BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 127/10 -
der Dr. S... GmbH,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit des rückwirkend zum 1. Januar 1999 in
Kraft getretenen § 3 Abs. 1 Satz 4 des
Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999) in der
Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999
(StBereinG 1999, BGBl I S. 2601 ).
2
1. Die Investitionszulage ist eine staatliche
Förderung für bestimmte Investitionen im sogenannten
Fördergebiet. Dieses umfasst die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen.
3
Das Investitionszulagengesetz 1999 wurde als
Art. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen
Förderung in den neuen Ländern vom 18. August 1997
beschlossen und am 25. August 1997 im Bundesgesetzblatt
verkündet (BGBl I S. 2070). Es trat gemäß Art. 5 Abs. 1
dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Gegenüber dem vorangegangenen Investitionszulagengesetz 1996
(InvZulG 1996) und dem nachfolgenden
Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) wies das
Investitionszulagengesetz 1999 insofern eine Besonderheit
auf, als Investitionszulagen auch für
Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden und
Mietwohnungsneubauten im innerörtlichen Bereich sowie für
Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken
dienenden Wohnung im eigenen Haus gewährt wurden (§§ 3,
3a, 4 InvZulG 1999).
4
2. Begünstigt waren gemäß § 3 Abs. 1 Satz
1 InvZulG 1999 insbesondere Investitionen in vor dem 1.
Januar 1991 fertig gestellte Wohngebäude. Gefördert wurden
unter im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen sowohl
nachträgliche Herstellungsarbeiten (Nr. 1 und Nr. 2) als auch
Erhaltungsarbeiten (Nr. 3). Im Gegensatz zu der nach dem
Investitionszulagengesetz 1999 möglichen Förderung durch
direkte finanzielle Subvention hatte das Ende 1998
ausgelaufene Fördergebietsgesetz (FördG) eine Förderung von
Immobilieninvestitionen durch Sonderabschreibungen
vorgesehen. Sonderabschreibungen sind Abschreibungen auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts,
die zusätzlich zu der normalen Abschreibung in Anspruch
genommen werden können.
5
3. Mit der Verfassungsbeschwerde wird
mittelbar die durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999
eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG
1999 angegriffen. Das Gesetz sah zur Vermeidung ungewollter
Mehrfachförderungen sogenannte Kumulationsverbote vor. Die
Sätze 2 und 3 des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 lauteten in
ihrer ursprünglichen Fassung (Gesetz zur Fortsetzung der
wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18.
August 1997, BGBl I S. 2070 ):
6
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,
wenn keine erhöhten Absetzungen in Anspruch genommen worden
sind. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet
werden, wenn für das Gebäude keine Investitionszulage in
Anspruch genommen worden ist.
7
Durch Art. 8 Nr. 2 StBereinG 1999 wurden
die Sätze 2 und 3 des § 3 InvZulG 1999 durch die
folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:
8
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,
wenn der Anspruchsberechtigte keine erhöhten Absetzungen in
Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur
angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter
für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall
nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1
und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4
kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall
der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in
Anspruch nimmt.
9
4. Nach Art. 28 Abs. 4 StBereinG 1999 vom
22. Dezember 1999 trat die neue Fassung des § 3 Abs. 1
InvZulG 1999 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Das
Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde am 29. Dezember 1999 im
Bundesgesetzblatt verkündet.
10
1. Die Beschwerdeführerin, deren
Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Verwertung von
Immobilien sowie insbesondere deren Sanierung ist, ist eine
im September 1997 gegründete Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Sie erwarb im November 1998 ein Mehrfamilienhaus in
Leipzig, veräußerte dieses noch im selben Jahr weiter und
verpflichtete sich im Vertrag zugleich, das Gebäude zu
sanieren. Die Fertigstellung erfolgte bis zum 29. Dezember
1999.
11
Im November 1998 erwarb eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Beschwerdeführerin und
eine andere Gesellschafterin beteiligt waren, zwei weitere
bebaute Grundstücke in Leipzig. Die Gesellschaft veräußerte
die Grundstücke im Dezember 1998 mit der Verpflichtung, die
Gebäude zu sanieren. Die Sanierung des einen Gebäudes
erfolgte bis zum 15. Dezember 1999, die des zweiten bis zum
1. Februar 2000.
12
Bei allen drei Objekten nahmen die Erwerber
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in
Anspruch.
13
2. Mit Bescheiden vom 10. Februar 2005 lehnte
das Finanzamt die von der Beschwerdeführerin beantragte
Investitionszulage für 1999 und für 2000 ab. Einspruch und
Klage, mit der die Beschwerdeführerin Investitionszulagen in
Höhe von insgesamt 165.083,98 € (1999) und 64.591,51 € (2000)
begehrte, blieben ohne Erfolg.
14
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück.
Dabei verwies er auf seine mit Urteil vom 18. Mai 2006 - III
R 21/03 - (BFHE 213, 183) begründete Rechtsprechung,
derzufolge der in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG
1999 nachträglich eingefügte Ausschluss der
Investitionszulage bei Inanspruchnahme von
Sonderabschreibungen durch den Erwerber nur klarstellende
Bedeutung habe und deshalb keine verfassungsrechtlich
unzulässige Rückwirkung beinhalte. Bereits nach § 3 Abs.
1 InvZulG 1999 in seiner ursprünglichen Fassung sei der
entgegen dem Gesetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut im Wege
der ergänzenden Rechtsfortbildung einzuschränken gewesen. Dem
Veräußerer, der das Gebäude hergestellt oder die
Sanierungsmaßnahmen durchgeführt habe, habe keine
Investitionszulage zugestanden, wenn der Erwerber
Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 5 FördG) in Anspruch
genommen habe. Das Fehlen einer Regelung im Sinne eines
Kumulierungsverbots von Investitionszulage und
Sonderabschreibungen sei keine Folge einer bewussten
rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Aus
der Entstehungsgeschichte des Investitionszulagengesetzes
1999, dem Zusammenhang der Förderung nach dem
Investitionszulagengesetz 1999 mit der Förderung nach dem
Fördergebietsgesetz sowie dem mit dem
Investitionszulagengesetz 1999 verfolgten Zweck ergebe sich,
dass § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 in der Fassung vom 18.
August 1997 eine Lücke enthalten habe, soweit eine
Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten
oder die Herstellung eines neuen Gebäudes durch den Bauträger
nicht ausgeschlossen gewesen sei, wenn im Veräußerungsfall
der Erwerber Sonderabschreibungen in Anspruch genommen habe.
Sowohl dem Fördergebietsgesetz und dem
Investitionszulagengesetz 1996 als auch dem an deren Stelle
getretenen Investitionszulagengesetz 1999 liege das Prinzip
zugrunde, dass die jeweilige begünstigte Maßnahme nur einmal
gefördert werden solle. Nach dem Fördergebietsgesetz sei eine
mehrfache Förderung derselben Baumaßnahme beim Bauträger und
beim Erwerber schon deshalb nicht möglich gewesen, weil auf
Sonderabschreibungen nur der Erwerber Anspruch gehabt habe.
Das Prinzip der Einmalförderung und die Vermeidung einer
Doppelförderung seien aus den Kumulierungsverboten des
ursprünglichen § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InvZulG 1999
deutlich geworden. Durch die Umstellung der Förderung von
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auf
Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1999
habe sich keine Doppelförderung ergeben sollen. Um das
Fördersystem zu vereinheitlichen und transparenter zu
gestalten, habe der Gesetzgeber die unterschiedlichen
steuerlichen Förderungen (Sonderabschreibungen nach dem
Fördergebietsgesetz und Investitionszulage nach dem
Investitionszulagengesetz 1996) auf Investitionszulagen
konzentrieren wollen. Durch Gewährung einer
Investitionszulage anstelle der Sonderabschreibungen hätten
die Bedürfnisse mittelständischer ostdeutscher Unternehmen,
die Sonderabschreibungen nur in geringem Umfang nutzen
konnten, stärker berücksichtigt werden sollen (Hinweis auf
BTDrucks 13/7792). Auch in der Übergangszeit hätten
begünstigte Maßnahmen aber entweder nur nach dem
Fördergebietsgesetz oder nur nach dem
Investitionszulagengesetz 1999 gefördert werden sollen
(Hinweise auf § 4 Abs. 2 Satz 1 FördG, § 3 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999, § 2 Abs. 5 InvZulG
1999 und § 4 Abs. 1 und 2 InvZulG 1999). Die vom
Gesetzgeber offensichtlich nicht erkannte Möglichkeit der
Doppelförderung durch Investitionszulagen für den Veräußerer
und Sonderabschreibungen für den Erwerber sei so
auszuschließen, wie § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 in
der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 es
klargestellt habe.
15
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin geltend, die angegriffenen Entscheidungen
verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 14,
Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. § 3 Abs. 1
Satz 4 InvZulG 1999 in der Fassung des
Steuerbereinigungsgesetzes sei mit Art. 20 Abs. 3 GG
unvereinbar, sofern damit Investitionen erfasst würden, die
der Investor vor der endgültigen Beschlussfassung des
Gesetzes begonnen habe.
16
Die Anwendung des mit Rückwirkung zum
1. Januar 1999 in Kraft getretenen Kumulationsverbots
des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 für vor dem
endgültigen Gesetzesbeschluss begonnene Investitionen
verletze in einer die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
überschreitenden Weise die Bindung der Rechtsprechung an
Recht und Gesetz wie auch die Grundsätze der Gewaltenteilung
und des Vertrauensschutzes. Die Versagung des vermögenswerten
Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Investitionszulage
stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in
Art. 14 GG oder jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG dar.
Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs habe der
Gesetzgeber durch den in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999
normierten Ausschluss einer vermeintlichen Doppelförderung
eine konstitutive Rückwirkung angeordnet. Im Ergebnis habe
der Bundesfinanzhof mit Hilfe einer von ihm unterstellten
Gesetzeslücke und der im Wege der ergänzenden
Rechtsfortbildung vorgenommenen Einschränkung des Wortlauts
die durch den Gesetzgeber verankerten Regelungen übergangen
und die Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3
GG und den Gewaltenteilungsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 GG verletzt. Es liege eine
verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen
Rechts der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
18
Das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1
Satz 4 InvZulG 1999, auf dem die angegriffenen
Entscheidungen beruhen, wurde durch Art. 28 Abs. 4
StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 rückwirkend zum 1.
Januar 1999 in Kraft gesetzt. Ob die Norm echte oder unechte
Rückwirkung entfaltet (vgl. dazu BVerfGE 101, 239
; 127, 1 ), kann dahinstehen. Da
der neue Satz 4 des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 die
Anfang 1999 bestehende Rechtslage lediglich klarstellt,
verstößt er nicht gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot (unten 1); die rückwirkende Einfügung der
Vorschrift verletzt auch sonst nicht den verfassungsrechtlich
garantierten Vertrauensschutz (unten 2).
19
1. Die mittlerweile gefestigte und von den
Finanzgerichten übernommene Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs, dass der rückwirkend zum 1. Januar 1999 in
Kraft getretene § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 in der
Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember
1999 die vorherige Rechtslage lediglich klargestellt habe,
verbleibt im Rahmen zulässiger fachgerichtlicher
Rechtsfortbildung; sie ist daher verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -,
NJW 2011, S. 836 ; BVerfGE 122, 248
).
20
a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts
einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist
Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht
umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das
Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die
Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die
gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den
anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer
Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ;
96, 375 ; 111, 54 ; 122,
248 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 31. August 2009 - 1 BvR 3227/08 -,
juris).
21
Eine Verletzung des Verfassungsrechts liegt
nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung am einfachen
Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 1, 418
; 18, 85 ; 113, 88 ).
Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den
zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne
entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche
begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber
unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher
Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte
Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen
sind (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 69, 315 ;
71, 354 ; 113, 88 ).
22
Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz
der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im
Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der
Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei
einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE
9, 268 ; 96, 375 ; 109, 190
), schließt es doch aus, dass die Gerichte
Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem
Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der
Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz
begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen
(vgl. BVerfGE 96, 375 ; 109, 190 ; 113,
88 ). Richterliche Rechtsfortbildung darf
nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle
Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des
Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; BVerfGK 8,
10 ).
23
Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem
Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln.
Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen
Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des
Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher
Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an
veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt
(vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375
; 122, 248 ). Der Aufgabe und Befugnis
zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind
mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit
unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der
Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269
; 49, 304 ; 57, 220 ; 74,
129 ). Der Richter darf sich nicht dem vom
Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes
entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung
respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter
gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung
bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BVerfGE 84, 212
; 96, 375 ). Eine Interpretation, die
als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des
Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und
vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer
erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend
gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des
demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE
118, 212 ).
24
Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht
betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in
welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche
Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das
Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher
grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BVerfGE
82, 6 ). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob
die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die
gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele
respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54
) und ob sie den anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ;
113, 88 ; 122, 248 ).
25
b) Den vorstehenden verfassungsrechtlichen
Maßstäben hält die fachgerichtliche Auslegung des § 3
Abs. 1 InvZulG 1999 für die Zeit vor der Einfügung des Satzes
4 stand. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Mai
2006 in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise unter
Berufung auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck des
§ 3 InvZulG 1999 sowie auf den historisch-systematischen
Zusammenhang der alten Förderung nach dem Fördergebietsgesetz
(Investitionszeitraum bis 31. Dezember 1998) und der neuen
Förderung nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (ab 1.
Januar 1999) die Auffassung gewonnen, dass § 3
Abs. 1 InvZulG 1999 schon vor Einfügung des Satzes 4
Investitionszulagen des Veräußerers neben
Sonderabschreibungen des Erwerbers für dasselbe Objekt
ausgeschlossen hatte. Mit dieser einfachrechtlich möglichen
Interpretation wahrt der Bundesfinanzhof die Grenzen
zulässiger Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung. Soweit
ersichtlich, sind die Finanzgerichte der Auffassung des
Bundesfinanzhofs einhellig gefolgt (vgl. neben der hier
angegriffenen Entscheidung auch Finanzgericht München, Urteil
vom 11. Februar 2008 - 7 K 31/08 -, juris; nachgehend
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. August 2009 - III B 58/08
-, BFH/NV 2009, S. 1834).
26
Der Wortlaut der ursprünglichen
Gesetzesfassung des § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 InvZulG 1999
vom 18. August 1997 sprach allerdings dafür, dass bei
Wohnungsbauprojekten unabhängig von etwaigen
Sonderabschreibungen des Erwerbers ein
Investitionszulagenanspruch auch für Bauträgergesellschaften
entstehen konnte (vgl. in diesem Sinne zum Beispiel
Stuhrmann, DStR 2000, S. 133 und Warnke, EStB
2000, S. 98 ). So konnte die Auslegung der
ursprünglichen Fassung nach ihrem Wortlaut, wie die
Verfassungsbeschwerde geltend macht, zu einem von der
Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999
abweichenden Auslegungsergebnis führen
(Investitionszulagenberechtigung der Beschwerdeführerin als
Bauträgerin und kein ausdrückliches gesetzliches
Kumulationsverbot für die vorliegende Fallkonstellation der
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen durch die
Erwerberin).
27
Demgegenüber gelangt der Bundesfinanzhof mit
systematisch, teleologisch und entstehungsgeschichtlich
vertretbar begründeten Erwägungen und damit anerkannten
Methoden der Gesetzesauslegung folgend zu einer hiervon
abweichenden Deutung der Gesetzeslage von Anfang 1999. Das
durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 mit der Einfügung des
§ 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 geklärte Problem der
Förderungskonkurrenz bei Sonderabschreibungen des Erwerbers
war anfänglich weder vom Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 14/2035,
S. 38 und BTDrucks 14/2070, S. 27 vom 10./11. November 1999)
noch von der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom
24. August 1998, BStBl I S. 1114) und auch nicht
vom Schrifttum (vgl. Stuhrmann, DStR 1997, S. 1825
; Urban, FR 1999, S. 177 ; vgl.
immerhin Kowallik, DStR 1998, S. 1779 ) klar
erkannt worden. Die vom Bundesfinanzhof in vertretbarer Weise
begründete Antwort auf die Frage, ob für ein und dasselbe
Objekt nebeneinander der Bauträger bereits Investitionszulage
nach dem neuen Investitionszulagengesetz 1999 beanspruchen
und der von diesem Bauträger erwerbende Käufer aufgrund
geleisteter Anzahlungen noch Sonderabschreibungen nach dem
alten Fördergebietsgesetz vornehmen durfte, lag daher bei
historisch-systematischer Betrachtung der Rechtslage mit
Blick auf den Übergang vom Fördergebietsgesetz zum
Investitionszulagengesetz 1999 nahe.
28
Das Investitionszulagenrecht hatte vor dem
Investitionszulagengesetz 1999 keine Förderung für den
Bereich des Wohnungsbaus vorgesehen. Bauträgergesellschaften
waren herkömmlich nicht in die staatliche Förderung
einbezogen gewesen, für sie selbst und ihr Kerngeschäft der
Errichtung und kurzfristigen Veräußerung von Immobilien hatte
weder nach dem Fördergebietsgesetz noch nach dem
Investitionszulagengesetz 1996 eine besondere Förderung
bestanden. In die Bemessungsgrundlage für die
Investitionszulage ging nach § 3 Abs. 3 Satz 1
InvZulG 1999 - angesichts des Übergangs der gesetzlichen
Förderung konsequent (vgl. soweit-Halbsatz am Ende) - nur die
den Betrag von 2.556 € übersteigende Summe der Anschaffungs-
und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im
Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen ein,
soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen
auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf
Erhaltungsaufwendungen und entstandenen
Teilherstellungskosten überstiegen. Die zweifache Förderung
einer Person hinsichtlich derselben Aufwendungen wurde durch
das Gesetz auf diese Weise für das Einpersonenverhältnis
ausgeschlossen. Gleichfalls gesetzlich ausgeschlossen war im
Mehrpersonenverhältnis schon nach der ursprünglichen
Gesetzesfassung die Gewährung von zwei Investitionszulagen an
zwei nacheinander erwerbende anspruchsberechtigte Personen
für dasselbe Objekt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG
1999).
29
Dass der Bundesfinanzhof eine planwidrige
Lücke in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 3
Abs. 1 InvZulG bejaht, die durch die Neufassung
des Satzes 4 dieser Vorschrift nur deklaratorisch gefüllt
wurde, bedeutet vor diesem Hintergrund keinen
verfassungswidrigen Übergriff in die Kompetenzen des
demokratisch legitimierten Gesetzgebers. Der Bundesfinanzhof
war hieran von Verfassungs wegen auch nicht dadurch
gehindert, dass der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
die rückwirkende Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG
1999 ausweislich der Materialien zum Steuerbereinigungsgesetz
1999 als eine konstitutive Rechtsänderung und nicht als eine
bloße deklaratorische Klarstellung verstanden hatte. Die in
der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes niedergelegten
Auffassungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe
oder Organteile sind zwar wichtige Auslegungshilfen, für die
rechtsprechende Gewalt aber nicht verbindlich (vgl. BVerfGE
126, 369 ).
30
2. Hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des
Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4
InvZulG 1999 nach dem verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Verständnis des Bundesfinanzhofs die schon zum
1. Januar 1999 geltende Rechtslage lediglich klarstellend
bestätigt, greift das im Vertrauensschutz verankerte
Rückwirkungsverbot nicht ein (vgl. BVerfGE 10, 332
; 18, 429 ; 50, 177
; 126, 369 ).
31
Allerdings existierte die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs, die bereits der Ursprungsfassung des
§ 3 Abs. 1 InvZulG ein Verbot der Kumulation von
Investitionszulage und Sonderabschreibung für dasselbe Objekt
entnimmt, zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung der
Beschwerdeführerin noch nicht; auch ließ der damalige
Wortlaut des Gesetzes eine Auslegung im Sinne der
Beschwerdeführerin durchaus zu. Auf der anderen Seite lag
keine gefestigte Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis vor,
die eine Doppelförderung durch Investitionszulage und
Sonderabschreibung für dasselbe Objekt bestätigt hätte. Schon
deshalb stellt sich hier nicht die Frage, ob der Gesetzgeber
in einem solchen Fall mit Rücksicht auf das berechtigte
Vertrauen der Investoren gehindert sein könnte, vom Grundsatz
der jederzeit zulässigen deklaratorischen Klarstellung einer
Gesetzeslage Gebrauch zu machen. Der vom Bundesfinanzhof
schon der früheren Rechtslage entnommene Grundsatz, eine
Doppelförderung durch Sonderabschreibung und
Investitionszulage möglichst zu vermeiden (siehe oben II 2),
spricht im Gegenteil dafür, dass Investoren wie die
Beschwerdeführerin auf den Wortlaut der ursprünglichen
Gesetzesfassung kein berechtigtes Vertrauen auf eine solche
Doppelförderung gründen konnten.
32
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.