BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 125/06 -
des Herrn F...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 18. März 2008 einstimmig beschlossen:
1
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
unterhaltsrechtliche Abänderungsklage.
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1. Der Beschwerdeführer ist gelernter
Bohrwerksdreher und war in diesem Beruf bis 1985 in Dortmund
tätig, wo auch die 1973 mit der Klägerin des
Ausgangsverfahrens geschlossene Ehe des Beschwerdeführers
geführt wurde. Von 1986 bis 1994 war der Beschwerdeführer
selbständiger Versicherungsmakler. Im Jahre 1994 gründete er
eine Bauträgerfirma in Thüringen, deren Alleingesellschafter
und Geschäftsführer er war. Die Trennung der Eheleute
erfolgte 1996, die Scheidung wurde am 20. Juni 2000
rechtskräftig. Im Jahr 2000 erkrankte der Beschwerdeführer,
er war in der Folgezeit bis November 2003 fast durchgehend
arbeitsunfähig und bezog Krankengeld in Höhe von monatlich
6.000,00 DM (3.067,00 €). Die Bauträgerfirma meldete im Jahre
2001 Insolvenz an.
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a) Im Scheidungsverfahren wies das
Amtsgerichts Dortmund durch Urteil vom 15. Dezember 1999 den
Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ab.
Die Ehefrau habe die Tatbestandsvoraussetzungen eines
Unterhaltsanspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auf die
Berufung der Ehefrau änderte das Oberlandesgericht Hamm mit
Urteil vom 26. Oktober 2000 das amtsgerichtliche Urteil ab
und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines
monatlichen Unterhalts von 556,00 DM (284,00 €). Der Ehefrau
stehe ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB
zu. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Eheleute seien
geprägt gewesen durch das Einkommen des Beschwerdeführers aus
vollschichtiger Tätigkeit, durch das Erwerbseinkommen der
Ehefrau aus einer teilschichtigen Berufstätigkeit, sowie
durch das Wohnen in einem beiden Parteien gehörenden
Einfamilienhaus. Das maßgebliche Einkommen des
Beschwerdeführers habe im Bezug von Krankengeld in Höhe von
6.000,00 DM monatlich bestanden. Dieses Krankengeld beziehe
der Beschwerdeführer auch weiterhin. Ein Ende der Erkrankung
sei nicht absehbar. Entgegen der Auffassung der Ehefrau könne
nicht auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre
abgestellt werden, weil sich die Berufstätigkeit des
Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren in erheblicher
Weise verändert habe. Seine Bauträgertätigkeit sei erheblich
zurückgegangen und nahezu zum Erliegen gekommen. Die Höhe des
Krankengeldes von 6.000,00 DM entspreche im Übrigen auch der
Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der für sich als
Geschäftsführer ein Gehalt von monatlich 6.000,00 DM
festgesetzt habe. Aus der Verwaltung von Eigentumswohnungen
seien dem Beschwerdeführer weitere 700,00 DM monatlich
zuzurechnen. Das Einkommen der Ehefrau betrage bereinigt
netto 992,00 DM monatlich. Auf Seiten der Ehefrau - die im
gemeinsamen Haus in Dortmund weiterlebe, nachdem der
Beschwerdeführer zu seiner Lebensgefährtin nach Thüringen
gezogen sei - sei ein Wohnvorteil zu berücksichtigen, auf
Seiten des Beschwerdeführers monatliche Zahlungen an
Darlehensgläubiger in Höhe von 2.080,00 DM. Es errechne sich
ein Bedarf der Ehefrau in Höhe von 1.031,00 DM, welcher sich
durch die Hinzurechnung weiterer fiktiver Erwerbseinkünfte
wegen nicht vollständiger Ausnutzung ihrer Arbeitskraft auf
einen Betrag von 556,00 DM reduziere.
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b) Auf eine Unterhaltsabänderungsklage der
Ehefrau erhöhte das Amtsgericht Gotha mit Urteil vom 18.
Dezember 2002 die Unterhaltsverpflichtung des
Beschwerdeführers auf einen monatlichen Betrag von 622,68 €,
beginnend ab Februar 2002. Die Verhältnisse hätten sich
insoweit verändert, als die monatlichen Darlehenszahlungen
des Beschwerdeführers weggefallen seien. Der Beschwerdeführer
habe zugestanden, dass er die Darlehen zumindest teilweise
nicht mehr bediene, weil er wirtschaftlich dazu nicht mehr in
der Lage sei. Weggefallen seien andererseits die Einkünfte
des Beschwerdeführers aus der Hausverwaltung. Auf Seiten der
Ehefrau seien weiterhin ihr Einkommen in bisheriger Höhe
sowie ein Wohnvorteil anzurechnen. Nach Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sei nunmehr in Abweichung
vom abzuändernden Urteil der Unterhalt nach der
Differenzmethode zu errechnen, hieraus ergebe sich der
ausgeurteilte Betrag von 622,68 €.
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2. a) Im Ausgangsverfahren wies das
Amtsgericht Gotha mit Urteil vom 10. November 2004 eine
auf Erhöhung des titulierten Unterhalts gerichtete Klage der
Ehefrau ab und änderte auf die Widerklage des
Beschwerdeführers das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 18.
Dezember 2002 dahingehend ab, dass der Ehefrau gegen den
Beschwerdeführer ab dem 1. November 2003 kein
Unterhaltsanspruch mehr zustehe. Nachdem der Bezug von
Krankengeld beim Beschwerdeführer weggefallen sei, erziele
dieser seit November 2003 nur noch ein Einkommen aus einer
Teilzeittätigkeit. Nach Wiederherstellung seiner
Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer indes zu einer
vollen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Für den Unterhalt sei
daher eine Berechnung nach dem konkret durch den
Beschwerdeführer erzielbaren Einkommen vorzunehmen. Der
Beschwerdeführer müsse sich so behandeln lassen, als erziele
er ein Einkommen aus einer Vollerwerbstätigkeit. Die
Behauptung, dass er aus gesundheitlichen Gründen nur zu einer
Halbzeittätigkeit fähig sei, habe der Beschwerdeführer nicht
beweisen können. Das fiktiv anzusetzende Einkommen könne
indes die Höhe des früheren Krankengeldes nicht erreichen.
Eine selbständige Tätigkeit durch den Beschwerdeführer dürfte
allein aufgrund des zurückliegenden Konkurses seiner
Bauträgerfirma nicht in Betracht kommen. Erlernt habe der
Beschwerdeführer den Beruf eines Bohrwerkdrehers, dieses
Berufsbild existiere faktisch nicht mehr. Derzeit erziele der
Beschwerdeführer einen Stundenlohn von 15,00 €, was
hochgerechnet auf eine Vollzeittätigkeit einem monatlichen
Bruttoeinkommen von 2.600,00 € und somit einem monatlichen
Nettoeinkommen von 1.545,85 € entspreche. Dieses Gehalt sei
angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage in
Ostdeutschland überdurchschnittlich. Abzuziehen seien von
diesem Einkommen die ehebedingten Schulden. Hierfür sei
monatlich ein Betrag von 510,00 € anzusetzen. Nach
Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus und unter
Berücksichtigung des seitens der Ehefrau erzielten - für
unterschiedliche Zeiträume schwankenden - Einkommens errechne
sich nur für einen Teilzeitraum ein geringfügiger Anspruch in
Höhe von 66,64 €. Ein solcher Anspruch sei zu versagen, da
ein Aufstockungsunterhalt nur bei einer ins Gewicht fallenden
Differenz der Einkünfte des Pflichtigen und des Bedürftigen
zu bejahen sei.
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b) Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Urteil vom 26. September 2005 änderte das
Thüringer Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil ab
und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von
nachehelichem Unterhalt in Höhe von 758,77 € monatlich für
den Zeitraum 25. September 2003 bis einschließlich Dezember
2003 und in Höhe von 703,58 € monatlich für die Zeit ab
Januar 2004. Die Ehefrau könne in Abänderung des
amtsgerichtlichen Urteils die Zahlung eines erhöhten
Unterhalts ab dem 25. September 2004 verlangen. Die
Voraussetzungen für eine Abänderung des Urteils nach
§ 323 Abs. 1 ZPO lägen vor, da auf Seiten der Ehefrau
der eheprägende Wohnwert nach Schluss der mündlichen
Verhandlung im Vorprozess weggefallen sei. Mit dem
Amtsgericht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
fiktiv so zu behandeln sei, als übe er seine eheprägende
Erwerbstätigkeit weiter aus. Nicht zu folgen sei dem
Amtsgericht dagegen, soweit es dem Beschwerdeführer ein
wesentlich geringeres Nettoeinkommen als erzielbar
zugerechnet habe als das Oberlandesgericht Hamm in seiner
Ursprungsentscheidung vom 26. Oktober 2000. Der
Beschwerdeführer habe vorgetragen, krankheitsbedingt das
eheprägende Einkommen von 6.000,00 DM (3.067,75 €) nicht mehr
erzielen zu können. Dieser Auffassung vermöge der Senat im
Gegensatz zum Amtsgericht nicht zu folgen. Der
Beschwerdeführer sei darlegungs- und beweisbelastet dafür,
dass er das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende
Einkommen nicht mehr erziele und nicht mehr erzielen könne.
An dem im Zeitpunkt der Scheidung erreichten Einkommensniveau
sei er auch dann festzuhalten, wenn er den Nachweis, dass er
ein solches Einkommen bei Entfaltung entsprechender
Bemühungen nicht mehr erlangen könne, nicht erbracht habe.
Vorliegend entsprächen die Bewerbungen des Beschwerdeführers
um eine angemessene Tätigkeit weder in quantitativer noch in
qualitativer Hinsicht den Anforderungen des Senats, sodass
dem Beschwerdeführer wegen Verletzung seiner
Erwerbsobliegenheiten ein fiktives Einkommen zuzurechnen sei.
Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen die Ausübung einer
Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem zu Ehezeiten
ausgeübten Beruf unmöglich machten oder einschränkten, sei
nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen, dass er keine
ausreichenden Bemühungen um eine besser bezahlte Tätigkeit
dargelegt und nachgewiesen habe, müsse davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er ausreichende
Bemühungen entfaltet hätte, längst eine besser bezahlte
Anstellung in seinem zu Ehezeiten ausgeübten Beruf als Makler
gefunden hätte. In diesem Beruf wäre es ihm nach den
Erfahrungen des Senats ohne weiteres möglich, das der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrunde liegende,
zu Ehezeiten nachhaltig erzielte durchschnittliche monatliche
Nettoeinkommen - unter Berücksichtigung des
Erwerbstätigenbonus - von 2.629,50 € zu erzielen. Dabei könne
der Beschwerdeführer auch nicht damit gehört werden, dass er
in der Immobilienfirma seiner jetzigen Ehefrau kein höheres
als das derzeit erzielte Einkommen von 2.000,00 € brutto
erzielen könne. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich sei,
nach welchen Kriterien die Höhe dieses Gehalts bestimmt
worden sei, sei augenfällig, dass bei einer Anstellung unter
Ehegatten die Bestimmung des Gehaltes völlig willkürlich sei
und keinen Hinweis auf reale Verdienstchancen darstelle.
Erheblich sei der Vortrag des Beschwerdeführers mithin nur
insoweit, als er geltend mache, zu Lasten der Ehefrau sei ein
höheres fiktives Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Die
Ehefrau habe sich insoweit ein Nettoeinkommen von 998,94 €
als erzielbares Einkommen für 2003 und in Höhe von 1.052,40 €
netto für das Jahr 2004 zurechnen zu lassen. Dies führe zu
einem Unterhaltsanspruch der Ehefrau in der ausgeurteilten
Höhe.
7
c) Mit Beschluss vom 3. Januar 2006 verwarf
das Thüringer Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 26. September 2005 als
unzulässig. Die Anhörungsrüge sei nicht in der gesetzlichen
Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben
worden. Der Beschwerdeführer habe das Urteil am 27. September
2005 erhalten und damit Kenntnis erlangt. Gleichwohl sei die
Anhörungsrüge erst am 4. November 2005 und damit verspätet
beim Oberlandesgericht eingegangen. Soweit die Rügeschrift
vertrete, dass die zweiwöchige Frist gewahrt sei, da diese
nicht mit Zustellung der vollständigen Urteilsgründe beginne,
sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem die
Prozessbevollmächtigte die Prüfung des Urteils im Hinblick
auf die Verletzung rechtlichen Gehörs abgeschlossen habe, was
erst am 21. Oktober 2005 geschehen sei, vermöge der Senat
dieser Auffassung nicht zu folgen, da sie nicht mit dem
Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen sei und zu einer
völligen Aushebelung der gesetzlich normierten Frist führen
würde, da es - unabhängig von dem durch die
Zustellungsurkunde bescheinigten Empfang der vollständigen
Entscheidungsgründe - völlig in das Belieben des Empfängers
gestellt würde, wann er Kenntnis von der behaupteten
Verletzung des rechtlichen Gehörs nehme.
8
Daneben sei die Anhörungsrüge auch
unbegründet. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Senat eine Gehörsverletzung begangen haben könnte. Die
neuerlichen Ausführungen des Beschwerdeführers richteten sich
gegen die Rechtsauffassung des Senats. Sie enthielten den
Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden.
Hiermit könne der Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörungsrüge nicht gehört werden. Der Senat habe in dem
Urteil die jetzt von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe in
vollem Umfang darauf geprüft, ob sie dem Unterhaltsanspruch
der Ehefrau entgegenstünden. Er habe unter diesem
Gesichtspunkt die Einwendungen sämtlich für nicht
durchgreifend erachtet und seine Entscheidung umfassend
begründet. Eine Verpflichtung zu einer noch weitergehenden
Begründung bestehe nicht.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12,
Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er beantragt
zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts,
die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil
einstweilen einzustellen.
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4. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die
Regierung des Landes Thüringen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verteidigt
die angegriffene Entscheidung und tritt dem Antrag auf
vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegen. Sie
beantragt zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Die
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragt die
Festsetzung des Gegenstandswertes.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers geboten ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der
Beschwerdeführer hat den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft.
Ungeachtet der Frage der Verfristung hat das
Oberlandesgericht zusätzlich ausgeführt, dass die
Anhörungsrüge auch unbegründet sei, wodurch das Rechtsmittel
das Ziel der vorherigen fachgerichtlichen Überprüfung des
geltend gemachten Gehörsverstoßes erreicht hat.
13
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet,
weil die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG verletzt. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens von
monatlich 3.067,75 € netto führt zu einer unverhältnismäßigen
Belastung des Beschwerdeführers, weil es für die Annahme, der
Beschwerdeführer sei in der Lage, ein solches Einkommen zu
erzielen, an einer tragfähigen Begründung fehlt.
14
a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen
schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs.
1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist jedoch nur
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu
der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit dieses mit
Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361
). Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer
unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen
führen (vgl. BVerfGE 57, 361 unter Hinweis auf
35, 202 ). Wird die Grenze des Zumutbaren eines
Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der
Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen
Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche nicht mehr
Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem
Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl.
BVerfGE 57, 361 ). Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1
BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren. Das Unterhaltsrecht ermöglicht es
insofern den Gerichten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Rechnung zu tragen und im Einzelfall zu prüfen, ob der
Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten
Unterhalt zu zahlen oder ob dieser die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt.
Verfassungsrechtlich ist es dabei nicht zu beanstanden, dass
bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf
das tatsächliche Vermögen und Einkommen des Verpflichteten,
sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
abgestellt wird und demzufolge dem Unterhaltsschuldner ein
fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn er eine ihm
mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er
diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256
).
15
b) Die Feststellung des Oberlandesgerichts,
nachdem der Beschwerdeführer keine ausreichenden Bemühungen
um eine besser dotierte Arbeitsstelle nachgewiesen habe, sei
davon auszugehen, dass er bei ausreichenden Bemühungen längst
eine besser bezahlte Anstellung in seinem zu Ehezeiten
ausgeübten Beruf als Makler gefunden hätte und er damit ohne
weiteres das zu Ehezeiten nachhaltig erzielte Einkommen von
3.067,75 € erzielen könne, hält diesen Maßstäben nicht
stand.
16
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG
liegt selbst dann vor, wenn man dem Oberlandesgericht darin
folgt, der Beschwerdeführer habe sich in quantitativer und
qualitativer Hinsicht nicht ausreichend um eine besser
bezahlte Tätigkeit bemüht und sein Gesundheitszustand stehe
einer Vollzeitbeschäftigung nicht entgegen. Denn die
Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit
begründen sollen, hat neben den fehlenden subjektiven
Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur
Voraussetzung, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten
erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten überhaupt
erzielbar sind, was von den persönlichen Voraussetzungen des
Unterhaltsschuldners wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung
und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender
Arbeitsstellen abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.
November 1995 - XII ZR 231/94 -, FamRZ 1996, S. 345
). Wird einem Unterhaltsschuldner die
Erwirtschaftung eines Einkommens abverlangt, welches er
objektiv nicht erzielen kann, liegt regelmäßig ein
unverhältnismäßiger Eingriff in seine wirtschaftliche
Handlungsfreiheit vor. Zwar hatte der Beschwerdeführer
zuletzt Krankengeld in Höhe des vom Oberlandesgericht als
erzielbar angesehenen Einkommens bezogen, welches die
ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben mag. Das
Krankengeld ist indes unstreitig zum November 2003 entfallen,
als der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit
wiedererlangte. In der Folgezeit war er darauf angewiesen,
seinen Lebensunterhalt - wie in der Zeit vor seiner
Erkrankung - durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Bei der
Einschätzung, welches Einkommen der Beschwerdeführer hierbei
erzielen konnte, waren die genannten Kriterien zu
berücksichtigen. Dabei war zu beachten, dass der
Beschwerdeführer während seines gesamten bisherigen
Erwerbslebens ein Einkommen in der fingierten Höhe von netto
über 3.000.00 € aus Erwerbstätigkeit überhaupt noch nie
erzielt hatte. Bei dem vor dem Bezug von Krankengeld zuletzt
erzielten Einkommen als Geschäftsführer in Höhe von 6.000,00
DM handelte es sich - unstreitig und darüber hinaus vom
Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgetragen und belegt
- um ein Bruttoeinkommen. Das Nettoeinkommen belief sich auf
4.423,92 DM. Die Einkünfte aus der in den Jahren zuvor
ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler
waren ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten
Steuerbescheide noch geringer. Auch wenn im konkreten Fall
nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht die
tatsächlichen aktuell erzielten Einkünfte des
Beschwerdeführers als Angestellter in der Firma seiner
Ehefrau als für seine tatsächliche Leistungsfähigkeit wenig
aussagekräftig eingeschätzt hat, so erforderte die Bestimmung
der Höhe des Betrags, den der Beschwerdeführer
realistischerweise am Arbeitsmarkt zu verdienen in der Lage
ist, im Hinblick auf die Vermeidung einer unzumutbaren
Belastung eine Orientierung an tragfähigen
Tatsachengrundlagen unter Einbeziehung der persönlichen
Voraussetzungen des Beschwerdeführers und der Lage am
Arbeitsmarkt. Die Aussage, nach den Erfahrungen des Senats
könne der Beschwerdeführer als Makler ohne weiteres das zu
Ehezeiten nachhaltig erzielte Nettoeinkommen von - nach Abzug
des Erwerbstätigenbonus - 2.629,50 € erzielen, lässt -
abgesehen davon, dass ein solches Nettoeinkommen durch
Erwerbstätigkeit zuvor nie erzielt worden war - nicht
erkennen, dass sich das Oberlandesgericht an den persönlichen
Voraussetzungen und Möglichkeiten des Beschwerdeführers und
den tatsächlichen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt orientiert
hat. Es erscheint wenig plausibel, anzunehmen, der
Beschwerdeführer habe nach langer Krankheit im Alter von 55
Jahren und weiterhin bestehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen unmittelbar im Anschluss an die Beendigung
seiner mehrjährigen Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung als
angestellter Makler zu dem vom Oberlandesgericht zugrunde
gelegten weit überdurchschnittlichen Gehalt finden
können.
17
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Das Urteil vom 26.
September 2005 wird aufgehoben und die Sache an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 BVerfGG).
18
Da bereits der festgestellte
Grundrechtsverstoß zur Aufhebung der Entscheidung führt, kann
dahinstehen, ob auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers
begründet sind.
19
4. Die Anordnung der Auslagenerstattung
bezüglich der Verfassungsbeschwerde folgt aus § 34a Abs.
2 BVerfGG und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung aus § 34a Abs. 3 BVerfGG
(vgl.
BVerfGE 89, 91 ).
20
5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes im
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,00 € und im
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf
4.000,00 € beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
und - zur einstweiligen Anordnung -
BVerfGE 89, 91 m.w.N.).
21
6. Dem Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin
des Ausgangsverfahrens war nach den hierfür geltenden
Grundsätzen (vgl. BVerfGE 92, 122 ) zu
entsprechen.