BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1263/11 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft
sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein
Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen
wurde, es bestehe für die Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
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1. Der Leistungsträger hatte jeweils Rechte
der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auf
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit von Januar
2005 bis August 2007 festgestellt. Mit ihrem Antrag vom 12.
Januar 2009 begehrten sie jeweils im Wege des
Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, unter Rücknahme der
diesbezüglich bindend gewordenen Verwaltungsakte, die
Feststellung eines Rechts auf höhere Leistungen nach § 2
AsylbLG in Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII.
Dies lehnte der Verwaltungsträger ab.
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2. Das mit der Klage verbundene
Prozesskostenhilfegesuch lehnte das Sozialgericht mit
Beschluss vom 16. April 2010 ab. Die Beschwerde wies das
Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2010
zurück. Beide Gerichte stützten sich auf eine Entscheidung
des Bundessozialgerichts vom 29. September 2009
(B 8 SO 16/08 R, NVwZ-RR 2010, S. 362), wonach zwar eine
rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger
Leistungsablehnungen im Bereich des Sozialhilferechts
grundsätzlich möglich sei. Doch sei insoweit zu
berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer
gegenwärtigen Notlage diene. Deshalb müssten derartige
Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann
erbracht werden, wenn eine solche Situation im Zeitpunkt der
beanspruchten Hilfeleistung noch bestehe. Dies setze nicht
nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch die aktuelle
Bedürftigkeit der Hilfesuchenden voraus. Bei den
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern hätte die
Bedürftigkeit nicht ununterbrochen fortbestanden. Über den
letzten Tag des Leistungsbezugs hinaus bis zum Tag der
Antragstellung auf Überprüfung der bestandskräftigen
Verwaltungsakte hätte der Bedarf überwiegend durch
Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld und Kindergeld gesichert
werden können.
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Die Anhörungsrüge wies das Landessozialgericht
mit Beschluss vom 8. April 2011 als unbegründet zurück. Die
gegenteilige Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer habe es zur Kenntnis genommen. Es habe in
der angefochtenen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht,
dass ihr nicht gefolgt werde.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Sie tragen im Wesentlichen vor, das
Prozesskostenhilfegesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Denn die Entscheidung in der Hauptsache hänge von einer
schwierigen, bislang höchstrichterlich zwar für das Gebiet
des Sozialhilferechts, nicht aber für den Bereich des
Asylbewerberleistungsrechts abschließend geklärten
Rechtsfrage ab. Die zugrunde liegende Konstellation sei zudem
Gegenstand eines beim Bundessozialgericht anhängigen
Revisionsverfahrens. Mit der Ablehnung ihres Antrags sei die
Rechtsverfolgung unter Verstoß gegen die
Rechtsschutzgleichheit in das Nebenverfahren verlagert
worden. Die angefochtenen Entscheidungen ließen zudem eine
Auseinandersetzung mit der von ihnen vorgetragenen
Rechtsauffassung vermissen und verletzten sie daher in ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gerichte hätten sich nur
damit befasst, ob Bedürftigkeit nach Ende des Bezugs von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
ununterbrochen fortbestanden habe. Sie hätten jedoch die
Frage aufgeworfen, ob Bedürftigkeit die ganze Zeit vorgelegen
haben müsse oder lediglich zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, da sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet
ist.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit mit ihr der Beschluss des Landessozialgerichts vom 8.
April 2011 angegriffen wurde.
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In diesem Umfang ist sie nicht in einer den
Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1,
§ 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Die
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gehen nicht näher
auf diese Entscheidung ein. Es ist nicht ersichtlich,
inwieweit durch sie gegen spezifisches Verfassungsrecht
verstoßen worden sein soll.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
nicht begründet.
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a) Die Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verletzt.
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aa) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9,
124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51,
295 ; 63, 380 ; 67, 245 ;
78, 104 ; 81, 347 ). Dies
ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein
niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der
öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen
besonderen Ausdruck findet. Derartige Vorkehrungen sind im
Institut der Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m.
§§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124
). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu
machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht
soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern
zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO,
indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann
vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den
beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der
Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an
die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
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bb) Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von
einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ausgegangen werden
kann, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Rechtsprechung solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen
die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer
schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach
muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn
die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht
höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im
Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die
durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten
Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“
erscheint. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, läuft es
dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, den
Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht ihres Begehrens
Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren
eröffnet nämlich den Unbemittelten - wie den Gegenparteien -
bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung ihrer
eigenen Rechtsstandpunkte. Die vertiefte Erörterung im
Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die
Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst bildet, zu
überdenken (vgl. BVerfGE 81, 347
).
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cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Sozial- und
Landessozialgericht - der Sache nach - das Vorliegen einer
schwierigen Rechtsfrage verneint haben.
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Die das Sozialverwaltungsverfahren betreffende
Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme
bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 44
SGB X), mit denen die Feststellung eines Rechts von
Hilfebedürftigen auf (höhere) Leistungen abgelehnt worden
war, und die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit
möglich ist, ist zwar nur für das Sozialhilferecht
höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 29. September 2009
- B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362). Die
Beantwortung dieser Frage für den Bereich des
Asylbewerberleistungsrechts erscheint allerdings nicht in dem
erwähnten Sinne als schwierig, da diese Entscheidung des
Bundessozialgerichts und die weitere Entscheidung vom 17.
Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07 R, NVwZ-RR 2009, S. 243) auch hier
als Auslegungshilfen dienen.
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Das Bundessozialgericht hat für den Bereich
des Sozialhilferechts entschieden, dass eine Rücknahme
bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte, mit denen
die Feststellung eines Rechts auf (höhere) Leistungen
abgelehnt worden war, zwar grundsätzlich gemäß § 1 Abs.
1 Satz 1, § 44 SGB X möglich sei (BSG, Urteil vom 29.
September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362
m.w.N.). Insoweit sei aber zu berücksichtigen,
dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen
Notlage diene (sog. „Gegenwärtigkeitsprinzip“). Deshalb
müssten derartige Leistungen für einen zurückliegenden
Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn eine solche
Situation im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch
bestehe. Dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf,
sondern auch die aktuelle Bedürftigkeit der Hilfesuchenden
voraus (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO
16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 ). Bestünde
Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder zwischenzeitlich des
SGB II ununterbrochen fort, seien Sozialhilfeleistungen im
Wege des § 44 Abs. 4 SGB X nachträglich zu erbringen
(BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -,
NVwZ-RR 2010, S. 362 ). Sei die Bedürftigkeit
allerdings inzwischen temporär oder auf Dauer entfallen, etwa
weil entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben
worden sei, sei die Nachzahlung in der Regel abzulehnen (BSG,
Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR
2010, S. 362 ). Der effektive Rechtsschutz müsse
bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44
SGB X gegenüber dieser Besonderheit des
Sozialhilferechts zurücktreten.
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In dieser Entscheidung hat das
Bundessozialgericht für die Rücknahme bestandskräftiger
rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß § 44 SGB X
maßgeblich darauf abgestellt, dass die Sozialhilfe nur der
Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Diesen
Aktualitätsgrundsatz berücksichtigt das Bundessozialgericht
auch im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts, jedenfalls
soweit Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit
§§ 19, 82 ff. SGB XII begehrt werden (BSG,
Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, NVwZ-RR 2009,
S. 243 ).
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Es ist daher im Hinblick auf die durch die
bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung
gegebene Auslegungshilfe verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass Sozial- und Landessozialgericht der Sache
nach die Rechtsfrage als nicht schwierig angesehen haben. Die
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer begehrten im Wege
des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X (i.V.m. § 9
Abs. 3 AsylbLG) - unter Rücknahme der bestandskräftig
gewordenen Verwaltungsakte - gemäß § 2 AsylbLG in
Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII
höhere als die bereits bewilligten Leistungen.
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Dem steht in der vorliegenden Konstellation
nicht entgegen, dass beim Bundessozialgericht ein Verfahren
anhängig ist, das die im Ausgangsverfahren noch ungeklärte
Rechtsfrage zum Gegenstand hat (B 7 AY 4/11 R). Denn die
Revision wurde im Urteil des Landessozialgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen (L 20 AY 139/10, juris) zugelassen.
Hieran ist das Bundessozialgericht gebunden (§ 160 Abs.
1, Abs. 3 SGG). Anders wäre zu entscheiden, wenn das oberste
Bundesgericht - auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin - die
Revision selbst zugelassen hätte (§ 160a SGG). Damit
hätte es selbst signalisiert, dass noch Klärungsbedarf
besteht.
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b) Weder durch die Entscheidung des
Sozialgerichts noch durch den Beschluss des
Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2010 wurde der
Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt.
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Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches
Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG soll verhindern, dass die
Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die
auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen
beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl. BVerfGE
84, 188 ) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen
vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE
22, 267 ; 96, 205 ).
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Ein etwaiger Gehörsverstoß ist jedenfalls im
Anhörungsrügeverfahren geheilt worden. Das
Landessozialgericht hat im Beschluss vom 8. April 2011
ausgeführt, dass es die mit der Beschwerdebegründung zentral
vorgetragene Rechtsauffassung nicht teile, höchstrichterlich
sei nicht geklärt, ob Bedürftigkeit für einen Anspruch aus
§ 44 SGB X die ganze Zeit vorgelegen haben müsse oder
lediglich zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Nach seiner
Auffassung müsse nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts die Bedürftigkeit über den
Leistungsbezug hinaus ununterbrochen vorgelegen haben.
Folglich hat spätestens das Landessozialgericht in seiner
Entscheidung vom 8. April 2011 das Vorbringen der Beteiligten
zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit
einbezogen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.