BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1271/04 -
der Fa. ... AG,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Verwaltungsrechtsstreit nach dem Vermögensgesetz, in dem
angenommen worden ist, die den Streitgegenstand bildende
Enteignung sei im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchstabe a
dieses Gesetzes auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt.
Die Beschwerdeführerin sieht darin einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG.
2
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom
Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE
79, 51 ; 84, 90 ; 89, 1
; 94, 12 ; 102, 254
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
3
Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 GG scheidet von vornherein aus. Wie das
Bundesverfassungsgericht inzwischen entschieden hat, lassen
sich diesem Grundrecht keine Vorgaben für die Frage
entnehmen, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik
Deutschland verpflichtet ist, Vermögensschäden
wiedergutzumachen, die einer anderen Staatsgewalt als der der
Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind (vgl. BVerfGE
102, 254 ). Das hat Konsequenzen nicht nur für den
Gesetzgeber, führt vielmehr auch dazu, dass gerichtliche
Entscheidungen, die das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für einen Restitutionsanspruch mit
vertretbarer Begründung verneinen, nicht gegen das
Eigentumsgrundrecht verstoßen. Die vom
Bundesverfassungsgericht früher wiederholt verwendete und
auch von der Beschwerdeführerin aufgegriffene Formulierung,
es könne davon ausgegangen werden, dass
Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz den Schutz
des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 95, 48
, und auch BVerfGE 101, 239 ), führt zu
keiner anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung. Das
Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Formulierung nie
positiv ausgesprochen, dass Ansprüche auf vermögensrechtliche
Restitution unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG
fallen, sondern hat dies bei der von ihm vorgenommenen
Prüfung jeweils nur unterstellt. Hier sind im
Ausgangsverfahren solche Ansprüche als bestehende Ansprüche
(vgl. auch BVerfGE 68, 193 ) im Übrigen gerade
verneint worden.
4
Es ist schließlich auch nichts dafür
ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot
verstoßen oder die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzen. Von einer weiteren Begründung
wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).