BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1276/21 -
- Bevollmächtigte:
gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. September 2020 - 17 K 2143/20 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Februar 2022 einstimmig beschlossen:
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.