BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1264/02 -
des Rechtsanwalts S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 12. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Frage, ob das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb einem
Rechtsanwalt ermöglicht, Medienberichten über Rechtsfälle,
bei denen sich die Medien auch aktiv einschalten, mit der
Unterlassungsklage zu begegnen. Wird nur die von der
Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um
Forderungen von Zuschauern aufgrund des öffentlichen Drucks
durchzusetzen, ohne dass der Schwerpunkt der Hilfestellung im
rechtlichen Bereich liegt, ist nicht bereits von einer
Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes
auszugehen, hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen
Urteil entschieden. Hiergegen wendet sich der
Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs.
1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für
eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen
Rechten ist nichts ersichtlich.
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Dass Art. 12 Abs. 1 GG den Rechtsanwälten
keinen Schutz vor Konkurrenz gewährleistet, hat das
Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 97,
12 ). Die Anwaltschaft kann aus dem Grundrecht der
Berufsfreiheit nicht ein verfassungsmäßig verbürgtes Recht
auf Fortbestand des Rechtsberatungsgesetzes ableiten.
Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes können vom
Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248
). Der Bundesgerichtshof hat die
verfassungsrechtlichen Grenzen ersichtlich nicht
überschritten. Die von ihm durchaus in Betracht gezogenen
negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit derartigen
Medienberichten berühren nicht eigene Grundrechte des
Beschwerdeführers, sondern allenfalls solche von
Drittbetroffenen als Teilnehmern am Rechtsverkehr.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).