BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1248/99 -
des Herrn K ...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 1626 a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner,
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der
Vater eines nichtehelich geborenen Kindes die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts für sein Kind. Dabei wendet er sich
gegen die gesetzlichen Regelungen der § 1626 a Abs. 2,
§ 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2
Der Beschwerdeführer ist der Vater eines 1994
geborenen Kindes, mit dessen Mutter er in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft zusammen lebte. Im Mai 1998 trennten sich
die Eltern. Das Kind lebt seitdem bei seiner Mutter.
3
Seinen Antrag, ihm die Sorge für das Kind zu
übertragen, wiesen das Amtsgericht ebenso wie das
Oberlandesgericht zurück: Dem Antrag könne nicht entsprochen
werden, weil dies nach der Gesetzeslage nur mit hier nicht
vorliegender Zustimmung der Mutter möglich sei. § 1626 a
Abs. 2, § 1672 Abs. 1 BGB seien verfassungsgemäß.
Für einen Sorgerechtswechsel auf den Beschwerdeführer nach
§ 1666 BGB lägen die Voraussetzungen ersichtlich nicht
vor.
4
Hiergegen richtet sich die
Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die
angegriffenen Entscheidungen rügt. Er hält
§ 1626 a BGB Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1
BGB für verfassungswidrig.
5
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 a Abs. 2 BVerfGG)
liegen nicht vor.
6
1. Die Sache hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die
entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zur Zuweisung
des elterlichen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter
Eltern gemäß § 1626 a BGB, sind durch die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL
20/99 und 1 BvR 933/01 - = FamRZ 2003, S. 285),.
7
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
8
Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde dem Gebot der hinreichenden
Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 i.V.m.
§ 92 BVerfGG) in der erforderlichen Weise Rechnung
trägt. Denn sie ist unbegründet.
9
a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 2 GG.
10
(1) Soweit das Amts- und Oberlandesgericht die
Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das Kind auf den
Beschwerdeführer nach § 1672 Abs. 1
Satz 1 BGB abgelehnt haben, weil die hierfür nach
dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Mutter nicht
vorliege und nicht gerichtlich ersetzt werden könne, ist dies
mit dem Elternrecht des Beschwerdeführers nach Art. 6
Abs. 2 GG vereinbar.
11
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom
29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - entschieden,
dass es nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines
nichtehelichen Kindes nach Art. 6 Abs. 2 GG
verstößt, dass das Kind nach § 1626 a Abs. 2
BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und
grundsätzlich ihr die Personensorge übertragen ist (vgl.
Urteil vom 29. Januar 2003, S. 30, 33-35 des amtl.
Umdrucks).
12
Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken
gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 1672
Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn die Eltern
nicht nur vorübergehend getrennt leben und die elterliche
Sorge nach § 1626 a Abs. 2 BGB der Mutter zusteht,
der Vater nur mit Zustimmung der Mutter die alleinige
Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen kann.
Eine Sorgerechtswechsel kann - anders als die gemeinsame
Sorge beider Eltern - nicht zur Verfestigung der Beziehungen
des Kindes zu beiden Elternteilen beitragen, sondern ersetzt
die bisherige Sorgetragung eines Elternteils durch die des
anderen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn der Gesetzgeber eine solche Änderung mit § 1672
Abs. 1 BGB nicht nur an die Zustimmung der Mutter als
bisheriger Sorgerechtsinhaberin bindet, sondern zur
Voraussetzung dafür macht, dass die Übertragung der
Alleinsorge dem Kindeswohl dient (§ 1672 Abs. 1
Satz 2 BGB), und sie im Übrigen gemäß
§ 1666 BGB von einer Kindeswohlgefährdung abhängig
macht.
13
(2) Es ist im Übrigen weder hinreichend
vorgetragen, noch erkennbar, dass Kindeswohlgesichtspunkte
den vom Beschwerdeführer begehrten Sorgerechtswechsel
begründen könnten. Soweit das Oberlandesgericht eine
Sorgerechtsübertragung nach § 1666 Abs. 1 BGB
abgelehnt hat, behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, die
Entscheidung sei mangels Annahme einer Kindeswohlgefährdung
fehlerhaft.
14
Veranlassung zu einer anderen Bewertung gibt
auch nicht der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in
der genannten Senatsentscheidung den Gesetzgeber verpflichtet
hat, für die Väter, die sich noch vor In-Kraft-Treten des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 von der
Mutter getrennt hatten, die Möglichkeit einzuräumen,
gerichtlich überprüfen zu lassen, ob trotz entgegenstehendem
Willen der Kindesmutter unter Berücksichtigung des
Kindeswohls eine gemeinsame elterliche Sorge zu begründen ist
(aaO, S. 51). Der Beschwerdeführer hat im der
Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Verfahren nicht
eine gemeinsame Sorgetragung mit der Mutter, sondern die
Alleinsorge für das Kind begehrt. Sollte er nunmehr eine
gemeinsame Sorgetragung anstreben, müsste er ein neues
Verfahren in Gang setzen.
15
b) Im Übrigen wird von einer Begründung
abgesehen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.