BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1267/06 -
- 1 BvR 1280/06 -
- 1 BvR 1267/06 -,
- 1 BvR 1280/06 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden. Sie werden nicht zur
Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag des
Beschwerdeführers zu 1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ankommt.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in
einem gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren aufgeworfene
Frage nach dem angemessenen Umtauschverhältnis der Anteile
bei der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften.
2
1. Der Beschwerdeführer zu 2) war Aktionär der
börsennotierten W. AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft
(im Folgenden: W. AG) und Antragsteller des
Ausgangsverfahrens. Im November 1998 gab die W. AG in einer
Ad-hoc-Mitteilung die Absicht der Verschmelzung auf die W.
Beteiligungs-GmbH bekannt, aus der durch Formwechsel die
nicht börsennotierte W. Beteiligungs-AG (im Folgenden:
W.B.AG) hervorging. Noch im selben Monat gaben die
Verschmelzungspartner gemeinsam ein Bewertungsgutachten in
Auftrag. Der Gutachter ermittelte für beide Unternehmen den
gleichen Wert. Demzufolge wurde ein Umtauschverhältnis von
zwei Aktien der W. AG gegen eine Aktie der nach der
Verschmelzung erweiterten W.B.AG vorgeschlagen. Der
gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte das
vorgeschlagene Umtauschverhältnis von zwei zu eins. Darauf
schlossen die beiden Unternehmen unter Zugrundelegung dieses
Umtauschverhältnisses im Juli 1999 einen Vertrag, durch den
die W. AG durch Übertragung ihres gesamten Vermögens auf die
W.B.AG verschmolzen wurde. Die W.B.AG wurde in die W. &
W. AG umfirmiert. Nach Zustimmung der Hauptversammlungen
beider Unternehmen zum Verschmelzungsvertrag wurde die
Verschmelzung am 1. September 1999 ins Handelsregister
eingetragen. Seit dem 9. September 1999 werden die
Aktien der W. & W. AG, der Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens, an der Börse gehandelt.
3
Im Ausgangs-Spruchverfahren begehrten der
Beschwerdeführer zu 2) und weitere antragstellende Aktionäre
der W. AG die Festsetzung einer baren Zuzahlung nach
§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG, weil sie das Umtauschverhältnis
für nicht angemessen hielten. Der Beschwerdeführer zu 1)
wurde zum gemeinsamen Vertreter der nicht am Spruchverfahren
beteiligten Aktionäre der W. AG bestellt (§ 6 SpruchG).
Das Landgericht setzte nach Einholung eines weiteren
Gutachtens eine bare Zuzahlung pro Aktie der W. AG in Höhe
von 5,41 € fest (veröffentlicht in AG 2005,
S. 451). Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegte
Beschwerde hob das Oberlandesgericht den Beschluss des
Landgerichts auf und wies den Antrag auf Festsetzung einer
Zuzahlung zurück (veröffentlicht in AG 2006, S. 421).
Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zu 2) blieb ohne
Erfolg.
4
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im
Wesentlichen aus, bei der Überprüfung der von den beiden
Unternehmen zugrunde gelegten Umtauschrelation sei davon
auszugehen, dass diese Ausdruck eines fairen
Verhandlungsprozesses sei, bei dem es - anders als etwa bei
einem Squeeze-out-Verfahren oder bei dem Abschluss eines
Unternehmensvertrages - keinen Interessengegensatz zwischen
Groß- und Kleinaktionären gebe.
5
Vielmehr seien alle Aktionäre der an der
Verschmelzung beteiligten, voneinander unabhängigen
Unternehmen gleichermaßen vornehmlich daran interessiert,
dass es zu einer für ihr Unternehmen möglichst günstigen
Umtauschrelation komme. Im vorliegenden Verschmelzungsfall
bedürfe es daher keines besonderen Schutzes von
Minderheitsaktionären, wie er etwa durch die Berücksichtigung
des Börsenkurses als Ansatz eines Mindestwertes bei der
Ermittlung des Umtauschverhältnisses zum Ausdruck komme. Das
Gericht dürfe unter solchen Umständen die vertragsautonom
ermittelte Bewertung im Spruchverfahren auch nicht ohne
Weiteres vollständig durch eine eigene, neue ersetzen.
6
Ausgehend von diesen Überlegungen sei die auf
der Grundlage des Ertragswertverfahrens ermittelte und dem
Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegte Umtauschrelation nicht
zu beanstanden; es lasse sich nicht feststellen, dass sie
unangemessen sei. Das gelte selbst unter Berücksichtigung des
Börsenkurses der Aktie der W. AG. Die Gewährung einer
Zuzahlung sei daher nicht gerechtfertigt.
7
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
von Art. 14 GG durch die angegriffenen Entscheidungen;
der Beschwerdeführer zu 2) beanstandet zudem einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Gerügt
wird unter anderem, das Anteilseigentum an der W. AG habe
nicht die verfassungsrechtlich gebotene Entschädigung nach
dem wahren Wert erfahren. Das Oberlandesgericht habe - so der
Beschwerdeführer zu 2) - bei der Ermittlung der
Umtauschrelation den Börsenkurs der Aktie der W. AG
berücksichtigen müssen. Zudem habe bei der Ermittlung des
Ertragswertes einer Tochtergesellschaft der W.B.AG das
zugrunde gelegte Prognoseverfahren für zukünftige Zinssätze
nicht verwendet werden dürfen; stattdessen hätte von der
allein aussagekräftigen so genannten Zinsstrukturkurve
ausgegangen werden müssen.
8
Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs.2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerden, denen grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zukommt, haben keine
Aussicht auf Erfolg.
9
1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig. Der Beschwerdeführer
zu 1) ist als nach § 6 SpruchG bestellter gemeinsamer
Vertreter nicht beschwerdebefugt, soweit er die Verletzung
materieller Grundrechte von Aktionären rügt. Insoweit kann er
nicht geltend machen, in einem seiner Grundrechte von den
angegriffenen Entscheidungen betroffen zu sein (§ 90
Abs. 1 BVerfGG). Soweit der Beschwerdeführer zu 1) eine
verfahrensrechtliche Beanstandung erhebt, ist diese nicht
hinreichend substanziiert ausgeführt (§ 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG).
10
a) Im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren
bestellt das Gericht den Antragsberechtigten, die nicht
selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte einen
gemeinsamen Vertreter. Das Gesetz bemisst diesem die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters bei. Nach Rücknahme des Antrags
kann er das Verfahren fortführen und steht in diesem Falle
einem Antragsteller gleich (§ 6 SpruchG).
11
Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer zu 1)
als gemeinsamer Vertreter mit seiner Rüge einer Verletzung
von Art. 14 GG nicht eigene Rechte, sondern die Rechte
der am Spruchverfahren nicht beteiligten Antragsberechtigten
geltend macht. Seine Stellung ist mit derjenigen einer Partei
kraft Amtes, bei der eine Verfassungsbeschwerdebefugnis
ausnahmsweise anzunehmen ist, nicht vergleichbar (vgl.
BVerfGE 27, 326 ; 51, 405 ; 65, 182
; 95, 267 ). Parteien kraft Amtes ist
regelmäßig gemein, dass sie Rechte des materiellen
Rechtsträgers an dessen Stelle - auch gegen dessen Willen -
allein wahrnehmen können (vgl. Vollkommer, in:
Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, vor § 50 Rn.
21).
12
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine
Prozessstandschaft grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BVerfGE
2, 292 ; 56, 296 ; 77, 263 ;
79, 1 ). Tragfähige Gründe, von diesem Grundsatz
für den nach § 6 SpruchG bestellten gemeinsamen
Vertreter abzuweichen, sind hier nicht gegeben. Zwar ist eine
Ausnahme vom Grundsatz der unzulässigen Prozessstandschaft in
denjenigen Fällen geboten, in denen sonst wegen des
Auseinanderfallens von Prozessführungsbefugnis und
Rechtsinhaberschaft niemand Verfassungsbeschwerde gegen eine
grundrechtsverletzende Entscheidung erheben könnte (vgl.
BVerfGE 77, 263 ). So liegt es hier aber
nicht. Die betroffenen Aktionäre waren nicht gehindert, das
Spruchverfahren durch einen entsprechenden eigenen Antrag
einzuleiten oder sich daran selbst zu beteiligen. Durch diese
Antragsberechtigung wird ihnen als betroffenen Rechtsinhabern
der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz hinreichend
gewährleistet.
13
b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
der im Spruchverfahren bestellte Sachverständige habe die
Grundlagen seines Gutachtens zum Teil nicht offengelegt, und
dem eine Rüge der Verletzung des Grundsatzes eines fairen,
rechtsstaatlichen Verfahrens entnommen werden kann
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG;
vgl. BVerfGE 91, 176 ), ist diese nicht
hinreichend ausgeführt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG). Das 102 Seiten umfassende schriftliche Gutachten
bezeichnet im Einzelnen die Grundlagen der
Gutachtenerstattung. Ihm ist ein 22-seitiges
Ergebnisprotokoll über eine Besprechung mit den
"Privatgutachtern" und einer Vertreterin der Antragsgegnerin
des Ausgangsverfahrens beigefügt. Soweit dort Unterlagen
ausgehändigt wurden, ist dies im Protokoll vermerkt. Unter
diesen Umständen genügt die pauschal begründete Rüge nicht
den Anforderungen. Der Beschwerdeführer zu 1) hätte mittels
des Gutachtens und des Ergebnisprotokolls seine Rüge näher
ausführen können und müssen.
14
2. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2) ist unbegründet. Ohne Erfolg rügt er
insbesondere eine Verletzung von Art. 14 GG. Dabei
bedarf die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage keiner
Entscheidung, ob die sich aus dem Eigentumsgrundrecht mit
Blick auf den Schutz von Minderheitsaktionären ergebenden
Grundsätze zur Angemessenheit einer Entschädigung auf die
vorliegende Verschmelzungssituation zweier gleichberechtigter
und voneinander unabhängiger Unternehmen ohne Modifikation
Anwendung finden. Im vorliegenden Fall ist den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene
Entschädigung jedenfalls Genüge getan.
15
a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt das
Eigentum. Dazu gehört das in der Aktie verkörperte
Anteilseigentum, das im Rahmen seiner
gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit
und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14,
263 ; 25, 371 ; 50, 290 ;
100, 289 ). Der Schutz erstreckt sich auf die
mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft, die
das Aktieneigentum vermittelt. Aus der mitgliedschaftlichen
Stellung erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl
Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche
(vgl. BVerfGE 14, 263 ; 100, 289
).
16
Ein Aktionär, der seine dergestalt
verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition verliert oder
hierin im Rahmen einer Maßnahme nach § 179a AktG,
aufgrund des Abschlusses eines Unternehmensvertrages
(§§ 304, 305 AktG), einer Eingliederung (§§ 319,
320b AktG) oder einer Verschmelzung nach zuvor
abgeschlossenem Unternehmensvertrag (§§ 339, 352c AktG
a.F.) eingeschränkt wird, muss für den Verlust seiner
Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner
vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt
werden (vgl. BVerfGE 100, 289 für den
Unternehmensvertrag und die Eingliederung; BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
23. August 2000 - 1 BvR 68/95 -, NJW 2001,
S. 279 für die Maßnahme nach § 179a AktG; BVerfG,
Beschluss vom 25. Juli 2003 - 1 BvR 234/01 -,
ZIP 2003, S. 2114 für eine besondere
Verschmelzungssituation). Die Entschädigung muss den
"wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums
widerspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet,
dass sie dabei jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei
einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der
unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten. Daher darf
ein existierender Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben
(vgl. BVerfGE 100, 289 ).
17
b) Die der angegriffenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts zugrunde liegenden Regelungen wie auch
deren Auslegung und Anwendung im konkreten Fall werden dem
Erfordernis einer im verfassungsrechtlichen Sinne
angemessenen Entschädigung gerecht.
18
Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob -
entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - die
verfassungsrechtlichen Grundsätze, wonach die von einer der
genannten unternehmensrechtlichen Maßnahmen betroffenen
Minderheitsaktionäre namentlich unter Berücksichtigung des
Börsenkurses angemessen zu entschädigen sind, auch für
Verschmelzungen aller Art und insbesondere die vorliegende
Verschmelzung zweier gleichberechtigter, nicht im Konzern
miteinander verbundener Aktiengesellschaften, von denen nur
eine börsennotiert ist, hinsichtlich der Bestimmung des
Umtauschverhältnisses und einer etwaigen baren Zuzahlung
uneingeschränkt entsprechend gelten (vgl. hierzu: gegen eine
Übertragung der Grundsätze zur Beachtung des Börsenkurses
BayOblG, Beschluss vom 18. Dezember 2002
- 3Z BR 116/00 -, ZIP 2003, S. 253;
Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., § 5 Rdn.
23 ff.; Paschos, ZIP 2003, S. 1017 ;
Bungert, BB 2003, S. 699; für eine Übertragung u.a.
Puszkajler, BB 2003, S. 1692; Weiler/Meyer, NZG 2003,
S. 669; Erb, DB 2001, S. 523 jeweils mit weiteren
Nachweisen).
19
aa) Bei den Regelungen im Umwandlungsgesetz
über die Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften handelt es
sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Eigentums. Das im Verschmelzungsvertrag bestimmte
Umtauschverhältnis kann durch die gerichtliche Anordnung
barer Zuzahlungen korrigiert werden. Das gewährleistet, dass
die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine angemessene
Gegenleistung und damit Entschädigung im
verfassungsrechtlichen Sinne für den Verlust ihrer
Aktionärsstellung in der übertragenden Gesellschaft erhalten
(vgl. BVerfGE 100, 289 zum Spruchstellenverfahren
gemäß §§ 306, 320b AktG; BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 25. Juli 2003
- 1 BvR 234/01 -, ZIP 2003, S. 2114
zum Verschmelzungsverfahren gemäß §§ 339,
352c Abs. 1 Satz 2 AktG a.F.).
20
bb) Auch die Auslegung und Anwendung der
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durch das
Oberlandesgericht ist mit Art. 14 Abs. 1 GG
vereinbar.
21
Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich
zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums
sind Sache der Zivilgerichte. Diese müssen dem durch die
zivilrechtlichen Normen ausgestalteten oder eingeschränkten
Grundrecht Rechnung tragen, damit dessen wertsetzende
Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt.
Bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 15
Abs. 1 Satz 2 UmwG verlangt Art. 14 Abs. 1 GG vor allem,
dass der vollständige Ausgleich für die Beeinträchtigung der
vermögensrechtlichen Stellung der Aktionäre nicht verfehlt
wird (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
25. Juli 2003 - 1 BvR 234/01 -, ZIP 2003,
S. 2114 zu § 352c Abs. 1 Satz 2 AktG
a.F.).
22
Gemessen hieran zeigt der Beschwerdeführer zu
2) eine Verletzung seiner Grundrechte nicht auf. In seiner
Hauptbegründung geht das Oberlandesgericht zwar davon aus,
dass das Umtauschverhältnis ausschließlich aus einem
Vergleich der nach dem Ertragswertverfahren ermittelten
Unternehmenswerte folgt und der Börsenkurs der Aktien der W.
AG keine Berücksichtigung finden müsse. Im Rahmen einer
Hilfsbegründung hebt das Oberlandesgericht dann aber hervor,
auch unter Berücksichtigung des Börsenkurses ergebe sich für
die Antragsteller kein günstigeres Umtauschverhältnis. Dem
legt es eine aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenkliche
(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, WM 2007,
S. 73) Ermittlung des relevanten Börsenkurses nach
Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde
(vgl. BGHZ 147, S. 108). Deshalb kann die
Vernachlässigung des Börsenkurses der Aktien der W. AG in der
Hauptbegründung des Oberlandesgerichts keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtbeanstandung
des Umtauschverhältnisses begründen.
23
Schließlich ist es für die Überprüfung des
Umtauschverhältnisses und der zugrunde gelegten
Unternehmenswerte aus verfassungsrechtlicher Sicht
grundsätzlich unerheblich, ob bei der Ermittlung des
Ertragswertes einer Tochtergesellschaft einer der
verschmolzenen Gesellschaften ein bestimmtes
Zinsprognoseverfahren angewendet wird oder die zum
Verschmelzungsstichtag gültige Zinsstrukturkurve zugrunde
gelegt wird. Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes
handelt es sich zunächst um eine Frage, die auf der Ebene des
so genannten einfachen Rechts zu beantworten ist. Der
Verfassung lassen sich insoweit keine konkreten,
detaillierten Vorgaben entnehmen. Dementsprechend schreibt
Art. 14 Abs. 1 GG auch keine bestimmte Methode der
Unternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289
). So ist die hier angewandte Ertragswertmethode
verfassungsrechtlich unbedenklich, aber nicht etwa zwingend
vorgegeben. Das gilt erst recht für bestimmte
Prognoseverfahren zu der Ermittlung künftiger Erträge.
Deshalb ist auch die Verwendung der von den
Verschmelzungsparteien hier herangezogenen und von den
Gutachtern bestätigten Prognosemethode zur Ermittlung
künftiger Zinsen und damit zukünftiger Zinserträge einer
Tochtergesellschaft von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Dies gilt jedenfalls mit Rücksicht auf die
Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die hier zugrunde
gelegte Zinsprognosemethode eine in der Finanz- und
Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der
Unternehmensbewertung gebräuchliche und anerkannte
Prognosemethode war. Diese Feststellung hat der
Beschwerdeführer zu 2) nicht mittels einer durchgreifenden
Grundrechtsrüge beanstandet. Dass diese Methode in der
Fachwissenschaft diskutiert worden ist und wird, und dass sie
möglicherweise heute nicht mehr als Methode angewendet würde,
wie der Beschwerdeführer zu 2) ausführt, ändert daran
nichts.
24
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).