BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1265/08 -
des Herrn S...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für
sein Kind auf die Kindesmutter.
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1. Aus der Ehe des Beschwerdeführers und der
Kindesmutter ging im Juli 2003 die verfahrensbetroffene
Tochter hervor, die hauptsächlich vom Beschwerdeführer
betreut wurde.
3
Im September 2007 teilte der Beschwerdeführer
der Mutter seinen Willen zur Trennung mit. Am
22. Oktober 2007 verließ die Mutter mit dem Kind ohne
Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers die bis dahin
eheliche Wohnung und verzog zu ihrer eigenen Mutter nach
S.
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a) Mit der angegriffenen einstweiligen
Anordnung vom 27. Dezember 2007 übertrug das Amtsgericht
der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das
Kind. Dies entspreche dem Wohl des Kindes am ehesten
(§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zur Frage, bei
welchem Elternteil das Kind endgültig seinen Aufenthalt haben
solle, habe das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage ein
Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Aus Sicht des
Gerichts ergebe sich weder aus dem Willen und den Bindungen
des Kindes noch aus den zeitlichen Betreuungsmöglichkeiten
eine Präferenz für den Aufenthalt des Kindes bei dem einen
oder dem anderen Elternteil. Auch im Hinblick auf die
Erziehungseignung bestünden keine offenkundigen Unterschiede.
Ausschlaggebend sei letztlich der Gesichtspunkt einer
„vorläufigen Kontinuität“. Die Tochter sei nunmehr seit zwei
Monaten im Haushalt der Mutter, im Erleben einer Vierjährigen
kein nur ganz kurzer Zeitraum. Wenn auch das Gericht das
eigenmächtige Handeln der Mutter nicht billige, so sollte es
zum Wohl des Kindes vermieden werden, dass die Tochter den
Lebensmittelpunkt öfter als nötig wechsele. Das Kind sei nach
der Einschätzung des Jugendamtes bei der Mutter gut versorgt
und mit einem vorläufigen Verbleib bei der Mutter sei
zumindest die Gefahr zweier weiterer Wechsel
ausgeschlossen.
5
b) Die hiergegen seitens des Beschwerdeführers
eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit dem
angegriffenen Beschluss vom 4. März 2008 als unbegründet
zurück.
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Eine Aufhebung oder Abänderung der
angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts sei nicht
gerechtfertigt. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung
des Senats, dass vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen
zur elterlichen Sorge, die – wie vorliegend – nach
Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der
Jugendämter ergangen seien, im Beschwerdeverfahren nur dann
abgeändert würden, wenn die Beschwerde konkret Umstände
aufzeige und glaubhaft mache, aus denen sich für den
verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im
Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder
die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für
dessen Versorgung ableiten ließen. Solche Umstände lägen nach
der Anhörung zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dem Kind
sei nicht zuzumuten, sich für den in der Regel kurzen
Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache
wiederum auf eine Veränderung einzustellen.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht
habe, die Mutter würde unter anderem anlässlich der
Umgangstermine bewusst Konflikte vor dem Kind austragen oder
etwa das Kind zu spät zu den Übergabeterminen bringen, seien
dies Umstände, die im Rahmen der anstehenden
Gutachtenerstellung im Rahmen der Beurteilung der
Bindungstoleranz Berücksichtigung finden würden.
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Auch soweit der Beschwerdeführer vorgetragen
habe, die Mutter sei aufgrund einer psychischen Erkrankung
nicht in der Lage, ihrer Fürsorge gegenüber dem gemeinsamen
Kind hinreichend nachzukommen, werde dieser Punkt –
gegebenenfalls durch Ergänzung des
Sachverständigenauftrages – im Hauptverfahren zu klären
sein. Anlässlich der Anhörung seien für den Einzelrichter
keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der
Kindesmutter erkennbar gewesen.
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Zu Recht weise der Beschwerdeführer darauf
hin, dass der eigenmächtige Entzug des Kindes nicht dazu
führen dürfe, dass dadurch für die spätere Hauptsache
Entscheidungsfakten geschaffen würden, die unter dem
Gesichtspunkt der Kontinuität für einen Verbleib des Kindes
bei der Mutter sprächen. Das Amtsgericht habe zutreffend
darauf hingewiesen, dass das eigenmächtige Handeln der Mutter
nicht zu billigen sei und die Umstände der Mitnahme des
Kindes im Rahmen der Hauptsacheentscheidung zu würdigen sein
würden.
10
Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende
medizinische Versorgung des Kindes durch die Mutter geltend
mache, habe der Senat dies im Rahmen der Anhörung des Kindes
nicht feststellen können. Auch das Jugendamt R. habe eine
Gefährdung des Kindes bei der Mutter ausgeschlossen; die
Tochter werde seiner Einschätzung nach von der Mutter optimal
betreut und versorgt.
11
c) Die gegen diesen Beschluss seitens des
Beschwerdeführers eingelegte Anhörungsrüge wies das
Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom
22. April 2008 als unbegründet zurück.
12
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde – die
der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbindet – rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 in
Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und – sinngemäß –
von Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die
Akten des Ausgangs- und des zugehörigen Hauptsacheverfahrens
vor.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an. Damit erledigt sich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Fragen
von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie hat im
Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
16
1. Allerdings hat das Amtsgericht in seinem
Beschluss vom 27. Dezember 2007 die Bedeutung und Tragweite
des Elternrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG verkannt.
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a) Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt
jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Die Intensität dieser Prüfung hängt
davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte
beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 ).
18
Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf
die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84,
168 ; 107, 150 ). Für den Fall, dass
die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge
fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung
(vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150
). Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf
Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen
Sorge – wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht –
allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die
Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den
Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl.
BVerfGK 2, 185 ). Bei der Anwendung dieser
Vorschrift haben die Richter eine Entscheidung zu treffen,
die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der
Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität
als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ). Die Gerichte
müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der
verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR
692/92 –, FamRZ 1993, S. 662 ). Der Wille des
Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl
vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
19
Im Falle einer einstweiligen
Sorgerechtsregelung ist ferner zu berücksichtigen, dass die
hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Wahrnehmung der
Elternverantwortung faktisch die endgültige
Sorgerechtsregelung beeinflussen kann. Eine dem Elternrecht
genügende Entscheidung kann daher nur aufgrund der Abwägung
aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18.
Dezember 1995 – 1 BvR 1208/92 –, FamRZ 1996, S. 343
), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist,
dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens
eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu
orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 12. Juni 2007 – 1 BvR 1426/07 –, FamRZ
2007, S. 1626). Nimmt indes ein Elternteil anlässlich der
Trennung ein gemeinsames Kind eigenmächtig mit, so ist häufig
zweifelhaft, ob die spontane Herausnahme des Kindes aus
seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung seinem
Wohl dient. Es wird vielfach wahrscheinlicher sein, dass
gerade in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern
das Kind besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist,
jedenfalls dann, wenn der in der elterlichen Wohnung
verbliebene Elternteil die Betreuung des Kindes selbst
übernehmen will und dazu in der Lage ist (vgl. BVerfGE 57,
361 ; vgl. auch – zur Problematik bei Verfahren
nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980
– BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
August 1996 – 2 BvR 1075/96 –, FamRZ 1996, S. 1267 und
– zum Fall gegenläufiger Rückführungsanträge – BVerfGE 99,
145 ).
20
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
hält der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht
stand.
21
Dadurch, dass es seine Entscheidung allein auf
den Gesichtspunkt einer „vorläufigen Kontinuität“ gestützt
hat, hat es bedeutsame Umstände des Einzelfalls außer
Betracht gelassen und nicht ausreichend angestrebt, einen
angemessenen Ausgleich der verschiedenen grundrechtlich
geschützten Interessen herzustellen.
22
Das Amtsgericht hat nicht erwogen, dass für
den Beschwerdeführer, der bis zum Auszug der Mutter die
Hauptbetreuungsperson des Kindes war, der
Kontinuitätsgrundsatz streitet, der die Einheitlichkeit und
Gleichmäßigkeit des Erziehungsverhältnisses umfasst (vgl.
BVerfGE 61, 358 ). Es hat sich daher nicht damit
auseinandergesetzt, welches Gewicht dieser in der
einvernehmlichen Rollenverteilung der Eltern angelegten
Kontinuität im Vergleich zu der von der Mutter eigenmächtig
hergestellten – sogenannten ertrotzten – Kontinuität unter
Kindeswohlaspekten zukommt. Hierzu hat das Amtsgericht nur
ausgeführt, dass es das Verhalten der Mutter nicht billige,
ohne aber darauf einzugehen, dass ein solches Verhalten eines
Elternteils, der plötzlich den Aufenthalt eines Kindes
dauerhaft und ohne vorherige Absprache mit dem anderen,
mitsorgeberechtigten Elternteil verändert, ein gewichtiger
Aspekt im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung eines
Elternteils ist, die das Gericht auch schon im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes mit den ihm in der
zwangsläufigen Kürze der Zeit zur Verfügung stehenden
Erkennntnismöglichkeiten vorläufig beurteilen muss, zumal
wenn – wie hier – der das Kind eigenmächtig verbringende
Elternteil dem zurückgelassenen Elternteil zunächst keinen
Umgang mit dem Kind gewährt, was auf mangelnde
Bindungstoleranz hinweisen kann.
23
Vor diesem Hintergrund hätte die Annahme des
Amtsgerichts, im Hinblick auf die Erziehungseignung der
Eltern bestünden „keine offenkundigen Unterschiede“, näherer
Darlegung bedurft. Dies gilt umso mehr, als – bei im Übrigen
gleichwertigen äußeren Erziehungsumständen und Bindungen des
Kindes – eine bessere Erziehungseignung auch dann den
Ausschlag geben kann, wenn diese nicht offenkundig ist. Wenn
und weil sich vorläufige Sorgerechtsentscheidungen regelmäßig
faktisch zugunsten des Elternteils auswirken, der das Kind
anlässlich der Trennung eigenmächtig mitnimmt, darf der
Umstand, dass diese Kontinuität ertrotzt wurde, nicht erst in
der Hauptsacheentscheidung, sondern muss schon im
Eilverfahren angemessen berücksichtigt und insbesondere auch
zu den Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins
Verhältnis gesetzt werden. Gerade wenn das Kind – wie hier –
plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich
betreuenden Elternteils entrissen und aus seinem bisherigen
örtlichen und sozialen Umfeld entfernt wird, entspricht eine
rasche Rückkehr des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthalts regelmäßig dem Kindeswohl. Dies gilt umso mehr,
wenn das Kind – wie vorliegend – einer Rückkehr gegenüber
offen eingestellt ist – das Kind hat erklärt, den Vater
wieder sehen und in den alten Kindergarten gehen zu wollen –
und die vom Amtsgericht angenommene „vorläufige Kontinuität“
gerade einmal zwei Monate angedauert hat.
24
Die Perspektive einer solchen Rückkehr des
Kindes hängt freilich eng mit der Verfahrensdauer zusammen.
Mit jeder Verfahrensverzögerung drohen das Fortschreiten
einer Entfremdung zwischen dem zurückgelassenen Elternteil
und dem Kind und eine Verstärkung der ertrotzten Kontinuität.
Dies kann rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führen,
noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt. Hinzu kommt,
dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben
eines Erwachsenen entspricht. Dies und der Umstand, dass
solche Verfahren für die betroffenen Familienmitglieder,
deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar
beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher
Bedeutsamkeit sind, machen eine besondere Sensibilität für
die Problematik der Verfahrensdauer in diesen Verfahren
erforderlich (vgl. BVerfGK 2, 140 m.w.N.).
25
Es ist daher – im Einzelfall wie auch unter
generalpräventiven Aspekten – von großer Bedeutung, in Fällen
wie dem vorliegenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz
vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, um zu vermeiden,
dass der Elternteil, der ein Kind eigenmächtig innerstaatlich
an einen anderen Ort als den des vormaligen gewöhnlichen
Aufenthalts des Kindes verbringt, aus seinem Verhalten
ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann. Dies bedingt eine
unverzügliche und kurzfristige Terminierung der Sache. Das
Vorgehen des Amtsgerichts, das den Beteiligten den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst nur zur
schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt hat,
dann aber in seiner Entscheidung selbst ausgeführt hat, dass
zwei Monate im Erleben eines vierjährigen Kindes „kein nur
ganz kurzer Zeitraum“ sei, erscheint demgegenüber
widersprüchlich.
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2. Indes ist die Verfassungsbeschwerde gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts unzulässig, weil sie durch
die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. März 2008
prozessual überholt worden ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312
) und die Verfassungsbeschwerde gegen diese
Entscheidung jedenfalls unbegründet ist.
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a) Zwar erscheint sehr zweifelhaft, ob die vom
Oberlandesgericht als seine „ständige Rechtsprechung“
bezeichnete Übung, vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen
zur elterlichen Sorge, die nach Anhörung der
Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der Jugendämter
ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur abzuändern, wenn
die Beschwerde konkrete Umstände aufzeigt und glaubhaft
macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur
Hauptsacheentscheidung eine Kindeswohlgefährdung oder die
Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für
dessen Versorgung ableiten lassen, verfassungsrechtlicher
Prüfung standhält.
28
Denn eine solche schematische
(Selbst-)Begrenzung des Prüfungsmaßstabes des
Beschwerdegerichts kann sich zum einen auf keine
einfachrechtliche Norm des Familienverfahrensrechts stützen,
zum anderen kann eine solche Handhabung zur –
kindeswohlwidrigen – Folge haben, dass dem Kind in Fällen wie
dem vorliegenden allein aus Gründen der vorläufigen und
ertrotzten Kontinuität die Betreuung durch den nach
vorläufiger Würdigung erziehungsgeeigneteren Elternteil
versagt bleibt. Dann aber wären die Umstände des Einzelfalls
nicht hinreichend berücksichtigt, deren stete Maßgeblichkeit
es verbietet, eine bestimmte Sorgerechtsregelung mit der
Spruchpraxis eines Gerichts in vergleichbaren Fällen zu
begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 –, FamRZ
1993, S. 662 ).
29
b) Eine Rüge mit dieser Stoßrichtung hat der
Beschwerdeführer indessen nicht näher ausgeführt und somit
nicht substantiiert (§ 92 BVerfGG) erhoben. Dies
gegeben, hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts einer
Überprüfung im Lichte des Elternrechts des Beschwerdeführers
stand.
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Das Oberlandesgericht ist aufgrund eigener
Prüfung nach persönlicher Anhörung der Eltern und des Kindes
und Beteiligung des Jugendamts zu dem Ergebnis gelangt, dass
eine Abänderung der vom Amtsgericht erlassenen einstweiligen
Anordnung nicht dem Kindeswohl entspreche, weil es dem Kind
nicht zuzumuten sei, sich für den in der Regel kurzen
Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache
wiederum auf eine Veränderung einzustellen.
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Das Oberlandesgericht konnte sich dabei
einerseits auf die Äußerungen des Kindes stützen, das –
nunmehr – bekundet hat, dass es sich nicht freute, müsste es
den jetzt von ihm besuchten Kindergarten wieder verlassen,
andererseits auf die inzwischen verstrichenen rund vier
Monate, in denen sich das Kind ersichtlich weiter in S.
integriert hat. Ferner durfte es davon ausgehen, dass nun
zeitnah das bereits vom Amtsgericht in Auftrag gegebene
Sachverständigengutachten erstellt werden und daher die
Hauptsacheentscheidung ergehen würde.
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3. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen
Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 2 Satz 1 GG sowie in seinem rechtlichen Gehör
verletzt sieht, sind diese Rügen unsubstantiiert, weil der
Beschwerdeführer die Möglichkeit, in diesen Rechten verletzt
zu sein, nicht gehaltvoll aufzeigt. Insoweit wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren
Begründung abgesehen.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.