BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1250/08 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, das
Kündigungsschutzgesetz gelte grundsätzlich nur für Betriebe
in Deutschland, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dass bei verfassungskonformer Auslegung (vgl.
BVerfGE 97, 169 ) des Betriebsbegriffs des
§ 23 Abs. 1 KSchG unter Umständen Anderes gelten kann,
wenn sich die Betriebsleitung zwar im Ausland befindet, die
Arbeitsleistung von mehr als zehn Arbeitnehmern im Sinne des
§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, die den Betrieb im Übrigen
bilden, aber in Deutschland erbracht wird, hat das
Bundesarbeitsgericht gesehen, die Voraussetzungen im
vorliegenden Fall, in dem das belgische Unternehmen nur drei
Außendienstmitarbeiter in Deutschland einsetzte, jedoch nicht
für gegeben erachtet.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.