BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 125/07 -
des Minderjährigen F...,
vertreten durch die Verfahrenspflegerin
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der 1999 geborene Beschwerdeführer wehrt sich
mit einer durch die Verfahrenspflegerin erhobenen
Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche
Umgangsentscheidung und begehrt im Wege der einstweiligen
Anordnung die vorläufige Aussetzung und Modifizierung der
Umgangsregelung.
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1. a) Der Beschwerdeführer war sogleich nach
der Geburt von seiner Mutter zur Adoption freigegeben worden
und lebt seitdem in einer Pflegefamilie. Sein leiblicher
Vater hatte nach Kenntnis von der Geburt des
Beschwerdeführers und nach gerichtlicher Feststellung seiner
Vaterschaft die Übertragung der elterlichen Sorge für den
Beschwerdeführer und Regelung des Umgangs mit diesem
beantragt.
3
Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 1.
März 2001 seinem Sorgerechtsantrag entsprochen und einen
begleiteten Umgang geregelt hatte, hob das Oberlandesgericht
mit Beschluss vom 20. Juni 2001 die Entscheidung im Wege
der einstweiligen Anordnung auf. Die dagegen erhobene
Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters war erfolglos (vgl.
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. Juli
2001 - 1 BvR 1174/01 -).
4
Auf die Individualbeschwerde des Kindesvaters
hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 fest, die
Bundesrepublik Deutschland habe gegen Art. 8 EMRK
verstoßen, weil dem Kindesvater nicht nur das Sorgerecht,
sondern auch das Umgangsrecht verweigert worden sei (vgl.
EGMR, Nr. 74969/01, Urteil vom 26. Februar 2004, FamRZ
2004, S. 1456).
5
b) Daraufhin gewährte das Amtsgericht dem
Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung ein
vorläufiges Recht auf zunächst begleiteten Umgang. Den
Beschluss vom 30. Juni 2004 des Oberlandesgerichts, mit dem
dieser die Entscheidung des Familiengerichts aufhob, erklärte
das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober
2004 für verfassungswidrig (BVerfGE 111, 307).
6
Einen nochmals vom Amtsgericht dem Kindesvater
im Wege der einstweiligen Anordnung am 2. Dezember 2004
eingeräumten Umgang schloss das Oberlandesgericht mit
Beschluss vom 20. Dezember 2004 bis zur
Hauptsacheentscheidung ebenfalls aus, woraufhin das
Bundesverfassungsgericht mit einstweiliger Anordnung vom 28.
Dezember 2004 die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom
2. Dezember 2004 im Wesentlichen wieder in Vollzug
setzte und schließlich in der Hauptsacheentscheidung mit
Beschluss vom 10. Juni 2005 die Entscheidung des
Oberlandesgerichts insoweit aufhob (BVerfGK 5, 316).
7
Auf Grund der damit wieder aufgelebten
vorläufigen Entscheidung des Amtsgerichts vom 2. Dezember
2004 wurde seitdem der Umgang ausgeübt, allerdings mit
erheblichen Spannungen zwischen den Umgangsbeteiligten.
8
Mit Beschluss vom 14. September 2005 regelte
das Amtsgericht das Umgangsrecht des Kindesvaters im
Hauptsacheverfahren. Das Gericht setzte zunächst vier
Umgangstermine unter Begleitung des Amtsvormundes fest. Ab
Januar 2006 gewährte es dem Kindesvater Umgang an jedem
Sonnabend einer ungeraden Woche in der Zeit von 10.00 bis
18.00 Uhr, zunächst - im Januar – in Begleitung des
Amtsvormundes. In den Ferien wurde ihm ein Wochentag nach
vorheriger Absprache mit den Pflegeeltern gewährt.
9
Hiergegen legten der Kindesvater, das
Jugendamt als Amtsvormund und die Verfahrenspflegerin erneut
befristete Beschwerde ein.
10
c) Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom
19. März 2004 dem erneut gestellten Sorgerechtsantrag des
Kindesvaters auf Übertragung der Sorge für den
Beschwerdeführer auf ihn stattgegeben hatte, hob das
Oberlandesgericht auf die befristete Beschwerde des
Jugendamtes als Amtsvormund und der Verfahrenspflegerin diese
Entscheidung mit Beschluss vom 9. Juli 2004 wieder auf. Auf
die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters
hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
5. April 2005 (BVerfGK 5, 161) auch diese Entscheidung
auf und verwies die Sache zur Entscheidung an einen anderen
Senat des Oberlandesgerichts zurück.
11
d) Der nunmehr zuständige Senat des
Oberlandesgerichts verband die beiden Hauptsacheverfahren
betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht durch
Beschluss vom 9. November 2005 zur gemeinsamen
Entscheidung.
12
Unter dem 11. Juni 2006 erstattete die
beauftragte Sachverständige ein vorläufiges schriftliches
familienpsychologisches Gutachten, welches sie in der
mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 als endgültiges
Gutachten wertete und erläuterte. Auf die Frage, ob die
Umgangskontakte ausgeweitet werden sollten, führte die
Sachverständige unter anderem aus, der Beschwerdeführer
befände sich in einem Loyalitätskonflikt. Alles solle
unterbleiben, was die Konkurrenzsituation zwischen den
Beteiligten verschärfe. Die bisherig beobachteten Umgänge,
bei denen der leibliche Vater und der Sohn fröhlich und
ausgelassen miteinander gespielt hätten, wären hierfür eine
gute Grundlage. Für Übernachtungen und Reisen solle der
Beschwerdeführer den Takt angeben. Auf die Frage des
Gerichts, ob eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den
leiblichen Vater und eine zeitlich befristete
Verbleibensanordnung, verbunden mit einer intensivierten
Umgangsregelung ohne Gefährdung des Kindeswohls erfolgen
könne, empfahl die Sachverständige unter den derzeit im
Gesamtsystem herrschenden Bedingungen einen 14-tägigen
geschützten Umgang samstags vier Stunden.
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Der Umgang solle durch den Amtsvormund
begleitet werden, um sicherzustellen, dass der
Beschwerdeführer nicht immer wieder erneut bezüglich seiner
familiären Verortung verunsichert werde. Es solle auf
kindgerechte Art und Weise sichergestellt werden, dass der
Beschwerdeführer nicht umzuziehen brauche, ein befürchteter
Schulwechsel nicht stattfinde und der Beschwerdeführer seine
Freizeitgewohnheiten und seinen Freundeskreis nicht ändern
müsse.
14
2. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 lehnte
das Oberlandesgericht den Antrag des Kindesvaters auf
Übertragung der elterlichen Sorge als zurzeit unbegründet ab
und regelte den Umgang des Kindesvaters mit dem
Beschwerdeführer dahingehend, dass er alle 14 Tage samstags
von 11.00 bis 18.00 Uhr und ab dem Wochenende vom 3./4. März
2007 von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 15.00 Uhr Umgang mit
dem Beschwerdeführer habe. In den Schulferien mit einer Dauer
von mehr als zwei Wochen könne er den Beschwerdeführer in der
ersten Hälfte der Ferien zu sich nehmen.
15
Als leiblicher Vater (Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG) habe der Kindesvater auf jeden Fall ein Recht auf
Umgang mit dem Beschwerdeführer, zumal auf Grund der vom
Bundesverfassungsgericht bestätigten vorläufigen
Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004
inzwischen eine Intensivierung der Kontakte zwischen ihm und
dem Beschwerdeführer eingetreten sei.
16
Mit Blick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei eine gravierende
umgangsbedingte Kindeswohlgefährdung zurzeit nicht
ersichtlich. Allein der Umstand, dass die vorläufige
Umgangsregelung vom 2. Dezember 2004 nur unter erheblichen
Spannungen und nicht frei von immer wieder auftretenden
Konflikten durchgeführt werde, für die auch der Kindesvater
mitverantwortlich sei, begründe noch keine so deutliche
Gefährdung des Kindeswohls, dass ein Umgangsausschluss
geboten sei. Angesichts des jahrelangen Umgangsausschlusses
und der dadurch bedingten Verfestigung des
Pflegeverhältnisses seien die aufgetretenen Spannungen und
Konflikte nicht "ganz außergewöhnlich", sondern dem Grunde
nach nachvollziehbar und verständlich.
17
Der Senat sei der Überzeugung, dass durch die
durchgeführten Umgangskontakte inzwischen eine Bindung
zwischen dem mittlerweile siebenjährigen Beschwerdeführer und
dem Kindesvater entstanden sei und die Qualität dieser
Bindung nicht als unerheblich angesehen werden könne. Zwar
enthalte diese Bindung auch eine die Identität des
Beschwerdeführers und das Selbstwertgefühl verunsichernde
Komponente. Dem leiblichen Vater sei es aber während der
Umgangssituation "intuitiv und schnörkellos sicher" gelungen,
seinen Sohn "zu erreichen" und ihm einen "kindgerechten
Resonanzraum" zur Verfügung zu stellen, wodurch ein
gegenseitiges Kennenlernen ermöglicht worden sei und Vater
und Sohn beim spielerischen Miteinanderumgehen in eine
"Beziehung" zueinander eingetreten seien. Da der
Beschwerdeführer mittlerweile verstanden habe, dass dies sein
leiblicher Vater sei, sei ein Abbruch der gegenwärtigen
Umgangskontakte schädlicher als von Nutzen und ein
Umgangsausschluss komme danach nicht in Betracht.
18
Um das Ziel der Umgangskontakte zu erreichen,
die Beziehung des leiblichen Vaters zu dem Beschwerdeführer
weiter zu intensivieren, bedürfe es nicht nur einer
erheblichen Änderung des Verhaltens der Erwachsenen. Es
bedürfe auch eines festen zeitlichen Rahmens bezüglich der
Umgangskontakte, damit bei dem Kind erkennbar ein formales
Gerüst entstehe, an das sich alle Beteiligten halten müssten,
so dass sich für den Beschwerdeführer die Frage nach einer
Rangfolge der "Väter" nicht mehr stelle. Bei der Regelung des
Umgangs habe sich der Senat an einem vom Amtsvormund
ausgearbeiteten und mit dem Kindesvater sowie den
Pflegeeltern erörterten Konzept orientiert.
19
Die gravierenden Spannungen und immer wieder
auftretenden Konflikte bei der Durchführung des Umgangs
veranlassten den Senat zu einer klaren und verbindlichen
Regelung auch der Übernachtung des Beschwerdeführers beim
Kindesvater. Diese Entscheidung könne nicht dem
Beschwerdeführer überlassen bleiben, da ihn diese immer
wieder neu zu treffende Entscheidung noch weiter belasten
würde. Die rechtliche Verpflichtung des leiblichen Vaters und
der Pflegeeltern, die Umgänge für den Beschwerdeführer so
wenig belastend wie möglich zu gestalten, lasse sich zwanglos
aus der Bestimmung des § 1684 Abs. 2 BGB ableiten.
20
Eine Ausweitung der Umgangstermine komme
zurzeit auch unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch nicht in Betracht.
Eine solche Ausweitung hätte nach dem Gutachten zur Folge,
dass sich der Loyalitätskonflikt in dem Beschwerdeführer
verstärke und sich die Gefahren für die seelische Entwicklung
bis hin zu traumatischen Folgen ganz erheblich steigerten.
Eine positive Intensivierung der Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem leiblichen Vater werde nur dann
möglich sein, wenn einerseits die Pflegeeltern trotz der
bisherigen familiären Verortung des Beschwerdeführers bei
ihnen tolerierten, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu
seinem Vater gefunden habe, diesen Kontakt auch suche und
weiter suchen werde, und andererseits die Familie des
leiblichen Vaters des Beschwerdeführers akzeptiere, dass der
Beschwerdeführer gegenwärtig noch in seiner Pflegefamilie
beheimatet sei und sich dort verortet und sicher fühle.
21
3. Mit seiner von der ihm im fachgerichtlichen
Verfahren bestellten Verfahrenspflegerin erhobenen
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. September 2005 und den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2006. Er
rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus
Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG und begehrt, die Umgangskontakte
entsprechend der gutachterlichen Empfehlung zu regeln, sowie
den Erlass einer Verbleibensanordnung und von
Umgangsauflagen. Er werde in seiner Menschenwürde und in
seinem Grundrecht auf psychische und physische Unversehrtheit
verletzt. Das Gutachten weise aus, dass er sich bedroht
fühle, seinen bisherigen Lebenszusammenhang zu verlieren und
seiner sozialen Eltern beraubt zu werden. Die Sachverständige
stelle fest, dass schon die bisher stattgefundenen
Umgangskontakte bei ihm zu einer schweren
Kindeswohlgefährdung geführt hätten. Vor dem Hintergrund
dieser schwerwiegenden Feststellungen hätte das
Oberlandesgericht Maßnahmen zu seinem Schutz treffen müssen.
Das diagnostizierte Ergebnis einer zeitweise auftretenden
Depersonalisierung mit dissoziativen Zügen, einer Gefahr für
die Entstehung seelischer Erkrankungen in naher und ferner
Zukunft und einer suizidalen Entwicklungsdynamik hätte dazu
führen müssen, das Elternrecht des Kindesvaters hinter seinem
Wohl zurücktreten zu lassen, da sich dieses Elternrecht als
pflichtgebundenes Recht immer am Kindeswohl auszurichten
habe. Das Abweichen von dem fachpsychologischen Gutachten
hätte einer eingehenderen Begründung der eigenen Sachkunde
des Gerichts bedurft. Die Sachverständige empfehle 14-tägig
samstags vier Stunden Umgang. Unter Berücksichtigung, dass
bereits die bisherigen Umgänge zu einer schwerwiegenden
Symptomatik geführt hätten, hätte das Oberlandesgericht nicht
von den Empfehlungen der Sachverständigen abweichen
dürfen.
22
Im Wege des Eilverfahrens beantragt der
Beschwerdeführer die einstweilige Aussetzung des Beschlusses
des Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2006 und begehrt
insbesondere die Anordnung, dass der Kindesvater 14-tägig
samstags vier Stunden Umgang habe.
23
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
24
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die für
das fachgerichtliche Verfahren bestellte Verfahrenspflegerin
den Beschwerdeführer auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren
wirksam vertreten kann. Denn jedenfalls ist die
Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne hinreichende Aussicht
auf Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse lassen die gerügten
Grundrechtsverletzungen nicht erkennen.
25
2. a) Das Verhältnis des Elternrechts zum
Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere
Struktur des Elternrechts geprägt. Dieses ist wesentlich ein
Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem
Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, der vom
Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes spricht und auf
diese Weise das Kindesinteresse in das Elternrecht einfügt
(vgl. BVerfGE 59, 360 ). Haben die Gerichte eine
Umgangsentscheidung zu treffen, haben sie sowohl die
Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG
als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ). Die Gerichte müssen sich
daher im Einzelfall um eine Konkordanz der Grundrechte von
Elternteil und Kind bemühen. Dabei ist Grundrechtsschutz auch
durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl.
BVerfGE 55, 171 ); das gerichtliche Verfahren muss
in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen
wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ) und
eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl
orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171
). Das Abweichen von einem fachpsychologischen
Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des
Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (vgl. BVerfG, 3.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 1 BvR
1689/96 -, FamRZ 1999, S. 1417).
26
b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen gerecht. Die mit
der Ausweitung der Umgangskontakte angestrebte Intensivierung
und Erleichterung des Aufbaus einer familiären Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem leiblichen Vater ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
berücksichtigt sowohl das Wohl des Beschwerdeführers als auch
das Elternrecht des leiblichen Vaters in nachvollziehbarer
Weise. Die Erweiterung des Umgangs lässt keinen
Verfassungsverstoß erkennen. Das Gericht hat unter Bezugnahme
auf die Feststellungen des Sachverständigengutachtens und mit
ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung eine
gravierende umgangsbedingte Kindeswohlgefährdung für nicht
gegeben erachtet, weil es dem Kindesvater gelungen sei, das
Kind zu erreichen, und allein der Umstand, dass der Umgang
nur unter erheblichen Spannungen und nicht frei von immer
wieder auftretenden Konflikten durchgeführt werde, einen
Umgangsausschluss nicht rechtfertige.
28
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass das
Oberlandesgericht den Empfehlungen des
Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Länge der
Umgangskontakte nicht folgt, kann dahingestellt bleiben, ob
es sich hierbei um die Rüge der Anwendung und Auslegung des
einfachen Rechts handelt, die der Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen sind (vgl. BVerfGE 18, 85
; 95, 96 ). Jedenfalls
verkennt der Beschwerdeführer, dass das Gericht nicht von den
fachpsychologischen Feststellungen und Wertungen der
Sachverständigen abgewichen ist, sondern im Rahmen der
richterlichen Entscheidungsfindung eine rechtliche Bewertung
vorgenommen hat, die das Elternrecht des Kindesvaters und das
Wohl des Beschwerdeführers in praktische Konkordanz setzt und
die Beziehung des Kindes zu seinem leiblichen Vater auf eine
langfristige Perspektive hin berücksichtigt (vgl. EGMR,
a.a.O., FamRZ 2004, S. 1456 ff.). Ein Verfassungsverstoß
ist hierin nicht zu erkennen.
29
3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.