BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1268/09 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Beschwerdeführer sind
Kommunikationsdesigner. Für die Beklagte des
Ausgangsverfahrens, die Firma I., entwickelten sie über
mehrere Jahre eine neue Unternehmens- und
Produktkommunikation für Printmedien, Internet und im
audiovisuellen Bereich. Auf der Grundlage von § 32 Abs.
1 Satz 3 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der
vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern
vom 22. März 2002 (BGBl I S. 1155) verlangten sie die
Abänderung geschlossener Verträge über entsprechende
Leistungen. Da sich die Beklagte weigerte, nachträglich
weitere Vergütung zu bezahlen, erhoben die Beschwerdeführer
am 30. Dezember 2005 Klage zum Landgericht - zusammengefasst
- mit dem Antrag, für im Einzelnen aufgeführte Projekte der
Jahre ab 2001 in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wobei
sich (nach mehreren Klageänderungen) eine Mehrvergütung von
knapp 5,8 Mio. € ergeben sollte.
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Den später gestellten Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe wies das Landgericht mit dem in ZUM
2008, S. 163 veröffentlichten Beschluss zurück. Das Gericht
stützt die Zurückweisung auf eine Mehrzahl von Gründen,
insbesondere darauf, Prozesskostenhilfe komme nur für die
Anpassung der Vergütung für die Einräumung von
Nutzungsrechten in Betracht, nicht für die Anpassung der
Entwurfsvergütung.
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Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer und
nach mehreren Änderungen des Klageantrags änderte das
Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts teilweise ab
und gewährte Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die
Vergütungsanpassung bei im Einzelnen aufgeführten Verträgen
und jeweils beschränkt auf eine bestimmte Höhe (Gesamthöhe:
gut 2 Mio. €). Wegen der Beweislast des Urhebers für den
Vorgang der Findung einer angemessenen Vergütung sei die
gezahlte Vergütung so lange auf die Nutzungs- und nicht auf
die Entwurfsentschädigung anzurechnen, als der Urheber nichts
anderes dartue. Vorliegend bedeute dies, dass die gesamten
Zahlungen der Beklagten als solche auf Nutzungsvergütungen
anzusetzen und damit von der angemessenen Nutzungsvergütung
abzusetzen seien.
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Die im Verfahren über die Hauptsache gegen das
klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte
Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Gerichte hätten im
Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren schwierige
Rechtsfragen durchentschieden. Dies betreffe im Wesentlichen
die Auffassung, zwischen Entwurfsvergütung und
Nutzungsvergütung müsse unterschieden werden, wobei nur die
letztgenannte dem Angemessenheitsgebot des § 32 UrhG
unterworfen sei, sowie die Auffassung, mangels
entgegenstehenden Beweises durch die Beschwerdeführer seien
die geleisteten Zahlungen auf die Nutzungsvergütung
anzurechnen. Diese Auslegung von § 32 UrhG sei nicht nur
nicht höchstrichterlich geklärt, sie widerspreche auch der
herrschenden Meinung und habe zur Konsequenz, dass die
Intention des Gesetzgebers, die wirtschaftliche und
rechtliche Situation der Urheber im Bereich des
Vertragsrechts zu stärken, konterkariert würde.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe vorliegen.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts ist die
Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Im Übrigen fehlt
ihr die Erfolgsaussicht in der Sache.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts richtet.
Dieser beruht nicht allein auf den angegriffenen Erwägungen
zur Auslegung des § 32 UrhG, die hinweggedacht werden
können, ohne andere, selbständig tragende Begründungen zu
beeinträchtigen
(vgl. BVerfGE 17, 86 ). Mit
diesen weiteren Argumenten des Landgerichts setzt sich die
Verfassungsbeschwerde nicht auseinander (§§ 23, 92
BVerfGG).
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2. Die Angriffe gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts haben in der Sache keine Aussicht auf
Erfolg.
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Ein Fachgericht, das im Verfahren über die
Prozesskostenhilfe eine schwierige, bislang ungeklärte
Rechts- oder Tatfrage „durchentscheidet“, verkennt die
Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit gemäß
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl.
BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR
1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 m.w.N.). Ein
solcher Fall liegt hier indessen nicht vor.
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Der Wortlaut des § 32 UrhG stellt
ausschließlich auf die Angemessenheit der Vergütung der
Nutzungsrechtsübertragung und Werknutzungserlaubnis ab. Die
inzwischen zu den Übersetzerhonoraren ergangenen
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 7. Oktober
2009 - I ZR 38/07 u.a. -, GRUR 2009, S. 1148, sowie vom
20. Januar 2011 - I ZR 19/09 -, noch unveröffentlicht) können
ebenfalls nur dahin verstanden werden, dass der Wert der
wirtschaftlichen Nutzung eines Werks den Bezugspunkt für die
Angemessenheit der Vergütung darstellt. Der Arbeitsaufwand
für die Erstellung der Übersetzung kann danach allenfalls
mittelbar berücksichtigt werden (Urteile vom 7. Oktober 2009,
a.a.O., Rn. 55 f.), ohne dass sich dies auf die
vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres übertragen
ließe.
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Die höchstrichterliche Festlegung bestimmter
Sätze für die Angemessenheit von Übersetzerhonoraren steht
der hier angegriffenen Berechnungsweise des
Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn das Oberlandegericht
legt - für die Zwecke des
Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens - die von den
Beschwerdeführern behauptete angemessene Vergütung zugrunde,
um erst in einem zweiten Schritt hiervon die jeweils gezahlte
Vergütung und sodann die geltend gemachte anteilige
Entwurfsvergütung abzusetzen. Insoweit stützt sich das
Gericht ohne Verletzung von Verfassungsrecht auf die
Darlegungs- und Beweislast des Urhebers im Rahmen von
§ 32 UrhG.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.