragen, nur die parteiergreifende
Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die
Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher
Gemeinschaften sind dem Staat untersagt. Auch darf er solche
Gemeinschaften nicht diffamierend, diskriminierend oder
verfälschend darstellen (vgl. BVerfG, Osho-Beschluss vom 26.
Juni 2002, Umdruck S. 23 f.).
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Es ist nicht ersichtlich, dass diese Grenzen
hier überschritten wären. In der Äußerung der
Landesregierung, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet,
ist Scientology als "bekämpfenswert" bezeichnet worden. Das
ist in Verbindung mit den herangezogenen Belegen weder
diffamierend noch diskriminierend. Im Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs ist ausgeführt, im Verfahren seien
unwidersprochen Tatsachen vorgetragen worden, die den Schluss
zuließen, dass bestimmte Methoden von Scientology die
Menschenwürde und die individuelle Freiheit der von ihr
angeworbenen Personen gefährdeten, und dass ihre Anschauungen
wegen ihrer teils menschenverachtenden und totalitären
Tendenzen im Widerspruch zu den freiheitlichen und
demokratischen Werten westlicher Demokratien stünden. Vor dem
Hintergrund dieser Feststellungen, denen der Beschwerdeführer
auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht substantiiert
entgegengetreten ist, begegnet es verfassungsrechtlich keinen
Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte die Äußerung der
Landesregierung gegenüber dem Landtag nicht beanstandet
haben.
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e) Ihre Entscheidungen beeinträchtigen auch
nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG.
22
Die Kunstfreiheit, die in dieser Vorschrift
garantiert ist, schützt nicht nur den "Werkbereich" des
künstlerischen Schaffens, die eigentliche künstlerische
Betätigung also, sondern auch den "Wirkbereich" der
Darbietung und Verbreitung des Werks, in dem der
Öffentlichkeit Zugang zu diesem verschafft wird (vgl. BVerfGE
30, 173 ; 67, 213 ). Die
wirtschaftliche Verwertung eines Kunstwerks wird dagegen
durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gewährleistet,
ausgenommen vielleicht für den Fall, dass ohne eine
wirtschaftliche Auswertung die freie künstlerische Betätigung
praktisch nicht mehr möglich wäre (vgl. BVerfGE 31, 229
; 49, 382 ).
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Nach diesen Maßstäben haben die
Verwaltungsgerichte im Ausgangsverfahren nicht gegen die
Kunstfreiheit des Beschwerdeführers verstoßen. Der
Verwaltungsgerichtshof ist, ohne dass dies
verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, davon ausgegangen,
dass durch die Äußerung der Landesregierung mit der Nennung
des Beschwerdeführers und seiner Zugehörigkeit zu Scientology
allein weder der Werk- noch der Wirkbereich seiner
künstlerischen Tätigkeit als Musiker unmittelbar betroffen
sei. Soweit das Gericht darüber hinaus mittelbare
Auswirkungen auf den Beschwerdeführer geprüft hat, betreffen
diese die künftige Subventionierungspraxis der
Landesregierung im Bereich musikalischer Veranstaltungen.
Diese Praxis ist jedoch als solche, wie schon mehrfach
erwähnt, nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits
gewesen.
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f) Die Verwaltungsgerichte haben schließlich
auch das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven
Gerichtsschutz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht verletzt. Von einer Begründung wird insoweit gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).