BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1243/04 -
des Herrn T…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Konkret geht es um die Berechnung des
Zuschlags an zusätzlichen Entgeltpunkten nach § 71 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I
S. 2998).
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Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1.
Dezember 1998 von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) eine
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit. Der Berechnung der Rentenhöhe wurden
auch Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten nach
§ 54 Abs. 3 SGB VI zugrunde gelegt. Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte berechnete jeweils
getrennt für die Gruppe der im Versicherungsverlauf des
Beschwerdeführers gespeicherten Anrechnungszeiten wegen
Krankheit und Arbeitslosigkeit und für die Gruppe der
Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung und der
Zeiten der beruflichen Ausbildung die Entgeltpunkte, die dem
Beschwerdeführer bei Annahme von beitragsfreien Zeiten nach
§ 54 Abs. 4 SGB VI zustünden und stellte der
jeweils für diese Zeiträume ermittelten Summe an
Entgeltpunkten die Entgeltpunkte aus der Zahlung von
Pflichtbeiträgen gegenüber. Für Zeiten der Krankheit und der
Arbeitslosigkeit ergab sich aus der Bewertung als
beitragsfreie Zeiten ein höherer Wert und dem
Beschwerdeführer wurde ein Zuschlag in Höhe von 1,0508
Entgeltpunkten gutgeschrieben. Für die übrigen Zeiträume war
die Summe der Entgeltpunkte aus den geleisteten
Pflichtbeiträgen bereits höher, so dass keine zusätzlichen
Entgeltpunkte nach § 71 Abs. 2 SGB VI in die
Rentenberechnung eingestellt wurden.
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Im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit begehrte der Beschwerdeführer neben
zahlreichen anderen Änderungen des Rentenbescheides, die
Berechnung des Zuschlages an Entgeltpunkten nach § 71
Abs. 2 Satz 1 SGB VI für die beitragsgeminderten
Zeiten anhand einer anderen Berechnungsmethode vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es dürften nicht die
Summen an Entgeltpunkten für die jeweiligen Zeiträume
miteinander verglichen werden, sondern ausschließlich die
Werte an Entgeltpunkten für jeden einzelnen Kalendermonat.
Damit würden die Monate, in denen die Entgeltpunkte aus
Beiträgen bereits einen höheren Betrag aufwiesen als der für
beitragsfreie Zeiten anzurechnende Wert an Entgeltpunkten,
nicht in die Berechnung des Zuschlages nach § 71 Abs. 2
SGB VI miteinbezogen und könnten in der Summe die Monate mit
geringeren Entgeltpunkten aus Beiträgen nicht ausgleichen.
Nach der Berechnung des Beschwerdeführers ergebe sich ein
weiterer Zuschlag von 0,4125 Entgeltpunkten. Bei einem
aktuellen Rentenwert von zuletzt 26,27 € entspricht das
einer zusätzlichen Rentenleistung von monatlich etwa
10,84 €. Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg. Das
Bundessozialgericht hat die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen als unzulässig
verworfen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die
Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG an die
Begründung eines Revisionszulassungsgrundes nach § 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht erfüllt.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Entscheidungen der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Der
Beschwerdeführer sieht sich durch die vorgenommene Berechnung
des Zuschlages an Entgeltpunkten für die beitragsgeminderten
Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Er ist der
Auffassung, er werde verfassungswidrig gleichgestellt mit
Versicherten, die für eine dem Umfang seiner
beitragsgeminderten Zeiten entsprechende Anzahl von
Kalendermonaten nur Entgeltpunkte aus beitragsfreier Zeit in
derselben Höhe erhalten haben, obgleich er zusätzliche
Entgeltpunkte aus Pflichtbeiträgen erzielt habe. Auch werde
er gegenüber einem „vergleichbaren Rentner“ ungleich
behandelt, weil der Beschwerdeführer „trotz gleicher Dauer
der beitragsfreien Zeit und trotz gleich hoher
Pflichtbeiträge“ deutlich weniger Entgeltpunkte erhalte als
der andere. Zudem habe das Bundessozialgericht durch die
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig gegen
Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es an die Darlegung
der grundsätzlichen Bedeutung der Sache unzumutbar hohe
Anforderungen nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG gestellt
habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf
Erfolg.
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1. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er
werde gegenüber einem „vergleichbaren Rentner“ ungleich
behandelt, da er „trotz gleicher Dauer der beitragsfreien
Zeit und trotz gleich hoher Pflichtbeiträge“ weniger
Entgeltpunkte angerechnet erhalte als der andere, fehlt es
bereits an einer hinreichend substantiierten Begründung nach
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Es lässt
sich nicht erkennen, welche konkreten Vergleichsgruppen der
Beschwerdeführer seiner Betrachtung zugrunde legt.
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Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, ob
der Beschwerdeführer den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz
1 BVerfGG ordnungsgemäß erschöpft hat. Zwar ist eine
Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn ein an
sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der
behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können,
aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74,
102 ; BVerfGK 1, 222 ; stRspr). Nach
dem Verfassungsrecht ist es zunächst auch unbedenklich, die
Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter
formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt
insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und
Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem
Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 – 1 BvR 1412/99 -, SozR
3-1500 § 160a Nr. 31). Das Bundessozialgericht darf
jedoch nach Art. 19 Abs. 4 GG keine unzumutbaren und
willkürlichen Anforderungen an die Darlegungspflicht nach
§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG stellen. Der Beschwerdeführer
hatte bereits gegenüber dem Bundessozialgericht ausgeführt,
dass er sich durch die Ermittlung des Zuschlages für
beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI
gegenüber Versicherten, die für denselben Zeitraum
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten angerechnet erhalten,
benachteiligt sieht und seine eigene Auslegung des § 71
Abs. 2 SGB VI unter anderem mit Zitaten aus den
Gesetzesmaterialien zum Rentenreformgesetz 1992 (BTDrucks
11/4124) und zum Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BTDrucks 13/2590)
begründet. Auch angesichts des komplexen
Verfahrensgegenstandes der Rentenberechnung bestehen daher
Zweifel, ob der Beschwerdeführer noch wesentlich mehr hätte
vortragen können, um den Vorgaben des Bundessozialgerichts,
er hätte „aufzeigen müssen, weshalb eine andere Auslegung des
§ 71 Abs. 2 SGB VI möglich sein oder eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegen könnte“, zu
genügen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Der Beschwerdeführer wird nicht in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der
Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen könnten. In gleicher Weise kann der
Gleichheitssatz verletzt sein, wenn für die gleiche
Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in
Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein
vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 109,
96 ; stRspr). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers erfolgt hier keine gleiche Behandlung
verschiedener Sachverhalte: Wird ein Zuschlag nach § 71
Abs. 2 SGB VI gewährt, werden die Versicherten
dadurch zwar in der Summe ihrer Entgeltpunkte für diese
beitragsgeminderten Zeiten solchen Versicherten im Ergebnis
gleichgestellt, die in demselben zeitlichen Umfang
beitragsfreie Zeiten in ihrem Versicherungsverlauf
gespeichert und noch dazu den identischen Durchschnittswert
an Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten (nach der bis zum
31. Dezember 2001 gültigen Fassung des § 71 Abs. 2
Satz 1 SGB VI ausschließlich für die
Vergleichsbewertung) erworben haben. Die Besonderheit von
beitragsgeminderten Zeiten besteht jedoch darin, dass
Kalendermonate sowohl mit Beitragszeiten als auch mit
Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten
belegt sind. Die Ermittlung von Entgeltpunkten für
beitragsfreie Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI dient
lediglich als Maßstab, um eine Schlechterstellung durch
dieses Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen und
beitragsfreien Zeiten zu verhindern (vgl. BTDrucks 11/4124,
S. 171). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es daher
nur konsequent, dass für einen Zuschlag nach § 71
Abs. 2 SGB VI immer nur die um die Entgeltpunkte aus den
Beitragszeiten reduzierten Entgeltpunkte für beitragsfreie
Zeiten angerechnet werden. Das Fehlen von Beitragsleistungen
muss schließlich nicht in demselben Umfang wie bei
beitragsfreien Zeiten kompensiert werden.
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Auch durften die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des
§ 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer
der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten
umfassten Zeiträume insgesamt abstellen. Schon der Wortlaut
des § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI legt dieses
Verständnis näher als eine Betrachtung getrennt nach
Kalendermonaten. Jedenfalls ist die Auslegung des einfachen
Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall zunächst
allein Sache der Fachgerichte. Die Gerichte haben dabei den
grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Die von dem
Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen lassen jedoch
keine Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts
beruhen würden (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143
; 54, 148 ; stRspr).
Auch bei der im Wege eines „Gruppenvergleichs“ vorgenommenen
Berechnung des Zuschlages für beitragsgeminderte Zeiten
fließen die zugleich erworbenen Entgeltpunkte für
Beitragszeiten ungekürzt in die Rentenberechnung ein, so dass
die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht
berührt ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.