BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1253/06 -
des Herrn H...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 9. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen
Umgangsausschluss.
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1. Aus der nichtehelichen Verbindung des
Beschwerdeführers mit der Kindesmutter ging im Juli 1999 der
verfahrensbetroffene Sohn hervor. Die Kindeseltern trennten
sich im Sommer 2001. Die Kindesmutter wandte sich einem neuen
Partner zu, mit dem sie inzwischen verheiratet ist; der Sohn
lebt mit ihnen zusammen.
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a) Das Amtsgericht gewährte dem
Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21. Juni 2005 ein
Umgangsrecht mit seinem Sohn alle zwei Wochen im Wechsel
einmal sonntags in der Nähe des Wohnortes des Kindes und
einmal von Freitagabend bis Sonntagabend am Wohnort des
Vaters sowie einen 14-tägigen Umgangskontakt in den
Schulsommerferien und vom 26. Dezember bis 1. Januar
eines jeden Jahres, ferner ein Recht auf einen halbstündigen
Telefonkontakt am Mittwochabend. Es stützte sich hierbei
unter anderem auf ein umfangreiches familienpsychologisches
Sachverständigengutachten und eine mündliche Anhörung des
Sachverständigen. Das Kind hatte das Amtsgericht einmal im
Juli 2004 angehört.
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b) Mit einstweiliger Anordnung vom 26.
September 2005 änderte das Oberlandesgericht ohne mündliche
Anhörung der Beteiligten die amtsgerichtliche Umgangsregelung
vorläufig ab und gewährte dem Beschwerdeführer ein
eineinhalbstündiges begleitetes Umgangsrecht alle zwei Wochen
beim Kinderschutzbund. Das Oberlandesgericht verwarf nunmehr
das Sachverständigengutachten; dieses sei als Grundlage für
eine gerichtliche Entscheidung weder erforderlich noch
überhaupt geeignet, der Sachverständige habe sich durch die
haltlosen Diffamierungen der Kindesmutter endgültig
disqualifiziert. Die tatsächlichen Gegebenheiten legten im
Interesse des Kindes einen vollständigen Ausschluss des
Beschwerdeführers vom Kindesumgang nahe, von dem der Senat
nur deshalb und so lange absehe, wie die Möglichkeit eines
konfliktfreien begleiteten Umgangs nicht definitiv
ausgeschlossen erscheine. Die Belastungen des Kindes durch
den Konflikt der Eltern schlössen einen unbegleiteten Umgang
aus. Das Kind zeige jeweils unmittelbar nach den
Besuchskontakten besorgniserregende Symptome - Einnässen,
Hustenanfälle, negatives Sozialverhalten gegenüber anderen
Kindern - und habe eine besondere Affinität zu Waffen, die
sich nur aus einem übermäßigen Schutzbedürfnis gegen
imaginäre Feinde ableiten lasse. Das Kind habe massive Ängste
und kindliche Schutzmechanismen entwickelt und kanalisiere
seine aus dem Loyalitätskonflikt erwachsenen Belastungen in
Aggressionen gegen sich selbst und Dritte. Verantwortlich für
die Eskalation des Elternkonflikts sei allein der
Beschwerdeführer. Er habe die Kindesmutter ohne jeden Anlass
in übelster Weise beleidigt und diffamiert und baue
Drohkulissen auf, um der Kindesmutter und dem Kind ein seinen
Erwartungen entsprechendes Verhalten abzunötigen. Die
Kindesmutter habe sich trotz der bereits unmittelbar nach
Trennung aufgenommenen Eskalationstaktik des
Beschwerdeführers in überaus sachlicher Form mit seinem
Anliegen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sehe sich
durch die bislang nicht bewältigte Trennung in einen
kriegsähnlichen Zustand versetzt und sei einsichtsresistent.
Es bestehe kein Grund dafür, sich – wie das Amtsgericht –
über die offenkundigen Belastungen des Kindes hinwegzusetzen.
Den gegenteiligen Vorstellungen des Sachverständigen vermöge
sich der Senat nicht anzuschließen. Der Sachverständige habe
durch seine einseitige Begutachtung den bereits jetzt
bestehenden "Scherbenhaufen" nur erhöht und die Konfliktlage
zwischen den Elternteilen noch verschärft. Die Begleitung des
allenfalls noch in betreuter Form möglichen Kindesumgangs
habe der Senat in die Hände unbeteiligter Dritter gelegt,
nachdem sich der Beschwerdeführer die haltlosen
Diskreditierungen der Großeltern mütterlicherseits im
Sachverständigengutachten zu eigen gemacht habe. Der
Beschwerdeführer müsse sich bewusst sein, dass er bei
jedweder Fortsetzung der Attacken gegen die Kindesmutter und
ihr Umfeld Gefahr laufe, für geraume Zeit vollständig vom
Umgang mit seinem Sohn ausgeschlossen zu werden.
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c) Mit Bericht vom 3. März 2006 beantragte das
Jugendamt die Aussetzung des Umgangsrechts für die Dauer von
zunächst zwei Jahren. Es stützte sich hierbei auf einen
Bericht der Umgangsbegleiterin vom Deutschen
Kinderschutzbund. Der Beschwerdeführer habe beim sechsten
Termin erstmals keine Spielsachen für das Kind mitgebracht.
Als dieses nachgefragt habe, habe der Beschwerdeführer
erklärt, es sei ihm zu schwer, jedes Mal was herzuschleppen,
außerdem seien sie knapp mit der Zeit. Kurz vor Ende des
Termins habe der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal vom
Kind wissen wollen, wann dieses wieder zu ihm nach Hause
komme. Das Kind habe erneut geantwortet, ja, aber die zehn
Mal bei der Umgangsbegleiterin wolle es noch. Der
Beschwerdeführer habe nach dem Warum gefragt. Das Kind habe
erklärt, weil es die Umgangsbegleiterin möge und gerne
hierher komme. Hier sei der Beschwerdeführer richtig sauer
geworden und habe in barschem Ton erklärt: "Weißt Du warum
wir das hier machen? Hier wird geprüft, ob Du noch mal nach
L. willst!" und im gleichen Tonfall weiter: "Weißt Du wie
anstrengend das für mich ist, hierher zu kommen? Ich sitze 5
Stunden im Auto nur für Dich! Das macht nicht jeder Vater für
sein Kind, nur um hier 1 1/2 Stunden rumzusitzen!"
Da das Kind daraufhin keine Anstalten gemacht habe, sich von
dem Beschwerdeführer zu verabschieden, sondern mit einer
Kinderspielkasse weitergespielt habe, habe der
Beschwerdeführer rüde nachgesetzt: "Es ist Dir anscheinend
egal, ob ich gehe oder bleibe, Du machst da mit der Kasse
rum! Soll ich überhaupt noch mal wiederkommen?" Hier drohe
der Beschwerdeführer seinem Sohn sogar, zwischen den Zeilen,
mit "Liebesentzug", wenn der Sohn nicht das mache, was er von
ihm wolle.
6
Der Beschwerdeführer nahm zum Bericht des
Kinderschutzbundes mit Schriftsätzen vom 26. und 28. März
2006 Stellung. Er stellte den Sachverhalt bei dem vom
Kinderschutzbund beanstandeten Umgangskontakt völlig anders
dar, sprach - unter näherer Ausführung – bezüglich des
Berichts der Umgangsbegleiterin von in weiten Teilen falschen
oder lückenhaften Beobachtungen, von falschen und
unzulänglichen Sachverhalten und von gezielten Auslassungen.
Das Gespräch am 8. Januar 2006 sei falsch wiedergegeben
worden, entspringe weitestgehend der Fantasie der
Umgangsbegleiterin und sei ein fingierter Dialog. Angesichts
dessen sei es dringend angeraten, eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen, die dahingehenden Anträge blieben
aufrechterhalten.
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d) Ohne die Beteiligten, das Kind und die
Umgangsbegleiterin mündlich anzuhören schloss das
Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 31.
März 2006 das Umgangsrecht des Beschwerdeführers -
einschließlich telefonischer Kontakte - bis zum 31. August
2007 aus und verpflichtete die Kindesmutter zur
Auskunftserteilung über die gesundheitliche und schulische
Entwicklung des Kindes bei gravierenden Änderungen, im
Übrigen halbjährlich im Februar und September unter
gleichzeitiger Belegerteilung. Das Umgangsrecht des
Beschwerdeführers sei wegen Gefährdung des Kindeswohls nach
§ 1684 Abs. 4 BGB auszuschließen. Der Senat habe dem
Beschwerdeführer im Beschluss vom 26. September 2005
eindringlich vor Augen zu führen versucht, dass der an sich
gebotene Ausschluss vom Kindesumgang seinerzeit nur deshalb
und so lange nicht in Betracht gekommen sei, wie die
Möglichkeit eines konfliktfreien begleiteten Umgangs nicht
definitiv ausgeschlossen erscheine. Er habe den
Beschwerdeführer darüber hinaus auf die Bedeutung des
angeordneten begleiteten Umgangs für die abschließende
Senatsentscheidung und die Voraussetzungen für eine Rückkehr
zum unbegleiteten Umgang hingewiesen. Dies habe sich der
Beschwerdeführer in keiner Weise zur Warnung gereichen
lassen. Ausweislich der Berichte des Kinderschutzbundes sowie
der persönlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers habe
der Beschwerdeführer von Anfang an den von ihm nunmehr als
künstliche Situation bezeichneten begleiteten Umgang nicht
als letzten Versuch zur Vermeidung einer Aussetzung zu
akzeptieren vermocht. Stattdessen sei er nunmehr dazu
übergegangen, durch Verlockungen, Drohungen und sonstige
manipulative Einflussnahmen auf das Kind selbst den von ihm
angestrebten unbegleiteten Umgang durchzusetzen. Nicht einmal
den ausdrücklichen Wunsch des Kindes, Besuchskontakte vorerst
nur unter Begleitung der Psychologin des Kinderschutzbundes
stattfinden zu lassen, vermöge er zu akzeptieren; stattdessen
konfrontiere er den offensichtlich überforderten Jungen mit
massiven Vorhaltungen, ohne die bereits im Senatsbeschluss
vom 26. September 2005 beschriebene Konfliktlage des Kindes
überhaupt nur zur Kenntnis zu nehmen. Auch im Übrigen setze
er ausweislich seiner schriftsätzlichen Stellungnahmen seine
bisherige Konfliktstrategie unverändert fort. Die Psychologin
des Kinderschutzbundes sowie der Sachbearbeiter des
Jugendamts hätten aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers eine Fortsetzung begleiteter
Umgangskontakte zur Verhinderung weiterer Gefährdungen des
erheblich belasteten Kindes nicht mehr zu verantworten
vermocht; dieser Beurteilung trete der Senat in jeder
Hinsicht bei. Ein unbegleiteter Umgang sei bereits aus den
Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. September 2005
ausgeschlossen; die begleiteten Umgangskontakte habe der
uneinsichtige Beschwerdeführer selbst zum Scheitern gebracht.
Unter diesen Umständen sehe der Senat keine andere
Möglichkeit mehr, als das Kind durch eine Aussetzung des
Umgangsrechts vor einer Fortsetzung des seit nahezu vier
Jahren andauernden "Grabenkriegs" des Beschwerdeführers zu
schützen und ihm die nunmehr dringend erforderliche
Beruhigung seiner Situation zu verschaffen. Ob der
Beschwerdeführer die bewusst bis nach Ablauf der Sommerferien
2007 angeordnete Aussetzung zu einer grundlegenden Änderung
seiner Verhaltensweise zu nutzen vermöge, erscheine zwar
zweifelhaft; den weitergehenden Vorschlägen des Jugendamts -
Besuchsaussetzung für zwei Jahre - und der Kindesmutter -
Aussetzung bis Ende 2008 - sei er dennoch nicht gefolgt, um
dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit zu nehmen, der
naturgemäß eintretenden Entfremdung zu seinem Sohn alsbald
wieder entgegentreten zu können. Der Beschwerdeführer werde
sich allerdings bewusst machen müssen, dass ohne belegbare
Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Einstellung auch nach
Ablauf dieser Frist keine Rechtfertigung dafür bestehe, das
Kind erneut den in der Vergangenheit zu Tage getretenen
Risiken auszusetzen.
8
2. Gegen diesen Beschluss wendet sich der
Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er
eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG rügt.
9
3. Die Kindesmutter und die Regierung des
Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde und zum
Gegenstandswert. Die Kindesmutter verteidigt die angegriffene
Entscheidung. Der Beschwerdeführer beantragt, den
Gegenstandswert auf 10.000 € festzusetzen.
10
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur
Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
11
1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG.
12
a) Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten
überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um
zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu
gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Der
verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob
fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße
von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl.
BVerfGE 83, 130 m.w.N.).
13
Das Umgangsrecht eines Elternteils steht
ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter
dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide
Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht
und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von
den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der
Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss
demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit
dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ). Eine
Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur
veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der
Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner
seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl.
BVerfGE 31, 194 ).
14
Grundrechtsschutz ist auch durch die
Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55,
171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner
Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen
wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn
sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls
auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren
Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange
des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Der
Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit
seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit
erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern
erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren
deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die
Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung
erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ). Nach
Maßgabe des § 50 b FGG hat das Gericht in einem
Verfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu
hören (vgl. BVerfGE 64, 180 und - zum Sorgerecht
- BVerfGE 55, 171 ), auch um
sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen
(vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2007 – 1 BvR 156/07 -,
zur Veröffentlichung vorgesehen).
15
Das Abweichen von einem fachpsychologischen
Gutachten bedarf einer eingehenden Begründung und des
Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni
1999 - 1 BvR 1689/96 -, NJW 1999, S. 3623
). Außerdem muss das Gericht dann anderweitig
über eine möglichst zuverlässige Grundlage für die am
Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006
– 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006, S. 605 ).
16
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
hält der angegriffene Beschluss nicht stand, weil das
Oberlandesgericht sein Verfahren nicht so gestaltet hat, dass
es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl
orientierten Entscheidung erkennen konnte.
17
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des
Amtsgerichts, das dem Beschwerdeführer ein unbegleitetes
Umgangsrecht zuerkannt hatte, zunächst im Wege einstweiliger
Anordnung hin zu einem begleiteten Umgangsrecht abgeändert,
um schließlich das Umgangsrecht des Beschwerdeführers neun
Monate nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung völlig
auszuschließen. Dabei hat sich das Oberlandesgericht unter
Verwerfung des erstinstanzlich eingeholten
Sachverständigengutachtens ausschließlich auf den Akteninhalt
gestützt, ohne sich jemals einen persönlichen Eindruck von
den Kindeseltern gemacht zu haben, obwohl der
Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht mehrfach die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Es
hat darüber hinaus das sechsjährige Kind nicht persönlich
angehört. Auf dessen Anhörung durch das Amtsgericht hat sich
das Oberlandesgericht dabei nicht stützen können; denn diese
fand fast zwei Jahre früher statt und es lag ihr damals eine
völlig andere Verfahrenssituation zugrunde.
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Soweit sich das Oberlandesgericht zur
Begründung seines Umgangsausschlusses auf den letzten Bericht
der Umgangsbegleiterin des Kinderschutzbundes bezogen hat,
ist dieser ohne weitere Ermittlungen keine tragfähige
Grundlage; denn der Beschwerdeführer hat den Wahrheitsgehalt
dieses Berichts umfangreich und grundsätzlich in Frage
gestellt. Gerade vor diesem Hintergrund und angesichts der
hohen Eingriffsintensität des hier erkannten
Umgangsausschlusses war es von Verfassung wegen zwingend
erforderlich, einen Anhörungstermin durchzuführen, um so den
Verlauf des in Frage stehenden begleiteten Umgangstermins
durch die Anhörung der Kindeseltern, des Kindes und der
Umgangsbegleiterin des Kinderschutzbundes näher
aufzuklären.
19
c) Die angegriffene Entscheidung beruht auch
auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus dem
Elternrecht des Beschwerdeführers ergebenden Anforderungen an
die Verfahrensgestaltung zu einem dem Beschwerdeführer
günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
20
2. Die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses
und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG) geben diesem auch
Gelegenheit, im weiteren Verfahren zu prüfen, ob es nicht
angesichts des massiven Streits zwischen den Kindeseltern
erforderlich ist, dem Kind nach § 50 FGG einen
Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die
Verfassungsbeschwerde folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).