BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1266/00 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und
Übersiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl I S. 1378) in der
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 223)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 29. April 2004 beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 30.000 € (in
Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.