BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1245/05 -
des Herrn S...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Ausschluss seines Umgangs mit seinem Sohn bis zu dessen
Volljährigkeit.
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Der Beschwerdeführer ist Vater des am 5.
Januar 1991 geborenen N., der seit der Trennung der
Kindeseltern im Jahr 1993 bei der Kindesmutter lebt. Seit
1994 streiten sich die Kindeseltern über das Umgangsrecht des
Beschwerdeführers.
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1. Mit Beschluss vom 28. April 2000 schloss
das Amtsgericht Wittenberg den persönlichen Kontakt zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Sohn für die Dauer von drei
Jahren aus. Die unter Zuhilfenahme eines Ergänzungspflegers
konkret vorgegebenen Umgangstermine hätten nicht zu dem
gewünschten Ergebnis einer Annäherung von Vater und Sohn
geführt. Wohl als Ausdruck der kindlichen Hilflosigkeit in
Anbetracht der massiven gerichtlichen oder auch sonstigen
äußeren Einwirkung sei es zu verstehen, dass das Kind bei den
Umgangskontakten sogar mit Holzstücken und Steinen nach
seinem Vater geworfen habe. Die auf Wunsch der Kindesmutter
den Umgang begleitende Psychologin schildere, dass das Kind
sich bei diesen Aktionen in einer Hoch- und Anspannung
befunden habe, am Ende des Umgangskontakts hoch aggressiv
gewesen sei und sich im Auto verbarrikadiert und
nachdrücklich die Abfahrt verlangt habe. Ein gegen diesen
Beschluss des Amtsgerichts gerichtetes Rechtsmittel des
Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos wie ein im Jahr 2002
gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der
Entscheidung.
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Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss vom 30. November 2004 schloss das
Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Kindes das
Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seinem Sohn bis zu
dessen Volljährigkeit aus. Die im Vorverfahren und den
Vorentscheidungen getroffenen Feststellungen seien immer noch
aktuell. An der konsequent ablehnenden Haltung des Kindes zu
einer Kontaktaufnahme mit dem Vater habe sich nichts
geändert. Das Jugendamt und auch der Beschwerdeführer gingen
zwar von der Notwendigkeit aus, dass der Sohn auf
Umgangskontakte durch Dritte vorzubereiten sei und sodann
durch begleiteten Umgang die erneut seit Februar 2000
unterbrochenen Kontakte zum Vater wieder hergestellt werden
könnten. Jedoch sei gegen den seit Jahren nachdrücklich
geäußerten Willen des fast Vierzehnjährigen die hier
vorgeschlagene Vorgehensweise unmöglich.
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Die befristete Beschwerde des
Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Naumburg mit
Beschluss vom 26. April 2005 im Wesentlichen unter Bezugnahme
auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zurück.
Auch hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines
Rechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die angegriffenen
Entscheidungen hätten die Notwendigkeit einer Abwägung der
widerstreitenden Grundrechte der Kindeseltern und des Kindes
nicht erkannt. Die Gerichte hätten die Anforderungen des
Art. 6 Abs. 2 GG hinsichtlich der Verfahrensgestaltung
verkannt, weil sie entgegen einer entsprechenden Empfehlung
des Jugendamts ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers und
ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden
hätten. Vorliegend hätten deutliche Anhaltspunkte dafür
bestanden, dass der verbalisierte Wille des Kindes nicht
seinem inneren Willen entsprochen habe. So sei auffällig,
dass das Kind im Rahmen seiner Anhörung die gleichen Worte
verwendet habe wie die Kindesmutter. Im Übrigen hätten die
Gerichte nicht geprüft, inwieweit der Wille des Kindes dem
Kindeswohl entspreche. Insbesondere habe das Amtsgericht es
verabsäumt, die Ursachen der Ablehnung des Kindes zu
ermitteln. Die Gerichte hätten auch nicht konkret die
langfristigen Auswirkungen der dauerhaften Trennung mit den
Nachteilen eines vermeintlichen Umgangszwangs abgewogen. Dem
Kind sei kein Verfahrenspfleger beigeordnet worden, obwohl
evident ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Kind und
Mutter bestanden habe. Beide Gerichte hätten die Eltern nicht
persönlich angehört und einen betreuten Umgang nicht erwogen,
obwohl dieser von den Jugendämtern befürwortet worden sei.
Die lange Dauer des Umgangsausschlusses greife
unverhältnismäßig in das Elternrecht des Beschwerdeführers
ein.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinem Elternrecht aus Art. 6
Abs. 2 GG.
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1. Die Gerichte haben in den angegriffenen
Entscheidungen die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG an die Berücksichtigung des elterlichen Rechts auf
Umgang mit dem Kind nicht verkannt.
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a) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten
Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen
Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des
Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine
Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen
Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes
und dessen Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64,
180 ). Die gesetzliche Regelung des § 1684
Abs. 4 BGB ermöglicht im Zusammenspiel mit den
verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 50 a, 50 b FGG
gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis
einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus
ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht
das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180
).
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b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen gerecht. Die Gerichte haben
nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein
Recht auf Umgang mit seinem Sohn hat. Sie haben jedoch
angenommen, dass angesichts der ernsthaft geäußerten
Ablehnungshaltung des knapp vierzehnjährigen Kindes ein
erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für
die Entwicklung des Kindes führen würde. Die Annahme, dass
dem knapp vierzehnjährigen Kind in einer so ernsten und
privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem
Vater nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden
könne, ist nachvollziehbar. In Ansehung des fortgeschrittenen
Alters des Kindes ist es dementsprechend konsequent und unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte von der Anordnung eines, auch
begleiteten, Umgangs abgesehen haben.
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2. Die Gerichte haben in den angegriffenen
Entscheidungen auch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2
GG hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens nicht
verkannt.
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a) Der Schutz des Elternrechts ist auch durch
die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE
55, 171 ). Das gerichtliche Verfahren muss in
seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen
wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn
sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinander
setzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und
Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes
eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Der Wille des
Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl
vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in
dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine
persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu
lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so
gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer
am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl.
BVerfGE 55, 171 ). Grundsätzlich bleibt es den
Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes
ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt
jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Nach Maßgabe des § 50 b FGG hat das
Gericht auch in einem Verfahren über die Umgangsregelung das
Kind persönlich zu hören. Soweit das Kind den Umgang mit dem
nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe
des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln
und sie in seine Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 64,
180 ).
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b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen auch im Hinblick darauf, dass
die Gerichte von der Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Erforschung des wahren
Kindeswillens und des Kindeswohls sowie der Bestellung eines
Verfahrenspflegers abgesehen haben, gerecht.
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Im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass das Kind bei seiner
Anhörung vor dem Amtsgericht bereits knapp vierzehn Jahre alt
war. Die zuständige Amtsrichterin war zuvor bereits mehrfach
mit Umgangsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kind
befasst gewesen und hatte dieses auch angehört. Sie hatte den
Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind im Jahr 2000
befristet ausgeschlossen, nachdem das Kind sich gegen
Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer gewehrt hatte, indem
es ihn mit Holzstücken und Steinen beworfen hatte. Aufgrund
dieser Kenntnisse der Vorgeschichte des Verfahrens ist die
erkennende Amtsrichterin durchaus auch ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens in der Lage gewesen, die Aussagen
des nunmehr knapp vierzehnjährigen Kindes unter
Kindeswohlgesichtspunkten angemessen zu bewerten. Angesichts
des fortgeschrittenen Alters und Reifegrades des Kindes haben
die Gerichte auch nicht nach § 50 FGG einen
Verfahrenspfleger bestellen müssen, um die Interessen des
Kindes zu wahren. Insoweit haben die Gerichte davon ausgehen
dürfen, dass das Kind mündig genug sei, seine eigenen
Interessen angemessen zu vertreten. Vor dem Hintergrund, dass
beiden Spruchkörpern auch die Kindeseltern aus
vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen sind, ist es
weiterhin nicht zu beanstanden, dass die Gerichte von einer
erneuten persönlichen Anhörung der Kindeseltern abgesehen
haben.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.