BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1275/97 -
der Frau L...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 2. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der
Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden
Versorgung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung). Hierbei kamen
insbesondere auch die Tabellen zur Barwert-Verordnung in der
Fassung der Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
vom 22. Mai 1984, die der Ermittlung des Wertes von
Versorgungsanwartschaften dienen, zur Anwendung. Die Tabellen
wurden inzwischen geändert.
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1. Die 1969 geschlossene Ehe der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wurde durch
Verbundurteil des Amtsgerichts vom 27. Februar 1996
geschieden. Zum Ehezeitende hatte die Beschwerdeführerin bei
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Versorgungsanwartschaften in Höhe von 277,34 DM. Ihr Ehemann
hatte Versorgungsanwartschaften bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 203,96
DM. Darüber hinaus bestanden für ihn Anwartschaften bei der
Bayerischen Versorgungskammer - Architektenversorgung - in
Höhe von 1.411,10 DM, die das Amtsgericht als teildynamisch
ansah und unter Anwendung der Barwert-Verordnung und der
Tabellen in der Fassung der Verordnung zur Änderung der
Barwert-Verordnung vom 22. Mai 1984 in ein dynamisches
monatliches Altersgeld in Höhe von 707,33 DM umrechnete. Das
Gericht regelte den Versorgungsausgleich dahin, dass es zu
Lasten der für den Ehemann bei der Bayerischen
Versorgungskammer - Architektenversorgung - bestehenden
Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der
Beschwerdeführerin bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte für diese Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 316,98 DM begründete.
3
Das Oberlandesgericht wies die nur gegen die
Regelung des Versorgungsausgleichs gerichtete Beschwerde der
Beschwerdeführerin zurück. Im Wesentlichen begründete es
seine Entscheidung damit, dass die Versorgung bei der
Bayerischen Versorgungskammer - Architektenversorgung - zwar
im Leistungs-, nicht aber im Anwartschaftsstadium
volldynamisch sei. Deshalb sei die Versorgungsanwartschaft
insgesamt unter Anwendung der Barwert-Verordnung in eine
volldynamische Anwartschaft umzurechnen. Das Gericht ging
unter anderem davon aus, dass die Anpassung der
Architektenversorgung im Anwartschaftsstadium im Zeitraum
zwischen 1988 und 1994 im linearen Durchschnitt 1,90 v.H.
betragen habe, während im gleichen Zeitraum der lineare
Durchschnitt der Anpassungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung 3,12 v.H. und in der Beamtenversorgung
3,03 v.H. betragen habe. Für die Ermittlung des Barwertes von
Versorgungen, die in der Anwartschaftsphase teildynamisch und
in der Leistungsphase volldynamisch seien, enthalte das
Gesetz noch keine auf sie zugeschnittene Regelung. Eine
individuelle versicherungsmathematische Berechnung könne nach
§ 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung nicht vorgenommen werden.
Die Voraussetzungen für eine Dynamisierung auf der Grundlage
des Deckungskapitals lägen nicht vor.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Halbteilungsgrundsatzes sowie eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG geltend. Die Gerichte hätten die
Barwert-Verordnung, die verfassungswidrig sei, nicht
anwenden, sondern den Barwert individuell bestimmen müssen.
Die Gleichbehandlung von Anwartschaften, die in der
Anwartschaftsphase teildynamisch seien, mit Anwartschaften,
die in der Anwartschaftsphase statisch seien, sei nicht
gerechtfertigt. Der unterschiedliche Grad der Dynamisierung
erfordere eine differenzierte Behandlung der verschiedenen
Gruppen, da der Barwert, würde er anhand eines fiktiven
Deckungskapitals ermittelt, den nach der Barwert-Verordnung
ermittelten Barwert bei weitem übersteigen würde. Durch die
Umrechnung anhand der Tabellen der Barwert-Verordnung ergebe
sich eine weitere Ungleichbewertung, weil ein Barwert (nur)
für Anwartschaften wegen Alters und Invalidität gebildet
werde, während in der gesetzlichen Rentenversicherung auch
Anwartschaften auf Hinterbliebenenrenten entstünden. Um deren
Kosten vermindere sich der Wert der entstehenden
Anwartschaften wegen Alters und Invalidität. Die vom
Verordnungsgeber genannten Ziele der Gleichbehandlung,
nämlich eine einfache Ermittlung des Barwertes durch die
Gerichte zu ermöglichen und eine Einholung
versicherungsmathematischer Gutachten zu vermeiden,
rechtfertigten die sich aus der Anwendung der
Barwert-Verordnung ergebende erhebliche Fehlbewertung
nicht.
5
3. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß
§ 94 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Bundesministerium der Justiz hat sich
dahingehend geäußert, dass das Recht des
Versorgungsausgleichs in Bezug auf nicht volldynamische
Versorgungsanrechte aus Sicht der Bundesregierung der
Überarbeitung bedürfe; entsprechende Arbeiten seien
aufgenommen. Der Deutsche Familiengerichtstag und die
Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht haben in
ihrer gemeinsamen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die
Barwert-Verordnung a.F. veraltete biometrische Daten
verwende; aktualisierte Richttafeln führten zu im
Durchschnitt 20 v.H. höheren Werten. Eine Rechtfertigung für
diese erhebliche Abweichung sei nicht ersichtlich. Weiter
haben der Bundesgerichtshof, der Deutsche Juristinnenbund,
der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht sowie die
Bayerische Versorgungskammer - Architektenversorgung -
Stellung genommen.
6
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit liegen auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für
eine stattgebende Kammerentscheidung vor. Die
Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen
Entscheidungen in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und aus Art. 3 Abs.
1 GG verletzt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Frage
von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
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Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen
sich der Versorgungsausgleich zu orientieren hat, sind durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
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Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass
sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der
aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2
GG folgenden gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen
Vermögen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 53, 257 ). Der
Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen
Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen
der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner
gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen
Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt
(vgl. BVerfGE 71, 364 ). Da die Leistungen der
Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer
Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung
erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105,
1 ), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch
Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten,
das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet
seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfGE
105, 1 ). Demgemäß hat eine gerichtliche
Entscheidung über den Versorgungsausgleich die
ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den
Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in
der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE
66, 324 ). Nur wenn der Versorgungsausgleich
wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt,
ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG
und aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
gegen den sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatz.
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aa) Allerdings liegt der Verstoß nicht in der
Umwertung der Anwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 3 Satz
2 BGB durch fiktive Einzahlung eines Einmalbetrages in die
gesetzliche Rentenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht
hat in mehreren Entscheidungen den öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich mit seiner Bündelung der
Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung für einen grundsätzlich geeigneten Weg
erachtet, um die gleiche Berechtigung der Eheleute am
Versorgungsvermögen zu realisieren (vgl. BVerfGE 63, 88
; 71, 364 ; 87, 348 ). Dies
gilt, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, damit dem
Ausgleichsberechtigten eine eigenständige soziale Absicherung
zu schaffen, nach wie vor. Die mit der notwendigen Umwertung
einhergehende Einpassung der zu übertragenden Anwartschaften
in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung
führt, wie der Bundesgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, zur
Begründung zwar nicht gleichartiger, aber gleichwertiger
Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, da etwaige
"Transferverluste" durch anderweitige Vorzüge in der
gesetzlichen Rentenversicherung kompensiert werden (vgl. BGH,
FamRZ 2001, S. 1695 ). Sie liegen neben dem
Erwerb von Ansprüchen der Hinterbliebenenversorgung
insbesondere in der Anerkennung von Kindererziehungs- und
Berücksichtigungszeiten für Mütter und Väter und in der
Ausbaufähigkeit eigener Anrechte in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit Hilfe der hierher übertragenen
Anwartschaftsrechte aus dem Versorgungsausgleich.
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bb) Dagegen führt die Anwendung der alten
Fassung der Tabelle der Barwert-Verordnung in den
Entscheidungen zu einer Verletzung des Rechts aus Art. 6
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG,
weil hiermit das Ziel einer gleichen Aufteilung des
Erworbenen verfehlt wird.
14
(1) In der Literatur (z.B.
Glockner/Gutdeutsch, FamRZ 1999, S. 896 f.;
Klattenhoff, FamRZ 2000, S. 1257 f.) wurde die
Richtigkeit der alten Barwerte zu Recht in Zweifel gezogen,
weil diese hinsichtlich des Sterbe- und Invaliditätsrisikos
auf Annahmen aus den Jahren 1920 bis 1940 beruhten und die
Lebenserwartung in der Zwischenzeit deutlich gestiegen ist.
Eine gestiegene Lebenserwartung ist aber mit einer erhöhten
Leistungsdauer verbunden. Deshalb bedarf es eines höheren
Kapitalaufwandes, um eine Versorgung in gleicher Höhe zu
finanzieren. Bei gleichem Nominalwert hat eine Anwartschaft
bei längerer Leistungsdauer einen höheren Gesamtwert. Liegen
der Barwert-Verordnung unzutreffende Daten über die
Sterbewahrscheinlichkeit zu Grunde, so dass von einer
geringeren Lebenserwartung als der tatsächlich gegebenen
Leistungsdauer ausgegangen wird, hat dies zur Folge, dass der
sich nach der Umwertung rechnerisch ergebende Betrag, der das
für die Finanzierung des Anrechts notwendige Kapital
darstellen soll, zu niedrig ist.
15
(2) In seiner Entscheidung vom 5. September
2001 (Az: XII ZB 121/99, FamRZ 2001, S. 1695) ist der
Bundesgerichtshof dieser Kritik gefolgt und hat die Anwendung
der Barwert-Verordnung im Kern aus diesem Grunde nur noch für
eine Übergangszeit für hinnehmbar erachtet. Der Normgeber hat
hierauf reagiert und die Tabellen der Barwert-Verordnung
anhand der neuesten biometrischen Daten aktualisiert (Zweite
Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. März
2003, BGBl I S. 728).
16
(3) Einer weiteren Überprüfung des Befundes,
dass die alten Tabellenwerte der Barwert-Verordnung
unzutreffend waren und ihre Anwendung zu einer Unterbewertung
des Anrechts führte, bedarf es angesichts des Umstandes, dass
der Verordnungsgeber auf die geäußerte Kritik hin die
Barwerte novelliert und sich dabei auf im Jahre 1998
erstellte Rechnungsgrundlagen gestützt hat, nicht. Anhand der
novellierten Tabellenwerte lässt sich die mit der
Barwert-Verordnung verbundene Unterbewertung und die damit
zwangsläufig verbundene Verkürzung des Ausgleichsanspruchs
nachvollziehen: Anstelle des vom Oberlandesgericht zu Grunde
gelegten Barwerts der Tabelle 1 (Lebensalter 55 Jahre) von
5,1 ist nunmehr ein Wert von 6,3 getreten (Zweite Verordnung
zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. März 2003,
Tabelle 1). Zudem ist wegen des Bestehens einer Volldynamik
in der Leistungsphase ein Erhöhungswert von 65 v.H. anstelle
der bisherigen 60 v.H. vorgesehen. Hieraus resultiert ein
Barwertfaktor von 10,395 anstelle von 8,16, wie er im
Ausgangsverfahren ermittelt wurde. Bei Zugrundelegung der im
Übrigen unveränderten Rechengrundlagen der angegriffenen
Entscheidung errechnet sich nach der neuen Barwert-Verordnung
eine dynamisierte Rente von 901,06 DM (anstelle von 707,33
DM). Unter Berücksichtigung der in die Saldierung sonst noch
einfließenden Anrechte erhöht sich der Ausgleichsanspruch der
Beschwerdeführerin um die Hälfte der Differenz der oben
genannten Werte von 316,98 DM auf 413,84 DM. Die Durchführung
des Versorgungsausgleichs unter Zugrundelegung der alten
Rechenwerte der Barwert-Verordnung hat insoweit nicht zu
einem dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Ergebnis
führen können. Die Beschwerdeführerin wird infolge der durch
die mit der Anwendung der alten Barwert-Verordnung
verbundenen erheblichen Unterbewertung des Anrechts ihres
Ehemannes aus der Bayerischen Architektenversorgung in ihrem
Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 2 GG auf gleiche Teilhabe am ehelichen
Versorgungsvermögen verletzt.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Anwendung der
Barwert-Verordnung werden teildynamische Anwartschaften
unterschiedslos wie statische Anwartschaften behandelt.
Dadurch werden unterschiedliche Sachverhalte gleich
behandelt. Denn die Ermittlung des Barwertes teildynamischer
Anrechte unter Berücksichtigung von Rechenfaktoren, die auf
Anrechte mit einer geringeren Wertsteigerung (Statik statt
Teildynamik) zugeschnitten sind, führt zu einer strukturell
angelegten Unterbewertung der teildynamischen Anrechte, weil
deren Wert infolge der durch die Dynamik vermittelten
Steigerung der Leistung im Versorgungsfall höher ist.
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter
Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu
einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der
Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die
tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht
unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von
Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende
Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und
Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die
Benachteiligung nur eine kleine Anzahl von Personen betrifft
und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv
ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen
Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der
Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem
Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 98, 365
). Gleiches gilt für Typsierungen, die aus
Praktikabilitätsgründen erfolgen (vgl. BVerfGE 21, 12
; 27, 220 ; 40, 65
).
19
bb) Diese Voraussetzungen für eine Art. 3
Abs. 1 GG genügende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte
sind vorliegend nicht gegeben.
20
Zwar erfordert die Umwertung von
Versorgungsanwartschaften anhand der Barwert-Verordnung eine
gewisse Typisierung und Vereinfachung, da der
Versorgungsausgleich ein Massenverfahren ist. Die völlige
Nichtberücksichtigung der Teildynamik eines Anrechts kann
jedoch erhebliche wirtschaftliche Folgen für den
Ausgleichsberechtigten haben. Die Dynamik stellt auch nach
der Konzeption des Gesetzgebers ein wichtiges Wert prägendes
Merkmal von Versorgungsanwartschaften dar. Alle sonstigen
qualitativen Unterschiede von Versorgungsrechten sind
demgegenüber für die Durchführung des Versorgungsausgleichs
unwesentlich. Eine Typisierung, die Anrechte mit einer nicht
unwesentlichen Dynamik unterhalb einer Volldynamik
gleichbehandelt mit statische Anrechten ohne jede
Leistungssteigerung, führt zu erheblichen Nachteilen für den
Ausgleichsberechtigten, die nicht mehr mit den Vorteilen der
zu groben Typisierung gerechtfertigt werden können. Dies gilt
umso mehr, als die Altersversorgung von Eheleuten regelmäßig
(nur) aus dem Versorgungsvermögen sichergestellt wird, dieses
also eine Existenz sichernde Bedeutung hat.
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c) Eine Aufhebung der alten
Barwert-Verordnung, auf der sich die gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden
Entscheidungen gründen, kommt nicht in Betracht, da diese
Barwert-Verordnung inzwischen außer Kraft getreten ist.
Wendete das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall die neue
Barwert-Verordnung an, dürfte dies jedoch aller Voraussicht
nach erneut zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen.
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Denn die Versorgungsanwartschaft des
geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der
Bayerischen Versorgungskammer - Architektenversorgung - ist
in der Anwartschaftsphase teildynamisch, nach der Systematik
der Barwert-Verordnung aber wie eine in dieser Phase
statische Anwartschaft zu behandeln. Nach den Zahlen, von
denen das Oberlandesgericht ausging, betrug die Anpassung der
Anrechte in der Anwartschaftsphase in dem Zeitraum von 1988
bis 1995 im linearen Durchschnitt 1,90 v.H., während die
Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem
Zeitraum um durchschnittlich 3,12 v.H., die der
Beamtenversorgung um durchschnittlich 3,03 v.H. angepasst
worden seien. Ein volldynamisches Anrecht wäre mit dem vollen
Betrag beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, ein
statisches - nach der inzwischen erfolgten Änderung der
biometrischen Daten verfassungsrechtlich unproblematisch -
nach der Barwert-Verordnung zu bewerten. Schon aus einer sich
hieran orientierenden überschlägigen Berechnung auf der Basis
des Wertes der vom Oberlandesgericht ermittelten Teildynamik
des umzurechnenden Anrechts ergibt sich, dass dessen
wirklicher Wert den eines statischen Anrechts erheblich
übersteigt und der damit im Versorgungsausgleich nicht
berücksichtigte Mehrbetrag über dem liegt, der im Falle des
§ 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG zu einer Abänderung
einer Entscheidung berechtigen würde. Es liegt nahe, in
solchen Fällen künftig zur Vermeidung verfassungswidriger
Entscheidungen ein Gutachten zum Wert des umzuwertenden
Anrechts einzuholen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a
Abs. 2 BVerfGG.
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25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.