BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1278/13 -
der M…-Universität,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
durch den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. September 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen sie verpflichtet wurde,
zwei durch ein Losverfahren auszuwählende weitere
Studienplatzbewerberinnen außerhalb der festgesetzten
Kapazitäten vorläufig zum Studium der Humanmedizin
zuzulassen. Die Gerichte hatten den bei der
Kapazitätsberechnung eingerechneten Dienstleistungsexport in
nur örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge nicht
anerkannt. Das Hauptsacheverfahren ist anhängig. Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich darüber hinaus gegen die
Kostenaufhebung in allen Verfahren.
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Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie von Art. 3 Abs.
1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie ist teils
unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.
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1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in der Sache
wendet, steht ihr der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
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a) Nach einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren ist die Erschöpfung des Rechtswegs in
der Hauptsache geboten, wenn sich die gerügten
Grundrechtsverletzungen ausschließlich auf die Hauptsache
beziehen oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche
Lage noch nicht ausreichend geklärt ist und den
Beschwerdeführenden durch die Verweisung auf die Hauptsache
kein schwerer Nachteil entsteht (BVerfGE 77, 381 ;
104, 65 ; stRspr).
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So liegt der Fall hier. Die gerügten
Grundrechtsverletzungen beziehen sich auf die Hauptsache.
Angesichts der Betonung durch das Verwaltungsgericht, es sei
lediglich summarisch geprüft worden, kann die tatsächliche
Lage nicht als durch die Fachgerichte ausreichend geklärt
angesehen werden. Ein schwerer Nachteil durch die Verweisung
auf die bereits anhängige Hauptsache ist weder dargelegt noch
ersichtlich.
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b) Eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung
des Rechtswegs nach § 90Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nicht
veranlasst. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von
allgemeiner Bedeutung noch entstünde bei Verweisung auf den
Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil.
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Vorliegend geht es nicht um Rechtsfragen von
allgemeiner Bedeutung. Die grundsätzlich kapazitätsmindernde
Berücksichtigung des Dienstleistungsexports ist seit langem
anerkannt (vgl. BVerfGE 66, 155 ). Ob die
konkrete Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts trägt, hängt
demgegenüber von den konkreten Umständen und örtlichen
Gegebenheiten ab.
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In Kapazitätsüberprüfungsverfahren ist die
Durchführung des Hauptsacheverfahrens in der Regel zumutbar
(vgl. BVerfGE 51, 130 ; 66, 155
). Es geht vorliegend weder darum, dass ohne
verfassungsgerichtliche Klärung vorhandene
Ausbildungskapazitäten in nicht unerheblichem Umfang für
längere Zeit ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 54, 173
; 59, 172 ) noch dass für
Studienbewerberinnen und -bewerber durch Zeitablauf
nachteilige Fakten geschaffen würden (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom31. März 2004 - 1 BvR
356/04 -, juris, Rn. 17).
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2. Die Kostenentscheidung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist nicht
verletzt. Danach darf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Festsetzung der
Verfahrenskosten darf nicht in einer Weise erfolgen, die es
den Betroffenen praktisch unmöglich macht, ein Gericht
anzurufen. Dabei muss die Höhe der Kosten gesetzlich so
geregelt sein, dass sie vorher überschaubar ist und nicht von
vornherein rechtsschutzhemmend wirkt. Die Kosten dürfen nicht
außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das
gerichtliche Verfahren für die einzelnen Beteiligten hat
(vgl. BVerfGE 10, 264 ; 11, 139
; 85, 337 ; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 -, juris,
Rn. 81).
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Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG liegt danach offensichtlich nicht vor. Die
Kostenentscheidung hat für die Beschwerdeführerin keinerlei
rechtsschutzhemmende Wirkung. Es geht nicht um den Zugang zu
Gericht, denn die Beschwerdeführerin ist Antragsgegnerin. Sie
trägt - wie jede Partei in jedem Gerichtsverfahren - zwar ein
Kostenrisiko. Das beeinträchtigt sie indes nicht in der
Entscheidung, ob sie staatlichen Rechtsschutz suchen soll
oder nicht; eine solche Entscheidung trifft sie nicht.
Ebenfalls stehen die Kosten nicht außer Verhältnis zum Wert,
den das Verfahren für die Beschwerdeführerin hat.
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b) Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung
als Willkürverbot ist nicht verletzt. Eine fehlerhafte
Rechtsanwendung allein würde noch keine Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes bedeuten. Hinzukommen müsste
vielmehr, dass die Rechtsanwendung eines Fachgerichts unter
keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden
und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1
; 87, 273 ; stRspr).
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Eine krasse Fehlentscheidung in diesem Sinne
ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht
hat ausführlich und unter Berufung auf obergerichtliche
Rechtsprechung begründet, weshalb es die Kostenaufhebung
statt einer verhältnismäßigen Verteilung für sachgerecht
hält. Die Argumentation, die sowohl die tatsächlich
fehlerhafte Kapazitätsberechnung der Hochschule als auch den
Nachteil der bislang praktizierten Kostenverteilung anhand
der Loschance berücksichtigt, ist nachvollziehbar. Die
Entscheidung, deshalb von der Kostenaufhebung Gebrauch zu
machen, ist gut vertretbar.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.