BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1248/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 25. November 2003 einstimmig
beschlossen:
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Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die
Beschwerdeführerinnen (Mutter und Großmutter) gegen den durch
das Oberlandesgericht angeordneten Verbleib des Kindes bei
den Pflegeeltern.
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Das im April 2001 nichtehelich geborene Kind
der Beschwerdeführerin zu 1 kam bereits drogenabhängig zur
Welt. Im Dezember 2001 entzog das Amtsgericht der Mutter
wegen ihrer Drogenabhängigkeit das Sorgerecht und bestellte
das Jugendamt zum Vormund. Seither lebt das Kind bei den
Pflegeeltern, nachdem es zuvor bei einer
Bereitschaftspflegemutter untergebracht war. Das
Oberlandesgericht bestätigte den Sorgerechtsentzug,
"übertrug" aber der Großmutter, der Beschwerdeführerin zu 2,
mit Beschluss vom 9. Juli 2002 das "Recht der elterlichen
Sorge". Das Kind ganz von der elterlichen Familie zu trennen
und es jedenfalls für längere Zeit in einer Pflegefamilie
aufwachsen zu lassen, sei unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerechtfertigt, da
gegen die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 2
keine Bedenken bestünden. Den daraufhin von den Pflegeeltern
noch im Juli 2002 gemäß § 1632 Abs. 4 BGB gestellten
Antrag, den Verbleib des Kindes bei ihnen anzuordnen, wies
das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. August 2002 unter
anderem mit der Begründung zurück, das Oberlandesgericht habe
die elterliche Sorge auf die Beschwerdeführerin zu 2 zu dem
ausdrücklichen Zweck übertragen, dass das Kind bei dieser
aufwachse. Es komme auch keine befristete
Verbleibensanordnung in Betracht, da die Pflegeeltern nicht
vorgetragen hätten, dass die Beschwerdeführerin zu 2 sich den
vom Oberlandesgericht für eine Übergangszeit für erforderlich
gehaltenen Besuchskontakten widersetze. Mit dem mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom
13. Mai 2003 hob das Oberlandesgericht diese
Entscheidung auf und ordnete den Verbleib des Kindes bei den
Pflegeeltern an. Das Kind habe während seines
eineinvierteljährigen Aufenthalts bei den Pflegeeltern
Bindungen zu diesen aufgebaut. Würde es gegenwärtig aus der
Pflegefamilie herausgenommen werden, wäre das Kindeswohl
gefährdet. Der für einen behutsamen Wechsel erforderliche
Wille sei auf beiden Seiten eingeschränkt, weil die
Pflegeeltern sich als die "richtigen" Eltern des Kindes sähen
und die Beschwerdeführerin zu 2 nicht verstehe, warum das
Kind überhaupt bei Pflegeeltern sei. Weiter sei zu
berücksichtigen, dass die Anforderungen für einen Wechsel
dadurch erhöht seien, dass es nicht um die Rückführung des
Kindes zu den leiblichen Eltern, sondern zur Großmutter gehe.
In derartigen Fällen müsse eine Gefährdung des Kindeswohls
ausgeschlossen sein.
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Mit ihrer gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2003 gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen unter
anderem die Verletzung ihres Grundrechtes aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG.
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1. Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 liegen
nicht vor (§ 93 a BVerfGG). Ihre Verfassungsbeschwerde
ist unzulässig, da sie nicht hinreichend substantiiert
dargelegt hat, durch die angegriffene Entscheidung in eigenen
Grundrechten verletzt zu sein. Von einer weiteren Begründung
wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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2. Hingegen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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a) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 2
aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c
BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum personalen Schutzbereich
des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl.
BVerfGE 34, 165 ) und zur Auslegung des
§ 1632 Abs. 4 BGB sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE
75, 201 ; 79, 51 ; vgl. auch BVerfGE 88,
187 ).
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b) Die angefochtene Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG.
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aa) Bei einer Entscheidung nach § 1632
Abs. 4 BGB, die eine Kollision zwischen dem Interesse der
Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils an der
Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl voraussetzt,
verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die
sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als
auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt.
Dabei kann sich auch ein Großelternteil, der zugleich Vormund
des Kindes ist, auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 34, 165 ). Im
Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von
gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG
in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu
beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein
muss (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ;
vgl. auch BVerfGE 79, 51 ). Auch wenn die Trennung
von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig
eine erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE
75, 201 ), darf dies allein nicht genügen, die
Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die
Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen
wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte
(vgl. BVerfGE 75, 201 ). Mit Blick auf das
betroffene Kindeswohl ist vielmehr zu differenzieren, ob das
Kind von der Pflegefamilie in den Haushalt seiner Eltern -
beziehungsweise ihnen grundrechtlich gleichgestellter
Personen - oder in eine andere Pflegestelle wechseln soll. Im
zuerst genannten Fall ist die Risikogrenze weiterzuziehen,
wohingegen bei letzterer Konstellation mit hinreichender
Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen
sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 <217, 220>; 79, 51
).
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bb) Diese Anforderungen hat das
Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 1632 Abs. 4
BGB in seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Entscheidung grundlegend verkannt.
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(1) Zwar hat das Oberlandesgericht erkannt,
dass eine Abwägung der jeweils betroffenen Grundrechte zu
erfolgen hat. Es hat indes nicht hinreichend berücksichtigt,
dass sich die Beschwerdeführerin zu 2 als Großmutter und
Vormund, dessen Stellung sie mit der "Übertragung des
Sorgerechts" eingenommen hat, auf das Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 34,
165 ) und dass sie demzufolge bei der Prüfung,
unter welchen Voraussetzungen eine Herausnahme des Kindes aus
der Pflegefamilie und ein Wechsel in ihre Obhut erfolgen
kann, mit einem leiblichen Elternteil und nicht einer anderen
Pflegestelle vergleichbar ist. Obwohl derselbe Senat noch in
seinem Beschluss vom 9. Juli 2002 aufgrund des ihm
vorliegenden Sachverständigengutachtens einen dauernden
Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie für
unverhältnismäßig gehalten, die Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu 2 festgestellt und ihr das "Sorgerecht
übertragen" hat, sie also mit der Zuweisung einer Stellung
als Vormund in die rechtliche Elternposition gebracht hat,
hat er nunmehr - ohne diese Entscheidungen in Frage zu
stellen - dem Elternrecht der Beschwerdeführerin zu 2 nicht
hinreichend Bedeutung beigemessen, sondern diese bei seiner
Abwägung der Grundrechtspositionen so behandelt, als komme
ihr diese Grundrechtsposition nicht zu. Dabei hat das Gericht
darüber hinaus außer Acht gelassen, dass der Wechsel des
Kindes in die Obhut der Beschwerdeführerin zu 2 ein
Aufwachsen in der Herkunftsfamilie gewährleisten und
hierdurch eine weitgehende Trennung des Kindes von seiner
leiblichen Mutter vermieden werden würde, obwohl es selbst
diesen Aspekt in seinem Beschluss vom 9. Juli 2002 als einen
maßgeblichen Grund angesehen hat, der Beschwerdeführerin zu 2
die Sorge für das Kind zu übertragen.
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(2) Zudem hat das Oberlandesgericht dem
Elternrecht der Beschwerdeführerin zu 2 auch deswegen nicht
hinreichend Rechnung getragen, weil es entgegen den
Empfehlungen der von ihm beauftragten Sachverständigen, das
Kind an die Beschwerdeführerin zu 2 sukzessive heranzuführen,
den unbefristeten Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern
angeordnet hat. Das Gericht hätte insofern in Erwägung ziehen
müssen, ob dem Elternrecht unter Berücksichtigung des
Kindeswohls zum Beispiel durch eine Befristung des
angeordneten Verbleibs entsprechend der im Gutachten
vorgeschlagenen Übergangszeit und durch eine damit
korrespondierende Umgangsregelung besser hätte Rechnung
getragen werden können (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB,
62. Aufl., 2003, § 1632 Rn. 18 und 19). Das
Oberlandesgericht hat es auch unterlassen, sich mit der Frage
auseinander zu setzen, ob es der einer behutsamen Herausnahme
des Kindes entgegenstehenden Haltung der Pflegeeltern nicht
mit entsprechenden gerichtlichen Anordnungen, gegebenenfalls
verbunden mit der Androhung von Zwangsmitteln, sinnvoll hätte
begegnen und damit den Weg für eine schrittweise Heranführung
des Kindes an die Beschwerdeführerin zu 2 und die
Herkunftsfamilie ebnen können. Dass sich die
Beschwerdeführerin zu 2 ihrerseits einem behutsamen Wechsel
verschlossen hat, ist weder den Gründen der angegriffenen
Entscheidung zu entnehmen noch - ausweislich des
amtsgerichtlichen Beschlusses - von den Pflegeeltern
vorgetragen worden.
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(3) Schließlich hätte das Oberlandesgericht
bei der Dauer der kindlichen Bindung an die Pflegeeltern
berücksichtigen müssen, dass es selbst zur Verlängerung des
Verbleibs des Kindes bei den Pflegeeltern beigetragen hat.
Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sollen
Pflegeverhältnisse nicht so verfestigt werden, dass die
Eltern - beziehungsweise die ihnen grundrechtlich
gleichgestellten Personen - mit der Weggabe in nahezu jedem
Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie
befürchten müssen (vgl. BVerfGE 75, 201 ). Dass
ein dauernder Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern nicht
angebracht war, hatte das Oberlandesgericht bereits in seinem
Beschluss vom 9. Juli 2002 festgestellt. Nachdem das
Amtsgericht über den Verbleibensantrag der Pflegeeltern mit
Beschluss vom 9. August 2002 entschieden hatte, hätte das
Oberlandesgericht ebenfalls zeitnah und nicht erst im Mai
2003 entscheiden können.
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cc) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts beruht auf dem dargelegten
Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
Gericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es
das Elternrecht der Beschwerdeführerin zu 2 bei der
vorzunehmenden Grundrechtsabwägung hinreichend berücksichtigt
hätte.
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c) Da die Entscheidung somit schon wegen
Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben ist,
bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der darüber
hinausgehende von der Beschwerdeführerin zu 2 gerügte
Grundrechtsverstoß vorliegt.
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d) Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu 2 beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.