BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1256/12 -
1.
2.
3.
- Bevollmächtigter:
gegen
a)
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Mai 2010 - 3 K 60/90 Ge -,
c)
den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Thüringischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 31. Juli 1997 - W-15869-53 bis W-15871-53 -,
d)
den Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Jena vom 12. Juni 1996 - SL/1447 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten - insbesondere im Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 94, 12 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2012 - 1 BvR 336/09 -, juris).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.