BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1249/04 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 30 a Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der
Fassung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20.
Oktober 1998 (BGBl I S. 3180)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 14. August 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 30 a
Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes (VermG) in der Fassung
des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998
(BGBl I S. 3180) und die Anwendung dieser Vorschrift im
Ausgangsverfahren. Danach gilt § 30 a Abs. 1 Satz 1
VermG, dem zufolge Rückübertragungsansprüche nach dem 31.
Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993,
nicht mehr angemeldet werden können, nicht für Ansprüche, die
nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl
II S. 1223; im Folgenden: US-Abkommen) in das Vermögen der
Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind.
2
1. Für die Veräußerung der
verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Jahre 1938 durch
die damaligen Eigentümer, beide jüdischen Glaubens, erhielt
deren Rechtsnachfolgerin, die 1939 Deutschland verlassen und
1951 die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hatte,
1980 von der zuständigen amerikanischen
Entschädigungskommission eine Entschädigung nach dem
Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom
18. Oktober 1976. Für dieselben Grundstücke begehrten die
Beschwerdeführer, deren Rechtsvorgänger die Grundstücke 1939
vom seinerzeitigen Erwerber gekauft hatte, im
Ausgangsverfahren die Feststellung ihrer vermögensrechtlichen
Berechtigung und die Auskehr des Erlöses aus der 1997
erfolgten Veräußerung der Grundstücke zur Durchführung
investiver Maßnahmen mit der Begründung, die Grundstücke
seien 1953 in Volkseigentum überführt worden.
3
Das Verwaltungsgericht hat die Klage
abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht die Revision der
Beschwerdeführer zurückgewiesen (vgl. VIZ 2004, S. 264). Der
Verkauf der Grundstücke im Jahre 1938 erfülle die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG. Die Erbin der
Geschädigten habe die Entschädigung nach dem US-Gesetz 94-542
in Anspruch genommen. Dieser Anspruch werde von dem
US-Abkommen nach dessen Art. 1 erfasst. Gemäß
Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens seien die Ansprüche
an den Grundstücken auf die beklagte Bundesrepublik
Deutschland übergegangen. Die Legalzession scheitere nicht
daran, dass die Ansprüche nicht bis zum 31. Dezember 1992
angemeldet worden seien. Dass die auf § 1 Abs. 6 VermG
gestützten Ansprüche der Rechtsnachfolgerin der primär
Geschädigten mit Ablauf dieses Datums zunächst erloschen
seien, sei unschädlich. Denn mit der rückwirkenden Einfügung
des § 30 a Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 VermG habe
der Gesetzgeber den Rechtsmangel der Fristversäumung geheilt.
Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handele
sich um eine unechte Rückwirkung, die zulässig sei, weil sich
ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand einer bestimmten
Rechtslage nicht habe bilden können. Die Rechtslage sei
undeutlich und verworren gewesen, was den Gesetzgeber zur
Klarstellung durch Schaffung des § 30 a Abs. 1 Satz 4
VermG veranlasst habe.
4
2. Mit der Verfassungsbeschwerde machen die
Beschwerdeführer insbesondere geltend, § 30 a Abs. 1
Satz 4 VermG verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Norm
stelle eine verfassungswidrige Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums dar und sei mit dem grundsätzlichen
Verbot rückwirkender belastender Gesetze nicht vereinbar.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom
Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl.
insbesondere BVerfGE 95, 48 ; 101, 54 ;
101, 239 <257, 259, 263 f.>). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von
den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die weiter
angegriffenen Entscheidungen sind im Ergebnis
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
6
Insbesondere begegnet die Annahme des
Bundesverwaltungsgerichts, § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG
stehe mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG
in Einklang, verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Das gilt
auch dann, wenn zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt
wird, dass Ansprüche auf Restitution nach dem Vermögensgesetz
und auf Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des
Investitionsvorranggesetzes den Schutz des Art. 14 Abs.
1 GG genießen. Auch dann ist ein Verstoß gegen die
Eigentumsgarantie, die den Schutz gegen rückwirkend
belastende Gesetze einschließt (vgl. BVerfGE 101, 239
), nicht gegeben.
7
§ 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG ist in diesem
Fall als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen, die den
gebotenen Interessenausgleich (vgl. BVerfGE 95, 48
; 101, 54 ; 101, 239 ) in
angemessener Weise vorgenommen hat. Auszugleichen waren
einerseits das Interesse von Zweitgeschädigten wie den
Beschwerdeführern und andererseits das Interesse der
Bundesrepublik Deutschland, die für Erstgeschädigte wie die
Rechtsnachfolgerin der Eigentümer der 1938 verkauften
Grundstücke Abfindungen nach dem US-Abkommen gezahlt hat.
Zweitgeschädigte waren, sofern sie den streitigen
Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatten, nach
§ 3 Abs. 2 VermG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz
1 des Entschädigungsgesetzes von vornherein auf eine
Entschädigungsleistung nach diesem Gesetz verwiesen. Die
Bundesrepublik Deutschland rückte dagegen infolge der von ihr
geleisteten Abfindung nach Art. 3 Abs. 9
Satz 2 des US-Abkommens in die Rechtsstellung der
Erstgeschädigten ein, die, weil sie nach diesem Abkommen
abgefunden wurden, selbst Ansprüche nach dem Vermögensgesetz
nicht mehr geltend machen konnten (vgl. Art. 3 Abs. 1
Satz 1 des US-Abkommens). Die Anmeldung von Ansprüchen, die
nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens in das
Vermögen der Bundesrepublik übergegangen sind, dient daher
der Sache nach der Erlangung eines Äquivalents für einen
materiell schon "angemeldeten" und befriedigten Anspruch des
Erstgeschädigten. Die Sicherung dieses Ziels ist nahe
liegend, was für die Vorstellung des Gesetzgebers spricht
(vgl. BTDrucks 13/10246, S. 10, 35), Satz 4 Alternative 2 des
§ 30 a Abs. 1 VermG habe bezüglich der Nichtgeltung der
Ausschlussfrist des Satzes 1 für nach dem US-Abkommen
übergegangene Ansprüche nur klarstellende Bedeutung.
8
Selbst wenn dies anders gesehen und mit dem
Bundesverwaltungsgericht angenommen wird, dass die auf
§ 1 Abs. 6 VermG gestützten Ansprüche hier mit
Ablauf des 31. Dezember 1992 zunächst erloschen waren
und erst infolge der Einfügung des § 30 a Abs. 1
Satz 4 VermG wieder aufgelebt sind, ist der mit dieser
Vorschrift geschaffene Interessenausgleich angemessen und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ansprüche, die
von dem US-Abkommen erfasst waren, hatten nach dessen
Art. 1 ihren Ursprung in dem US-Gesetz 94-542 vom
18. Oktober 1976 und sind hinsichtlich der im
Ausgangsverfahren streitig gewesenen Grundstücke nach den
Feststellungen der Verwaltungsgerichte schon 1980 befriedigt
worden. Insgesamt war bei Abschluss des Abkommens von einem
nach diesem aufzubringenden Abfindungsbetrag von
möglicherweise 190 Millionen US-Dollar ausgegangen worden
(vgl. Art. 2 Abs. 1 ff. des US-Abkommens). Es
konnte niemand erwarten, dass die Bundesrepublik Deutschland
auf Vermögenswerte, für die Abfindung in einer solchen
Größenordnung, wenn auch erst nach Feststellung des
endgültigen Überweisungsbetrags, geleistet werden würde, auf
Dauer würde verzichten wollen. Der Bund hat deshalb auch
schon mit Schreiben des Bundesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 2. Oktober 1992 den zuständigen
Landesbehörden die Listen mit den vom Abkommen erfassten
Ansprüchen übermittelt (vgl. BTDrucks 13/10246, S. 35).
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch das
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993
(BGBl I S. 2182) zur Abwicklung des US-Abkommens und zur
Sicherung der danach übergehenden Ansprüche die
Zuordnungsregelung in § 1 b Abs. 3 des
Vermögenszuordnungsgesetzes geschaffen und den
Genehmigungsvorbehalt in § 11 c VermG auf derartige
Ansprüche erstreckt. Unter diesen Umständen konnte sich auch
kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass es bei der
Rechtslage nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG bleiben
würde. Deren nachträglicher Änderung steht daher in Fällen
der vorliegenden Art auch das grundsätzliche Verbot
rückwirkender belastender Gesetze (vgl. BVerfGE 101, 239
) nicht entgegen.
9
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).