BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 127/09 -
der Frau W…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Zivilrechtsstreit über Schadensersatz für die nicht
genehmigte Verwendung eines Bildes der Beschwerdeführerin zu
Werbezwecken.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte
Restaurantbetreiberin und Fernsehköchin. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu dessen
Eröffnung ließ die Beklagte Werbezettel in einer Auflage von
knapp 100.000 Stück verteilen, die ein Bild der
Beschwerdeführerin zusammen mit im Sonderangebot erhältlichen
Dosensuppen enthielten. Die Beschwerdeführerin ging gegen die
Beklagte wegen der nicht genehmigten Verwendung des Bildes
gerichtlich vor und erwirkte eine Unterlassungsverfügung.
Sodann verlangte sie eine fiktive Lizenzgebühr von 100.000 €.
Die Beklagte wehrte sich hiergegen schriftsätzlich, blieb der
mündlichen Verhandlung jedoch fern.
3
Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin
unter Abweisung der Klage im Übrigen Schadensersatz in Höhe
von 5.000 € nebst Zinsen zu. Der Beschwerdeführerin stehe ein
Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 22, § 23 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie vom 9. Januar 1907 (Kunsturheberrechtsgesetz -
KUG) als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818
Abs. 2 BGB zu. Zur Höhe der fiktiven Lizenzgebühr führt das
Gericht aus, diese könne nach § 287 ZPO unter Würdigung
aller Umstände nach freier Überzeugung ermittelt werden. Die
von der Beschwerdeführerin vorgelegten Werbeverträge seien
nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige
Laufzeit hätten, sich hingegen nicht auf die Wiedergabe des
Bildnisses in einer Zeitungswerbung bezögen. Maßgeblich sei,
welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner in der Lage
der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung stellten
grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert
des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der
Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der
Werbung zugeschrieben wird, die wesentlichen Gesichtspunkte
dar. Der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin sei
begrenzt. Das Landgericht verweist hier auf verschiedene
Fernsehauftritte der Beschwerdeführerin und ihre gemäß einer
Emnid-Umfrage relativ geringe Beliebtheit im Vergleich zu
anderen Fernsehköchen. Die Beschwerdeführerin sei allenfalls
im Spartenbereich der Kochinteressierten einigermaßen
bekannt. Gegen eine hohe Lizenzgebühr spreche weiterhin der
eng begrenzte Verbreitungsgrad der Werbemaßnahme (regionale
Anzeigenzeitung). Das Bildnis sei auf der unübersichtlich
gestalteten Anzeige nicht als besonderer Blickfang und ohne
namentlichen Hinweis auf die Beschwerdeführerin eingesetzt
worden. Der Ertrag der Werbung mit dem Bildnis der
Beschwerdeführerin, was den Verkauf von Eintopfdosen
betreffe, sei nach Darstellung der Beklagten nicht
nennenswert gewesen.
4
Auf die Berufung der Beschwerdeführerin
erteilte das Oberlandesgericht den Hinweis, es sei
beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als
unbegründet zurückzuweisen. Im Ergebnis zu Recht habe das
Landgericht den Schadens- beziehungsweise Wertersatz auf
5.000 € festgesetzt. Bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO
berücksichtige das Oberlandesgericht, dass die
Beschwerdeführerin einen nationalen Bekanntheitsgrad und
hohen Imagewert erlangt habe. Die Beschwerdeführerin könne
durchaus - wie vorgetragen worden war - für die länger
dauernde Einräumung der Nutzungsrechte an ihren Namens- und
Bildrechten Lizenzgebühren jenseits der 100.000 € und
Abendgagen in einer Größenordnung von 7.000 bis 9.000 €
erzielen. In der streitgegenständlichen Werbemaßnahme sei die
Beschwerdeführerin als „Testimonial“ und „Anpreiserin“
eingesetzt worden. Eine höhere fiktive Lizenzgebühr als 5.000
€ sei jedoch nicht gerechtfertigt. Die von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführten Werbeverträge erlaubten
üblicherweise die Nutzung der Rechte über einen längeren
Zeitraum in einem nicht unerheblichen medialen
Vermarktungsumfang. Dem stehe hier die einmalige Nutzung
allein der Rechte am Bild in einem regional begrenzt
verteilten Werbeprospekt gegenüber. Für solche Werbeprospekte
würden üblicherweise keine neuen Werbebilder geschossen und
keine gesonderten Lizenzverträge mit Prominenten
abgeschlossen. In Anbetracht dieser Besonderheiten sei nicht
zu erwarten, dass selbst ein mit dem Bereich der
Prominentenwerbung vertrauter Sachverständiger in der Lage
sei, eine angemessene Lizenzgebühr aus ihm bekannten,
vergleichbaren Fallgestaltungen direkt abzuleiten.
5
Die Zurückweisung der Berufung nimmt im
Wesentlichen auf den Hinweisbeschluss Bezug. Die
Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb erfolglos.
6
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte
beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 14
Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
7
Die Fachgerichte hätten gegen das Recht auf
rechtliches Gehör verstoßen, indem sie die Klage zum
überwiegenden Teil abgewiesen haben, ohne wegen der
Anspruchshöhe Beweis zu erheben. Beweisantritte durch
Sachverständigengutachten, die Vorlage von Werbeverträgen
sowie Zeugenbeweis seien unberücksichtigt gelassen worden.
Dies finde im Prozessrecht keine Stütze mehr. Die Gerichte
hätten die ihrem Ermessen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
gesetzten Grenzen verletzt. Sie hätten eigene Sachkunde in
Anspruch genommen, ohne darzulegen, woher sie diese beziehen.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts fehle es zudem an
einer Begründung, warum es die wesentlichen
Entscheidungsgründe des Landgerichts anders werte und
trotzdem zum gleichen Ergebnis komme.
8
Auch das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin
sei verletzt. Die vermögensrechtlichen Bestandteile des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien im Verfassungsrecht
von Art. 14 GG erfasst und insofern entsprechend dem
Urheberrecht (Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG) zu
behandeln. Die Auslegung der Zivilgerichte lasse Fehler
erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhten und in ihrer
materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von
einigem Gewicht seien. So habe das Landgericht den
Bekanntheits- mit dem Beliebtheitsgrad der Beschwerdeführerin
vermischt. Die Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe sei zu
Unrecht unterlassen worden. Das Landgericht habe auch
verkannt, dass es bei der Schadensberechnung im Wege der
Lizenzanalogie nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der
Rechteverwertung ankommen könne. Eine
Eigentumsrechtsverletzung durch das Oberlandesgericht liege
darin, dass es davon ausgehe, ein Sachverständiger könne eine
angemessene Lizenzgebühr nicht ermitteln. Es treffe auch
nicht zu, dass für Werbeprospekte üblicherweise keine
gesonderten Lizenzverträge mit Prominenten geschlossen
würden. Nach einer Beweisaufnahme wäre die Lizenzgebühr um
ein Vielfaches höher ausgefallen. Eine fiktive Lizenzgebühr
in dieser Höhe sei für den Schädiger günstiger als der
Abschluss eines entsprechenden Vertrags.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge einer Verletzung
sowohl von Art. 14 Abs. 1 GG (hierzu 1.) als auch von
Art. 103 Abs. 1 GG (hierzu 2.) ohne Erfolgsaussicht ist.
Die Verfassungsbeschwerde wirft auch keine -
entscheidungserheblichen - grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG; hierzu 3.).
10
1. Die Rüge einer Verletzung von Art. 14
Abs. 1 GG greift nicht durch.
11
a) Zwar erörtert die Beschwerdeführerin mit
beachtlichen Argumenten eine Eröffnung des Schutzbereichs der
Eigentumsgarantie. Unter deren Schutz fallen im Bereich des
Privatrechts alle vermögenswerten Rechte, die dem
Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet
sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach
eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen
ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 ). Zu diesen
vermögenswerten Rechten könnten auch die vermögensrechtlichen
Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH,
Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 „Marlene Dietrich“
-, NJW 2000, S. 2195) zählen, dessen ideelle Bestandteile
durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG geschützt werden (vgl. BVerfGE 101, 361
).
12
b) Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn
die Verfassungsbeschwerde vermag keine Verletzung des -
unterstellten - Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin
darzutun.
13
aa) Die Schwelle eines Verstoßes gegen
Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn das Fachgericht bei
der Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und in ihrer
materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von
einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE
89, 1 ; 99, 145 ).
14
bb) Solches ist hier nicht gegeben. Die von
der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2002 (Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 2116/01 -, NJW 2003,
S. 1655 ) stützt sich zur Begründung einer
Eigentumsverletzung im Zuge der Bemessung des
Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG darauf, dass der
möglicherweise geringe wirtschaftliche Erfolg bei der
widerrechtlichen Rechteverwertung nicht den Maßstab für die
fiktive Lizenzgebühr abgeben dürfe. Ein Verstoß gegen diese
Überlegung könnte zwar in der Formulierung des Landgerichts
gesehen werden, der Ertrag der Werbung, was den Verkauf von
Eintopfdosen betreffe, sei nicht nennenswert gewesen. Das
Oberlandesgericht jedoch erwähnt diesen vermeintlichen
Bemessungsfaktor gerade nicht, so dass die
verfassungsrechtliche Beschwer jedenfalls nicht
fortbesteht.
15
Auch sonst ist eine Verkennung der
Eigentumsgarantie nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
rügt zu Unrecht, das Landgericht habe den Bekanntheits- mit
dem Beliebtheitsgrad „vermischt“. Für den „Werbewert“ eines
Prominenten spielt die ihm vom Publikum entgegengebrachte
Sympathie offensichtlich ebenso wie seine Bekanntheit eine
Rolle, so dass beide Kriterien bei der Bemessung der fiktiven
Lizenzgebühr berücksichtigt werden können (vgl. auch Fricke,
in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 22
KUG Rn. 28 m.w.N.). Schließlich behauptet die
Beschwerdeführerin, eine fiktive Lizenzgebühr in dieser Höhe
sei für den Schädiger günstiger als der Abschluss eines
entsprechenden Vertrags. Dies setzte voraus, dass in einem in
jeder Hinsicht vergleichbaren Fall ein Prominenter bei einem
vorherigen Vertragsschluss eine höhere Lizenzgebühr
erwirtschaftet hätte. Damit nimmt die Beschwerdeführerin ein
mögliches, aber nicht zwingendes Ergebnis der nicht
durchgeführten Beweisaufnahme vorweg. Vertraglich vereinbarte
Lizenzgebühren für vergleichbare Fälle konnte die
Beschwerdeführerin weder beim Bundesverfassungsgericht noch
im Ausgangsverfahren anführen, so dass die Behauptung
spekulativ bleibt.
16
2. Auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde in
der Sache ohne Aussicht auf Erfolg.
17
a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass
sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als
auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an
rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in
bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 54, 277 )
folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit
gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen
Argumenten zu behaupten. Die nähere Ausgestaltung des
rechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen
überlassen (vgl. BVerfGE 67, 208 ; 74, 228
). Die Verletzung einfachrechtlicher
Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs stellt nicht generell
zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.
Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst
dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung
der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE
60, 305 ; 74, 228 ).
18
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz
dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den
Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen
oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE
69, 145 m.w.N.). Die
Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich
angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine
Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 69, 141
m.w.N.). Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob
das Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach
§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Einholung eines
Sachverständigengutachtens absehen durfte. Ob allerdings der
Sachvortrag sowie die Informationen und Kenntnisse des
Gerichts überhaupt dazu nötigten, den angebotenen Beweis zu
erheben, oder ob nicht das Gericht ohne Unterstützung durch
einen Sachverständigen von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch
machen durfte, ist wesentlich eine einfachrechtliche Frage,
zu deren Beantwortung das Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich nicht berufen ist, solange nicht die Schwelle
einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überschritten
ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 60, 305
; 74, 228 ; 75, 302
).
19
Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten
Kammerentscheidung ergibt sich kein anderer Maßstab. Warum
dort - im Ergebnis zutreffend - ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG bejaht wurde, erschließt sich aus dem
Hinweis der Kammer (NJW 2003, S. 1655 ) darauf,
dass dort das Fachgericht eine ausdrückliche Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts in einem vorangegangenen Beschluss
im selben Ausgangsverfahren, die Schadenshöhe sachverständig
ermitteln zu lassen, missachtet hatte.
20
b) Im vorliegenden Fall ist die Schwelle eines
Verfassungsverstoßes schon deswegen nicht überschritten, weil
die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung eines
Gutachtens die Schadenshöhe zu schätzen, zivilprozessual
vertretbar war.
21
aa) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt
es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem
Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine
beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist. Eine Schätzung ist
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, wenn sie
mangels greifbarer Anhaltspunkte „völlig in der Luft hinge“
(vgl. BGHZ 91, 243 ). Dementsprechend
überschreitet die Zurückweisung eines Beweisangebots, das
geeignet wäre, tatsächliche Grundlagen für die anderenfalls
„in der Luft hängende“ Schätzung zu liefern, die Grenzen
pflichtgemäßen Ermessens (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27.
Aufl. 2009, § 287 Rn. 6 m.w.N.). Das Gericht darf auch
nicht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf
fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des
Rechtsstreits verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober
2005 - I ZR 266/02 -, NJW 2006, S. 615 ).
22
Die gleichen Grenzen des Ermessensgebrauchs
gelten nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung der Höhe
des Schadensersatzes oder - im Rahmen des
bereicherungsrechtlichen Anspruchs - des Wertersatzes nach
§ 818 Abs. 2 BGB im Wege der Lizenzanalogie. Dabei wird
die fiktive Lizenzgebühr in Analogie zur Höhe der
angemessenen Vergütung bestimmt, die im Falle eines
Vertragsabschlusses zu den üblichen Bedingungen zu zahlen
gewesen wäre (vgl. BGHZ 20, 345 „Paul
Dahlke“; 77, 16 „Tolbutamid“; BGH, Urteil
vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 -, GRUR 1992, S. 557
; BGH, NJW 2006, S. 615 ;
ausführlich Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.
Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn. 86 ff. m.w.N.).
Zivilgerichte gehen davon aus, dass auch bei einem Verstoß
gegen § 22 KUG durch ungenehmigte Verbreitung eines
Bildes der Schaden beziehungsweise Wertersatz mithilfe der
Lizenzanalogie ermittelt werden kann (vgl. LG Berlin, Urteil
vom 8. Juni 1995 - 20 O 67/95 -, NJW 1996, S. 1142
; LG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2006 - 324 O
381/06 -, GRUR 2007, S. 143 ). Auch
hierbei kann das Gericht grundsätzlich nach § 287 Abs. 1
Satz 2 ZPO vorgehen, falls ihm hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte zur Verfügung stehen.
23
bb) Das Landgericht hat in seinem
angegriffenen Urteil die Kriterien für die Bemessung der
fiktiven Lizenzgebühr im Einklang mit der wohl allgemeinen
Meinung zugrunde gelegt. Wesentlich seien die Bekanntheit und
der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der
Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und die
Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird
(vgl. nur Götting, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl.
2006, §§ 33-50 KUG [Anhang zu § 60 UrhG] Rn. 23;
OLG München, Urteil vom 17. Januar 2003 - 21 U 2664/01 -,
NJW-RR 2003, S. 767). Die Anwendung dieser Kriterien obliegt
dem Tatrichter und lässt sachfremde und damit willkürliche
Elemente nicht erkennen.
24
Das Oberlandesgericht geht ebenfalls von den
genannten Bemessungskriterien aus. Es folgt der Position der
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Bekanntheitsgrades und
ihres allgemeinen Werbewertes, betont aber die einer höheren
Lizenzgebühr entgegenstehenden Umstände des Einzelfalls.
Hierzu zählen der nur einmalige Einsatz des Bildes und die
auf einen regional verteilten „Flyer“ begrenzte Verbreitung
der Werbemaßnahme. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten
längerfristigen Werbeverträge mit einem Porzellan- und einem
Küchenutensilienhersteller - beides größere und international
tätige Unternehmen - finden dabei entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin durchaus Berücksichtigung, allerdings
nicht in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Weise:
Das Oberlandesgericht grenzt den Streitfall gegenüber ihnen
ab und verweist auf die abweichende Gestaltung.
25
So gelangt das Gericht im Ergebnis zu
derselben Lizenzgebühr wie die Vorinstanz. Die von der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, warum das
Oberlandesgericht trotz einer gegenüber dem Landgericht
abweichenden tatsächlichen Würdigung der Bemessungskriterien
zum selben Ergebnis kommt, stellt sich von Verfassungs wegen
nicht. Das Gericht hat den Fall unter die Kriterien
subsumiert, ohne angeben zu müssen, mit welchem gedachten
Betrag die einzelnen Fallumstände in die Bemessung eingehen.
Das Oberlandesgericht hat gerade durch die Erörterung der
gegenüber den längerfristigen Werbeverträgen bestehenden
Besonderheiten des Falles nachvollziehbare Gründe für eine
gegenüber den vertraglichen Lizenzgebühren deutlich
niedrigere Anspruchshöhe benannt.
26
cc) Hinsichtlich der Schätzung beider Gerichte
gilt somit, dass sie nicht „in der Luft hängt“, da nach
jedenfalls vertretbarer Ansicht ausreichende Anhaltspunkte
vorhanden waren. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob das
Oberlandesgericht zu Recht meint, ein Sachverständiger sei
nicht in der Lage, eine angemessene Lizenzgebühr aus
vergleichbaren Fallgestaltungen abzuleiten. Diese Frage
stellte sich erst, wenn ein Sachverständigengutachten zur
Ermittlung von Anknüpfungstatsachen überhaupt erforderlich
wäre. Dass die Gerichte ohne Darlegung eigener Sachkunde sich
eine solche angemaßt hätten, ist ebenfalls nicht
ersichtlich.
27
c) Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, ein
Antrag auf Zeugenbeweis sei unberücksichtigt gelassen worden,
ist dies ohne Substanz. Einer Beweisaufnahme bedurfte es
insoweit nicht, weil die Umstände unstreitig waren. Sie
wurden auch in den Urteilsgründen verarbeitet.
28
3. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für
eine Annahme zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vor. Insbesondere nötigt die Verfassungsbeschwerde
nicht zu einer Klärung der Frage, ob die vermögensrechtlichen
Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, weil die Frage wegen
der fehlenden Erfolgsaussicht der Rüge im vorliegenden Fall
(oben, 1.) offen bleiben kann.
29
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.