BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1248/11
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Urheberrechtsstreit, der eine Abwägung von Rechten des
geistigen Eigentums gegen die Meinungs- und Pressefreiheit
erforderte.
2
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen
von Bild- und Tonträgerrechten an Musik-CDs und -DVDs. Der im
Ausgangsverfahren beklagte Verlag (Beklagter) betreibt einen
Nachrichtendienst im Internet.
3
Dort veröffentlichte er im Jahr 2005 einen
Artikel über die Software „AnyDVD“, einen Treiber, der im
Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme
entschlüsselt. In dem Artikel wurde auch erwähnt, dass die
Umgehung von Kopierschutzsoftware unter anderem in
Deutschland und Österreich verboten sei. Mehrere Wörter des
Artikels waren als (Hyper-)Link ausgestaltet; ein Link führte
zum Internetauftritt des Unternehmens, das „AnyDVD“ anbot und
zum Herunterladen bereitstellte.
4
Die Beschwerdeführerinnen wandten sich an den
Beklagten und forderten ihn zur Unterlassung dieses Links
auf. In weiteren Internet-Artikeln berichtete der Beklagte
daraufhin über dieses Abmahnverfahren und verlinkte darin
seinen ursprünglichen Artikel.
5
2. Mittels einstweiliger Verfügung ließen die
Beschwerdeführerinnen dem Beklagten verbieten, den Bezug der
Software „AnyDVD“ durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen
Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software
zum Download angeboten wird, zu ermöglichen.
6
Gegen das im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes letztinstanzliche Urteil (OLG München, MMR
2005, S. 768) legte der Beklagte Verfassungsbeschwerde ein.
Diese wurde von der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 3. Januar
2007 - 1 BvR 1936/05 - (BVerfGK 10, 153) nicht
zur Entscheidung angenommen, weil der Grundsatz der
Subsidiarität verletzt sei; die aufgeworfenen Rechtsfragen
seien zunächst im Hauptsacheverfahren durch die Fachgerichte
zu klären.
7
Auch in der Hauptsache obsiegten die
Beschwerdeführerinnen vor dem Landgericht (LG München I, CR
2008, S. 186 = MMR 2008, S. 192) und dem Oberlandesgericht
(OLG München, GRUR-RR 2009, S. 85). Hiergegen richtete sich
die Revision des Beklagten.
8
3. Der Bundesgerichtshof hat mit dem
angegriffenen Urteil (BGHZ 187, 240 - AnyDVD) das
Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts
abgeändert und die Klage abgewiesen. In seinem Urteil führt
der Bundesgerichtshof - zusammengefasst - aus:
9
a) Rechtlich unbedenklich sei zwar die
Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerinnen
seien zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen
Verletzung des § 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
berechtigt, weil sie bei den von ihnen hergestellten Bild-
und Tonträgern wirksame Kopierschutzmaßnahmen im Sinne dieser
Bestimmung verwendeten (Rn. 15 des angegriffenen Urteils).
Jedoch stehe den Beschwerdeführerinnen ein
Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der
Teilnehmerhaftung nach § 823 Abs. 2, § 830
Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG jedenfalls deshalb
nicht zu, weil die beanstandeten Handlungen des Beklagten vom
Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 6 EUV i.V.m.
Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (GR-Charta) und Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG und vom Recht auf freie Berichterstattung nach Art. 6
EUV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 GR-Charta und Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG umfasst würden. Die Auffassung des
Berufungsgerichts, es sei bei der rechtlichen Beurteilung der
beanstandeten Beiträge des Beklagten streng zwischen der -
sich von „AnyDVD“ distanzierenden und daher grundsätzlich als
zulässig anzusehenden - redaktionellen Berichterstattung als
solcher und der Linksetzung zu unterscheiden, werde dem
Gewährleistungsgehalt dieser Grundrechte nicht gerecht.
10
Die Vorschrift des § 95a UrhG beruhe auf
Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(Urheberrechtsrichtlinie; ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S.
10). Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie hätten die
Mitgliedstaaten bei Verletzungen der in der Richtlinie
festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und
Rechtsbehelfe vorzusehen und alle notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden
Sanktionen müssten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. Bei der Auslegung der Richtlinie sowie des ihrer
Umsetzung dienenden nationalen Rechts (§ 95a UrhG) seien
nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta die in dieser
niedergelegten Grundrechte zu beachten.
11
Der Grundrechtsschutz umfasse die Meinungs-
und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten (Rn. 21). Er
erstrecke sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die
Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung. Der
beanstandete Link gehöre in diesem Sinne zum geschützten
Bereich der freien Berichterstattung (Rn. 22). Er beschränke
sich nicht auf eine bloß technische Erleichterung für den
Aufruf der betreffenden Internetseite, sondern erschließe
vergleichbar einer Fußnote zusätzliche Informationsquellen,
in diesem Fall über das Herstellerunternehmen der Software.
Die verschiedenen Links in den genannten Artikeln des
Beklagten seien in die Beiträge und in die in ihnen
enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben
eingebettet und würden schon aus diesem Grund nicht nur vom
Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von
der Meinungsfreiheit erfasst (Rn. 24).
12
Das Berufungsgericht habe darüber hinaus dem
Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit
des Softwareangebots hatte, ein zu großes Gewicht beigemessen
(Rn. 25 ff.). Grundsätzlich dürfe auch über Äußerungen,
durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte
Dritter beeinträchtigt worden seien, trotz der in der
Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar
Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein
überwiegendes Informationsinteresse bestehe und der
Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen mache.
Ein solches überwiegendes Informationsinteresse könne auch
gegeben sein, wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft
rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand habe. Gerade die
Schwere des in Frage stehenden Verstoßes könne ein besonderes
Informationsinteresse begründen. Demgegenüber sei nicht
ersichtlich, dass der Eingriff in die urheberrechtlichen
Befugnisse der Beschwerdeführerinnen durch die Setzung des
Links erheblich vertieft worden sei. Denn für den
durchschnittlichen Internetnutzer sei es bereits aufgrund der
Angabe des Namens des Herstellerunternehmens mit Hilfe von
Suchmaschinen ohne Weiteres möglich gewesen, dessen
Internetauftritt aufzufinden. Ferner habe das
Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass in den Beiträgen
des Beklagten deutlich auf die Rechtswidrigkeit des
Downloadangebots hingewiesen worden sei (Rn. 28).
13
b) Aus denselben Gründen stünden den
Beschwerdeführerinnen die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche auch nicht nach den Grundsätzen der
Störerhaftung zu. Die Frage, ob diese Grundsätze bei
Verstößen gegen § 95a UrhG überhaupt zur Anwendung
gelangen, könne daher offenbleiben.
14
c) Einer Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur
Auslegung der durch den Streitfall aufgeworfenen Fragen des
Unionsrechts bedürfe es nicht. Die anzuwendenden Grundsätze
seien durch die Rechtsprechung der europäischen Gerichte
geklärt.
15
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten geistigen Eigentums.
16
Das verfassungsrechtlich durch Art. 14
Abs. 1 GG geschützte Verfügungs- und Verbotsrecht des
Urhebers sei einfachrechtlich in §§ 15 ff.,
§ 97 UrhG normiert; ergänzende Schutzbestimmungen
enthalte unter anderem § 95a UrhG. Die
Kopierschutzknacker-Software „AnyDVD“ sei danach verboten.
Das Oberlandesgericht habe zu Recht die Verurteilung des
Beklagten auf die Grundsätze der Teilnehmerhaftung wegen der
Förderung des rechtswidrigen Gebarens des
Softwareunternehmens durch die Linksetzung gestützt. Das
aufhebende Urteil des Bundesgerichtshofs leide - zu Lasten
des geistigen Eigentums - an einem Abwägungsdefizit im Sinne
der Kammerrechtsprechung in den Geräteabgabefällen (Hinweis
auf BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom
21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08 -, ZUM 2011, S. 313, Rn.
17 ff., und - 1 BvR 2760/08 -, GRUR 2011, S. 223,
Rn. 17 ff.).
17
Zum einen verkenne der Bundesgerichtshof, dass
sich selbst dann nichts am Ergebnis der Abwägung des
Oberlandesgerichts ändern würde, wenn man die Linksetzung
nicht nur von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Medienfreiheit),
sondern auch von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
(Meinungsfreiheit) gedeckt sähe. In jedem Falle diene die
Linksetzung nur der Ergänzung und stehe nicht im Zentrum der
Berichterstattung. Zum zweiten übergehe der Bundesgerichtshof
seine eigene, zutreffende Rechtsprechung (BGHZ 158, 343
- Schöner Wetten), wonach der Kenntnis
von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Angebots
entscheidende Bedeutung für die Bejahung einer Haftung des
Linksetzers zukomme.
18
Die positive Kenntnis des Beklagten von der
Rechtswidrigkeit des Softwareangebots habe im Streitfall
schon aufgrund des eigenen Hinweises in dem Artikel auf die
Rechtswidrigkeit festgestanden. Ohne seine „Schöner
Wetten“-Entscheidung zu erwähnen, werfe der Bundesgerichtshof
dem Berufungsgericht eine Überbewertung der Kenntnis des
Beklagten von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Angebots
vor. Auf den vorangegangenen Nichtannahmebeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Januar 2007 (a.a.O.) habe
sich der Bundesgerichtshof dabei nicht stützen können. Die
Frage, ob sich der Linksetzer den verlinkten Inhalt „zu eigen
mache“, sei kein maßgebliches Kriterium. Wolle man hingegen
mit dem Bundesgerichtshof die Linksetzung der
Meinungsfreiheit unterstellen, müsse man auch davon ausgehen,
dass sich der Linksetzer den gegebenenfalls rechtswidrigen
Inhalt zu eigen mache, und zwar unabhängig von etwaigen
distanzierenden Äußerungen. Es gelte dann nichts anderes, als
wenn der Beklagte die Software selbst zum Download angeboten
hätte.
19
Auch das Argument des Bundesgerichtshofs,
gerade die Schwere des in Frage stehenden Verstoßes könne ein
besonderes Informationsinteresse begründen, trage nicht. So
dürfe in einem Beitrag über Kinderpornografie auch nicht auf
kinderpornografische Seiten verlinkt werden. Das Argument des
Bundesgerichtshofs müsse daher umgedreht werden: Je
schwerwiegender der Verstoß sei, desto weniger sei seine
Verlinkung zulässig.
20
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Weder kommt ihr grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt.
Ob sie wegen Fehlens einer verfassungsrechtlich tragfähigen
und damit ausreichend substantiierten Begründung (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) bereits unzulässig ist,
kann dahinstehen. Jedenfalls besitzt die
Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht in der Sache.
21
1. Zu den konstituierenden Merkmalen des
Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören
die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses
der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege
privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener
Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es
Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen
Ausgestaltung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur
und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung
und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31,
229 ; 79, 1 ).
22
Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und
Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie
gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum
Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise
nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso
wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen
beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen
vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ). Auch in
urheberrechtlichen Streitigkeiten ist es allerdings
regelmäßig nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den
Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden
haben (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli
2011 - 1 BvR 1916/09 Le-Corbusier-Möbel -, ZUM 2011, S.
825, Rn. 87). Die Schwelle eines Verstoßes gegen
Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die
Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der
beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der
privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1
; 95, 28 ; 97, 391 ;
112, 332 ).
23
Als konkurrierende Grundrechtsposition ist
hier, wie der Bundesgerichtshof erkannt hat und die
Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede stellen, die Meinungs-
und Pressefreiheit des Beklagten zu berücksichtigen. Der
Bundesgerichtshof hat hierzu die grundrechtlichen Maßstäbe
zutreffend herausgearbeitet (Rn. 21 ff. des
angegriffenen Urteils).
24
Eine gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit und
zu den Grenzen von Hyperlinks existiert nicht. Das
Urheberrechtsgesetz enthält mit § 95a lediglich eine
Vorschrift, die technische Maßnahmen, welche ihrerseits dem
Schutz von Urheberrechten dienen, vor Umgehung schützen soll.
Hierzu zählen etwa Kopiersperren auf CDs und DVDs, wie sie
von der Software „AnyDVD“ entschlüsselt werden können.
Mangels einer gesetzlichen Regelung hat die Abwägung der
konkurrierenden Grundrechtspositionen anhand der anerkannten
presserechtlichen und urheberrechtlichen Maßstäbe zu
erfolgen, wie sie von der Rechtsprechung herausgearbeitet
worden sind.
25
2. So verfährt auch der Bundesgerichtshof im
angegriffenen Urteil. Seine Grundrechtsabwägung begegnet
dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
26
a) Die Prüfung der Abwägung im Streitfall
befindet sich im Rahmen der Jurisdiktionsbefugnis des
Bundesverfassungsgerichts; sie ist anhand des Maßstabes der
deutschen Grundrechte vorzunehmen.
27
Zwar wäre die Regelung des § 95a UrhG
selbst an den EU-Grundrechten zu messen, weil ein
Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten insofern nicht
ersichtlich ist (vgl. auch BVerfGK 10, 153
). Der deutsche Gesetzgeber hat keinen
solchen Spielraum gesehen; er hat sich vielmehr wegen des
Harmonisierungszwecks der Urheberrechtsrichtlinie (vgl. dazu
deren Erwägungsgründe 1, 4, 6 und 7) im Sinne einer „in
diesem Bereich besonders wichtige(n) einheitliche(n)
Anwendung und Auslegung in allen Mitgliedstaaten“ (BTDrucks
15/38, S. 26) für eine eng am Wortlaut der Richtlinie
orientierte Umsetzung entschieden.
28
Darauf kommt es jedoch im Streitfall nicht an.
Denn Gegenstand des angegriffenen Urteils ist nicht eine
grundrechtliche Überprüfung von § 95a UrhG, sondern die
Frage, ob ein nach den Grundsätzen der Teilnehmerhaftung in
Verbindung mit § 95a UrhG möglicherweise bestehender
zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch im konkreten Fall
wegen der entgegenstehenden Grundrechtsposition des Beklagten
zu versagen ist. Die Abwägung der konkurrierenden
Grundrechtspositionen der Beteiligten ist vom
Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Grundgesetzes zu
messen. Die einschlägige Richtlinie ist zwar ihrerseits im
Lichte der europäischen Grundrechte, also insbesondere
Art. 11, Art. 17 Abs. 2 GR-Charta, auszulegen,
enthält aber keine vollharmonisierende Regelung für die
notwendige Abwägung zwischen dem Schutz vor Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen gegen
Urheberrechtsverletzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit
andererseits (zur Nichtanwendbarkeit deutscher Grundrechte
bei Umsetzung vollharmonisierenden Unionsrechts vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011, a.a.O., Rn.
91).
29
Grundsätzliche, gemäß Art. 267 Abs. 3
AEUV zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
zwingende Zweifel bestehen weder am Fehlen einer
diesbezüglichen Regelung in der Richtlinie noch an der
Erforderlichkeit, bei ihrer Anwendung die Meinungs- und
Pressefreiheit in die Abwägung einzubeziehen. Zutreffend
verweist der Bundesgerichtshof auf die insoweit einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Rn.
30).
30
b) Bei Zugrundelegung anerkannter
presserechtlicher und urheberrechtlicher Maßstäbe des
Verfassungsrechts ist gegen die Abwägung des
Bundesgerichtshofs nichts zu erinnern, auch wenn ein anderes
Ergebnis ebenfalls verfassungsrechtlich vertretbar gewesen
sein mag (vgl. Barnitzke, K&R 2011, S. 329
).
31
aa) So begegnet es keinen Bedenken, dass der
Bundesgerichtshof das Setzen eines Links in einem
Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische
Stellungnahme neben der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG auch der Meinungsfreiheit nach
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt. Denn es ist Teil
des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und
andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren (vgl.
BVerfGE 85, 1 ). Die Pressefreiheit schützt -
insoweit darüber hinausgehend - auch die bloß technische
Verbreitung von Äußerungen Dritter, selbst soweit damit keine
eigene Meinungsäußerung des Verbreiters verbunden ist (vgl.
BVerfGE 21, 271 ).
32
Soweit in der Verfassungsbeschwerde das vom
Bundesgerichtshof gefundene Abwägungsergebnis als - selbst
bei Hinzutreten des Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
- nicht zwingend angegriffen wird, übersehen die
Beschwerdeführerinnen, dass in einer Konstellation, in der
sich konkurrierende Grundrechtspositionen gegenüberstehen,
die Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur mit dem Argument
Erfolg haben könnte, dass abwägungsrelevante Umstände oder
Rechtspositionen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder
grundrechtsrelevant fehlgewichtet wurden. Dies zeigt die
Verfassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Der Bundesgerichtshof
gelangt zum Überwiegen der Meinungs- und Pressefreiheit des
Beklagten im Übrigen insbesondere deswegen, weil die
Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung zu
reduzieren und dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern
wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am
grundrechtlichen Schutz teilhabe. Diese Einschätzung ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
33
bb) Dem angegriffenen Urteil kann nicht mit
verfassungsrechtlicher Relevanz entgegengehalten werden, es
weiche in einem entscheidenden Punkt von der früheren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Schöner
Wetten“-Entscheidung ab. Dabei kann dahinstehen, ob dies
überhaupt zutrifft (vgl. Bölke, NJW 2011, S. 2440; Lederer,
jurisPR-ITR 9/2011 Anm. 4).
34
Jedenfalls wäre selbst eine Abweichung von
früherer Rechtsprechung, gleich ob sie offengelegt wird oder
nicht, für sich genommen nicht geeignet, ein grundrechtlich
relevantes Abwägungsdefizit zu begründen. Die Zivilgerichte
müssen bei der Entscheidung des ihnen unterbreiteten
Einzelfalls die im Gesetz zum Ausdruck kommende
Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den
Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit
konkurrierende Grundrechtspositionen beachtet und
unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl.
BVerfGE 89, 1 ). Unrichtige Anschauungen von
Grundrechten sind insbesondere dann verfassungsrechtlich
bedeutsam, wenn darunter die Abwägung der beiderseitigen
Rechtspositionen leidet (vgl. BVerfGE 112, 332
). Gegebenenfalls kann ein Gericht sogar
gehalten sein, frühere Rechtsprechung zu revidieren, um eine
verfassungsgemäße Entscheidung treffen zu können. Eine
Rechtsprechungsänderung mag im Einzelfall unter dem Aspekt
des Vertrauensschutzes Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 122,
248 m.w.N.); ein Gleichheitsproblem (vgl.
BVerfGE 19, 38 ) oder ein Abwägungsdefizit liegt in
ihr aber grundsätzlich nicht.
35
cc) Weiter geht die Verfassungsbeschwerde
fehl, soweit sie die Frage, ob sich der Linksetzer den
verlinkten Inhalt zu eigen mache, für nicht maßgeblich hält
(vgl. BVerfGK 10, 153 ). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird der Inhalt der
durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht
schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten
eigenen Meinung.
36
dd) Schließlich bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erwägung des
Bundesgerichtshofs, gerade die Schwere des in Frage stehenden
Verstoßes könne ein besonderes Informationsinteresse
begründen. Entgegen der Darstellung in der
Verfassungsbeschwerde behauptet der Bundesgerichtshof nicht,
schon das durch die Schwere des Rechtsverstoßes ausgelöste
Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertige ohne
Weiteres die Linksetzung. Der Bundesgerichtshof wendet sich
vielmehr umgekehrt gegen die Meinung der Vorinstanz, ein
schwerer Urheberrechtsverstoß gebiete schon für sich ein
Zurücktreten der Pressefreiheit.
37
Zutreffend nimmt der Bundesgerichtshof in
seiner Abwägung zusätzlich in den Blick, dass die Linksetzung
als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich
vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über
eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.