BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1248/09 -
der Frau B...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 10. September 2009 einstimmig
beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung der elterlichen
Sorge für ihre im April 2000 geborene Tochter auf den
Kindesvater, mit dem sie im April 2004 die seit März 2008
rechtskräftig geschiedene Ehe schloss.
2
1. Nach der Trennung der Eltern lebte das Kind
bei der Mutter, hatte aber am Wochenende regelmäßige
Umgangskontakte mit seinem unter einer Alkoholproblematik
leidenden Vater. Das Amtsgericht übertrug der
Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Oktober
2004 zunächst vorläufig und im März 2005 endgültig; im
Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen
Sorge.
3
Im April 2007 stellte die Beschwerdeführerin
das Kind aufgrund schulischer Probleme in der Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Abteilung des Kinderkrankenhauses vor.
Bis Anfang August 2007 wurde das Kind dort teilstationär
behandelt.
4
a) Nachdem sich das Krankenhaus im Juli und im
August 2007 an das Jugendamt gewandt und mitgeteilt hatte,
eine vollstationäre Jugendhilfemaßnahme für erforderlich zu
halten, der die Beschwerdeführerin letztlich nicht zugestimmt
habe, entzog das Amtsgericht den Eltern im Wege der
einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 7. August 2007
gemäß den §§ 1666, 1666a BGB das elterliche Sorgerecht,
ordnete Vormundschaft an, wählte das Jugendamt als Vormund
aus und bestellte einen Verfahrenspfleger.
5
b) Mit Beschluss vom 14. April 2008 entzog das
Amtsgericht den Eltern das elterliche Sorgerecht endgültig.
Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin stützte sich das
Gericht dabei im Wesentlichen darauf, dass diese am
Wohlergehen ihres Kindes nicht im erforderlichen Umfang
interessiert sei und von dem - in der Einrichtung richterlich
angehörten - Kind auch nicht sehr vermisst werde. Zudem habe
ausweislich des Berichtes des Krankenhauses das Verhalten der
Beschwerdeführerin, die ohne Unterstützung dauerhaft zu einer
angemessenen Betreuung und Erziehung nicht in der Lage sein
werde, zu einer massiven Negativwirkung bei der Tochter
beigetragen. Da eine Rückkehr in einen der elterlichen
Haushalte nicht in Betracht komme, sich das Kind in der
Einrichtung wohl fühle und die Beschwerdeführerin die weitere
Gewährung der öffentlichen Jugendhilfe ablehne, sei die
einstweilige Anordnung zu bestätigen. Ein
Sachverständigengutachten müsse nicht eingeholt werden, da
die Folgen der Fehlverhaltensweisen der Eltern deutlich
sichtbar, deren Ursachen aber nicht entscheidungserheblich
und die Stellungnahmen des Krankenhauses ausreichend
seien.
6
c) Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin
eingelegte Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des
Kindesvaters änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des
Amtsgerichts auf die am 8. Juli 2008 durchgeführte mündliche
Verhandlung durch Beschluss vom 15. Mai 2009 ab und übertrug
die elterliche Sorge allein dem Kindesvater. Mittlerweile
lägen die Voraussetzungen für eine beiderseitige Entziehung
der elterlichen Sorge (§§ 1666, 1666a BGB) nicht mehr
vor, da eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den
Kindesvater dem Kindeswohl am besten entspreche (§ 1671
Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB). Ausgehend davon, dass die gemeinsame
Ausübung der elterlichen Sorge nicht beibehalten werden
könne, stützte das Oberlandesgericht seine Entscheidung
maßgeblich darauf, dass der Kindesvater - im Gegensatz zur
Beschwerdeführerin - den für erforderlich gehaltenen weiteren
Verbleib des Kindes in der Einrichtung aktiv befürworte.
7
2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2009 und des Amtsgerichts vom
14. April 2008 eine Verletzung ihres Elternrechts.
8
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der
Kammer vor.
9
4. Mit Beschluss vom 29. Juni 2009 lehnte das
Bundesverfassungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
10
5. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Niedersächsischen Justizministerium und dem Jugendamt, die
von einer Stellungnahme absahen, sowie dem Kindesvater
zugestellt, der die angegriffenen Entscheidungen
verteidigt.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an
und gibt ihr insoweit statt.
12
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
in diesem Umfang zur Durchsetzung des Elternrechts der
Beschwerdeführerin geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
13
a) Allerdings ist die den amtsgerichtlichen
Beschluss betreffende Verfassungsbeschwerde nur insoweit
zulässig, als die Beschwerdeführerin selbst durch die
Entziehung der elterlichen Sorge betroffen ist. Soweit
gleichzeitig dem Kindesvater die Sorge entzogen wurde, ist
sie nicht beschwerdebefugt, weswegen die
Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zur Entscheidung
angenommen wird.
14
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist, ist sie auch begründet; die angegriffenen Beschlüsse
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
15
aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert
den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.
Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die
Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche
Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist,
sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die
Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen
nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die
Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer
Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79
). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der
Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des
Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei
wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind
durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im
Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen
Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten (BVerfGE
34, 165 ). In der Beziehung zum Kind muss aber das
Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und
Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 m.w.N.). Der Schutz
des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt,
erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts
(vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
16
Soweit es um die Trennung des Kindes von
seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht
geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des
Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen
den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes
von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122
). Nicht jedes Versagen oder jede
Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der
Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und
Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese
Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119
; 60, 79 ). Das elterliche
Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen,
dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem
körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig
gefährdet ist (BVerfGE 60, 79 ). In diesem
Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass
der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem
Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des
Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht
hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79
; 72, 122 ).
17
Für den Fall, dass die Voraussetzungen für
eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das
Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92,
158 ; 107, 150 ). Dem
dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB,
der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche
Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass
die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf
den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht
(vgl. BVerfGK 2, 185 ). Wurde in der Vergangenheit
bereits eine gerichtliche Regelung zur elterlichen Sorge
getroffen, gestattet § 1696 Abs. 1 BGB eine Abänderung
nur, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig
berührenden Gründen angezeigt ist. Gegen diese
einfachrechtliche Regelung bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08
-, juris).
18
Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des
Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über
dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen,
ergeben sich auch Folgerungen für das Prozessrecht und seine
Handhabung in Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171
). Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung
kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92 -,
juris). Zwar muss in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz
dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu
den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu
gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Das Verfahren muss
aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige
Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu
erlangen. Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich
nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten
einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171 ). Wenn sie aber
von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie
anderweit über eine möglichst zuverlässige
Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR
526/04 -, juris; BVerfGK 9, 274 ).
19
Grundsätzlich ist die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des
Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung
verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen
Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm
obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene
Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines
Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen
der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts aber
nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängen namentlich
von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab
(BVerfGE 72, 122 ; stRspr). Bei gerichtlichen
Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht
für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts
der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass,
über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen
(BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ). Daher
können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung
Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch
einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl.
BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ).
20
bb) Diesen Maßstäben sind die Fachgerichte im
vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Die Begründung der
Entscheidungen lässt erkennen, dass das Elternrecht der
Beschwerdeführerin in Umfang und Tragweite verkannt wurde
((1) und (2)). Das von den Fachgerichten gewählte Verfahren
bot zudem nicht hinreichende Gewähr für die erforderliche
umfassende Sachverhaltsaufklärung (3).
21
(1) Der amtsgerichtliche Beschluss lässt nicht
erkennen, dass sich das Gericht der hohen
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines
Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen bewusst war, die
Art. 6 Abs. 3 GG vorgibt und die in § 1666 Abs. 1,
§ 1666a BGB einfachrechtlich zum Ausdruck kommen. Die
vom Gericht getroffenen Feststellungen lassen eine Gefährdung
des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes
nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen und sind daher
nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen.
22
Soweit das Amtsgericht seiner Entscheidung den
Eindruck zugrunde legt, die Beschwerdeführerin sei letztlich
am Wohlergehen ihres Kindes nicht in erforderlichem Umfang
interessiert, bieten die genannten Erkenntnisquellen keine
hinreichende Grundlage für eine so weitreichende
Schlussfolgerung. Weder dem Jugendamtsbericht noch den
Berichten des Krankenhauses sind Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter nicht
regelmäßig zur Behandlung der Kinder- und Jugendpsychiatrie
gebracht, sich nicht an Elterngesprächen über die vorliegende
Problematik und die zur Verfügung stehenden
Lösungsmöglichkeiten beteiligt hätte. Stattdessen ließ sie
sich zunächst sogar überzeugen, der stationären
Jugendhilfemaßnahme zuzustimmen. Der von ihr im Gespräch am
1. August 2007 gezeigten Überreaktion ist - insbesondere
angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin, deren Mitursächlichkeit für ihre
situative Überforderung naheliegt - mangelndes Interesse am
Befinden der Tochter nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wird
ärztlicherseits ihr Versuch geschildert, das Kind schützen zu
wollen, indem bei jeglicher körperlicher Symptomatik ein Arzt
aufgesucht, dessen Behandlung aber dann in Frage gestellt
werde. Soweit in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen
wurde, dass die Beschwerdeführerin häufig überfordert gewirkt
und in diesem Zusammenhang mehrfach den Wunsch nach
Abgrenzung gegenüber ihrer Tochter geäußert habe, vermag
diese Aussage ohne weitere Ermittlungen zu den konkreten
Auswirkungen auf das Verhalten der Beschwerdeführerin
mangelndes Interesse am Wohlergehen des Kindes nicht zu
belegen. Darüber hinaus erörtert das Gericht nicht, dass die
Beschwerdeführerin selbst die Tochter erstmals aufgrund
schulischer Probleme mit dem Hinweis auf innerfamiliäres
Miterleben von Gewalt und Streit in der Tagesklinik der
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung vorgestellt und
damit durchaus Interesse an deren Wohlergehen signalisiert
hatte. Dies kommt auch - vom Gericht ebenfalls außer Acht
gelassen - in deren Äußerung gegenüber dem Verfahrenspfleger
im Oktober 2007 zum Ausdruck, sie wolle, um das Kind aus dem
Streit mit dem Vater herauszuhalten, bis zur Scheidung der
Unterbringung zustimmen. Dass der zeitweise Kontaktabbruch
zum Kind und die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte
Zurückhaltung im Sorgerechtsverfahren möglicherweise auch von
dem - gutgemeinten - Bestreben getragen waren, das Kind auf
diese Weise von Konflikten zu entlasten, zieht das
Amtsgericht nicht in Erwägung. Schließlich begegnet die oben
genannte Schlussfolgerung des Amtsgerichts auch deshalb
Bedenken, weil der Beschwerdeführerin an anderer Stelle
vorgeworfen wird, ihre - verständliche - Besorgnis über die
in der Einrichtung erfolgte Brandverletzung des Kindes zum
Anlass ihrer Forderung nach dessen Rückkehr zu ihr zu
nehmen.
23
Soweit das Amtsgericht der Beschwerdeführerin
anlastet, sie habe das Kind allein in der Wohnung
zurückgelassen, kann dem Bericht des Krankenhauses dazu nur
entnommen werden, dass es ohne Betreuung eines Volljährigen
war. Da als Betreuungsperson der 1990 geborene Halbbruder des
Kindes in Betracht kam, eignet sich dieser Umstand unbesehen
kaum für die vom Amtsgericht getroffene Feststellung, das
Verhalten der Beschwerdeführerin habe zu einer massiven
Negativentwicklung des Kindes beigetragen.
24
Im Hinblick auf die Beziehung zur
Beschwerdeführerin würdigt das Gericht nicht, dass das Kind -
laut Bericht des Verfahrenspflegers vom 11. Oktober 2007 -
angegeben hatte, um die Mutter zu weinen.
25
(2) Auch der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts lässt nicht erkennen, dass dem Elternrecht
der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Kindeswohls
und der Umstände des Einzelfalls hinreichend Rechnung
getragen worden ist.
26
So stellt das Oberlandesgericht in seine
Würdigung weder ein, dass die Beschwerdeführerin seit
Trennung der Kindeseltern die Hauptbetreuungsperson war,
noch, dass das Kind - wie seiner Anhörung durch den
erstinstanzlichen Richter vom 21. Februar 2008 zu entnehmen
ist - offenbar eine enge Bindung zu seinem bei der Mutter
lebenden Halbbruder hat. Soweit der Senat davon ausgeht, das
Kind habe zum Vater derzeit ein noch engeres und intensiveres
Verhältnis, berücksichtigt es dessen Äußerung gegenüber dem
Verfahrenspfleger am 27. Juni 2008 nicht, es wolle Papa und
Mama abwechselnd zu Hause besuchen und später wieder bei Mama
wohnen und Papa am Wochenende besuchen. Diese Äußerung kann
Ausdruck einer engeren Bindung des Kindes zur
Beschwerdeführerin sein. Darüber hinaus setzt sich das
Oberlandesgericht mit keinem Wort damit auseinander, dass der
Eindruck, in der Anhörung des Kindes vom 8. Juli 2008 habe
vor allem der Kontakt zum Vater im Vordergrund gestanden,
unter Umständen allein auf die seitens des Jugendamtes als
Vormund getroffene Umgangsregelung zurückzuführen ist, wonach
Besuche des Vaters zweimal, die der Beschwerdeführerin aber
nur einmal wöchentlich stattfanden.
27
(3) Schließlich begegnet auch das von beiden
Gerichten gewählte Verfahren verfassungsrechtlichen Bedenken.
Denn es war jeweils nicht geeignet, eine möglichst
zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte
Entscheidung zu erlangen.
28
Bei der Beurteilung der Gefährdung des Kindes
im Falle des Verbleibs im mütterlichen Haushalt, der
Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
und der Erforderlichkeit der stationären Unterbringung des
Kindes außerhalb der Familie hat das Amtsgericht seine
psychologische Sachkunde nicht dargetan. Das Gericht hätte
nicht ohne Einholung eines psychologischen
Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen entscheiden
dürfen.
29
Soweit das Oberlandesgericht seine
Entscheidung der Sorgerechtsübertragung auf den Vater
maßgeblich auf dessen Einverständnis mit dem Verbleib des
Kindes in der Einrichtung stützt, mangelt es ebenfalls an
einer hinreichenden Ermittlung des Sachverhaltes. Denn die
dem zugrunde liegende Prämisse, ein Wechsel des Kindes, für
dessen gedeihliche Entwicklung der Verbleib in der
Betreuungseinrichtung von großer Bedeutung sei, in einen der
elterlichen Haushalte komme nicht ernsthaft in Betracht, wird
von der zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlage nicht
getragen. Insoweit wäre die Sachkunde eines Sachverständigen
zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, der
Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer
stationären Einrichtung und dessen Bindungen zu beiden
Elternteilen erforderlich gewesen.
30
Die den Gerichten ansonsten zur Verfügung
stehenden Erkenntnisquellen machten die sachverständige
Begutachtung nicht entbehrlich. Die beiden Schreiben des
Kinderkrankenhauses von Juli und August 2007 waren einerseits
nicht geeignet, über die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der
im April 2008 und Mai 2009 getroffenen Entscheidungen
Auskunft zu geben. Andererseits vermochten sie weder von
ihrer Zielrichtung, nämlich dem Jugendamt Grundlagen für ein
Einschreiten zu geben, noch von der ihnen zugrunde liegenden
Methodik her ein Sachverständigengutachten zu ersetzen. Die
darin zur Beschwerdeführerin getroffenen Aussagen basierten
ausschließlich auf Gesprächskontakten anlässlich der
Erörterung der Behandlung des Kindes, nicht aber auf einer
ausführlichen und gezielten Exploration. Dementsprechend wies
das Krankenhaus auch ausdrücklich darauf hin, dass eine
Symptomatik mit double-bind Charakter bei der
Beschwerdeführerin zwar nicht auszuschließen, im Rahmen der
kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung aber auch nicht
klärbar sei.
31
Psychologische Sachkunde des
Verfahrenspflegers oder der Mitarbeiter des Jugendamts ist
nicht ersichtlich. Überdies waren deren Berichte vor der
Entscheidung des Oberlandesgerichts letztmals in der
mündlichen Verhandlung im Juli 2008 eingeholt wurden. Nachdem
das Oberlandesgericht den Beschwerdebeschluss, ohne das
Verfahren zwischenzeitlich voranzutreiben, in nicht
nachvollziehbarer Weise erst über zehn Monate nach der
mündlichen Verhandlung erließ, konnte es sich schließlich
auch nicht auf einen aktuellen persönlichen Eindruck von
Eltern und Kind stützen.
32
cc) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14.
April 2008 und des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2009
beruhen auch auf den möglichen Verstößen gegen das
Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Gerichte bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und
ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine Entscheidung
zugunsten der Beschwerdeführerin getroffen hätten. Da
lediglich der Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen wurde, bleibt es bis zu dieser Entscheidung
bei dem durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. April
2008 erfolgten Sorgerechtsentzug.
33
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.