BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1281/04 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 29. September 2004 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Prozesskostenhilfeverfahren.
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1. Die Beschwerdeführerinnen beantragten im
Ausgangsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
eine Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung
aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie machten dafür die
Aufrechnung mit Gegenansprüchen geltend. Diese stützten sie
unter anderem auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereichung wegen eines Mehraufwands, der ihnen dadurch
entstanden sei, dass sie das Kellergeschoss der von ihnen als
Bauträgerinnen an die Antragsgegner verkauften
Doppelhaushälfte nach Abschluss des Kaufvertrags zu einer
Einliegerwohnung umgebaut hätten.
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Das Landgericht hat den Antrag mit dem
angegriffenen Beschluss abgelehnt. Für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe fehle die notwendige Erfolgsaussicht. Den
Beschwerdeführerinnen stünden Ansprüche aus Vertrag nicht zu.
Sie hätten keinen Beweis für die bestrittene Tatsache
angeboten, dass die Antragsgegner die in Rede stehenden
Maßnahmen veranlasst hätten. Im Übrigen ergebe sich aus der
beigezogenen Akte eines Vorprozesses und der dortigen
Vernehmung des von den Beschwerdeführerinnen für das
Verlangen der Bauerweiterung um eine Einliegerwohnung
benannten Zeugen, dass die Planung hierfür schon vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags über
die Doppelhaushälfte erfolgt sei und die abweichende Aussage
des Zeugen in einem weiteren Vorprozess auf einem Irrtum
beruht habe. Danach sei davon auszugehen, dass die Umplanung
schon bei der Preisbestimmung im notariellen Kaufvertrag
berücksichtigt worden sei.
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Gesetzliche Ansprüche, namentlich solche aus
ungerechtfertigter Bereicherung, kämen ebenfalls nicht in
Betracht. Eine Herausgabe der Materialien und
Arbeitsleistungen in natura scheide wegen Verbindung und
Verarbeitung aus. Ein Wertersatzanspruch könnte sich
demzufolge nur aus dem Wertzuwachs des gesamten Anwesens
durch den Ausbau der Einliegerwohnung ergeben. Unabhängig
davon, dass nach den vorstehenden Ausführungen ein solcher
Wertzuwachs schon bei der Preisbestimmung im Kaufvertrag
berücksichtigt worden sein möge, sei ein derartiger Zuwachs
für dritte Personen nicht ersichtlich, weil wegen der
Unmöglichkeit der Errichtung von Stellplätzen eine
Baugenehmigung insoweit nicht zu erhalten gewesen wäre.
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Das Oberlandesgericht hat die sofortige
Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen diese Entscheidung
mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Zu
Recht habe das Landgericht die hinreichende Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Klage verneint. Angesichts der
Zeugenaussage und der Einlassung der Beschwerdeführerinnen im
Vorprozess könne nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die Zusatzarbeiten im
Zusammenhang mit der Einliegerwohnung seien nachträglich in
Auftrag gegeben worden. Die Beschwerdeführerinnen könnten
damit nicht nachweisen, dass ihnen über den vereinbarten
Pauschalpreis hinaus weitere Ansprüche zustünden. Auch
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 812
BGB könnten nur vorliegen, wenn Arbeiten im Interesse der
Antragsgegner ausgeführt worden seien, die nicht schon mit
dem Pauschalpreis abgegolten sein sollten.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3, Art. 103 Abs. 1 und sinngemäß auch von Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Bei der Versagung der Prozesskostenhilfe seien
Land- und Oberlandesgericht entgegen ihren Feststellungen im
Vorprozess und dem Vortrag beider Parteien davon ausgegangen,
dass die Errichtung einer Einliegerwohnung vor Beurkundung des notariellen Kaufvertrags
vereinbart worden sei. Das verletze den Anspruch der
Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör, sei willkürlich
und missachte deren Anspruch auf ein faires Verfahren. Auch
sei ihnen wegen ihrer Armut der Zugang zur Justiz verwehrt
worden.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert. Die
Antragsgegner des Ausgangsverfahrens halten sie für
unbegründet.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung von Rechten der Beschwerdeführerinnen im Sinne
des § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
sind gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen schon entschieden (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Die angegriffenen Beschlüsse
können danach keinen Bestand haben.
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1. Unbegründet sind allerdings die Rügen einer
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 sowie von Art. 3 Abs. 1
und Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen diese
Verfassungsnormen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht
entnehmen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Erfolgreich ist dagegen die Rüge einer
Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerinnen aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
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a) Diese Grundgesetznormen gebieten
Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weit gehenden
Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger
Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 81, 347 ). Es ist im Lichte dieses Gebots
zwar unbedenklich, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von
der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung abhängig zu machen. Die Prüfung der
Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der
Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle
des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz fordert, nicht selbst bieten, sondern
nur zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO
obliegen allerdings in erster Linie den Fachgerichten.
Verfassungsrecht wird nur verletzt, wenn die angegriffene
Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der
Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Gerichte überschreiten
insoweit den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden
Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab
verwenden, durch den einer weniger bemittelten Partei im
Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung
unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der
Fall, wenn durch eine Überspannung der Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich
verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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Eine solche Überspannung ist nicht schon
gegeben, wenn die Fachgerichte annehmen, eine
Beweisantizipation sei im Prozesskostenhilfeverfahren in eng
begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten
Senats, NJW 1997, S. 2745 ). Kommt jedoch
eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine
konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass
sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Beschwerdeführers ausgehen würde, läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem weniger Bemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens
Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW-RR 2002, S. 1069; 3. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2003, S. 2976 ).
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b) Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht. Es ist mit der
Rechtsschutzgleichheit des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar, dass das Land-
und das Oberlandesgericht neben vertraglichen auch
gesetzliche Ansprüche der Beschwerdeführerinnen, namentlich
solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und
ungerechtfertigter Bereicherung, mit der Begründung verneint
haben, die Beschwerdeführerinnen könnten im Hinblick auf das
Beweisergebnis des Vorprozesses nicht nachweisen, dass die
Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Einliegerwohnung erst
nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags in Auftrag
gegeben worden seien.
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Im Vorprozess war wohl schon das Landgericht,
jedenfalls aber das Oberlandesgericht, wenn auch in anderer
Besetzung, mit eingehender Begründung davon ausgegangen, dass
es erst nach dem Zustandekommen des
Kaufvertrags Überlegungen zum Ausbau des Kellergeschosses zu
einer Einliegerwohnung gegeben hat. Es war dort also gerade
der Sachverhalt angenommen worden, auf den sich die
Beschwerdeführerinnen im jetzigen Verfahren berufen. Für
ihren entsprechenden Sachvortrag haben diese zudem, vor allem
in der Beschwerdeschrift, weiteren Beweis angeboten, so die
Vernehmung des seinerzeitigen Maklers, der bei einer früheren
Zeugenaussage vor Gericht das jetzige Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen bestätigt hatte. Die
Beschwerdeführerinnen haben außerdem die Parteivernehmung der
Antragsgegner beantragt und damit ein Beweismittel benannt,
das im Hinblick auf deren Vortrag im Vorprozess im
vorliegenden Verfahren nicht von vornherein ohne Wert
war.
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Es stellt vor diesem Hintergrund eine
Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung dar, wenn die Gerichte jetzt
im Prozesskostenhilfeverfahren ohne weiteres von der
Nichterweislichkeit des Vortrags der Beschwerdeführerinnen
ausgegangen sind.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf diesem Verfassungsverstoß, weil nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Gerichte, wenn sie unter
Berücksichtigung der Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG die
voraussichtliche Erfolgsaussicht weniger streng beurteilt
hätten, Prozesskostenhilfe bewilligt und damit den Weg für
ein Hauptsacheverfahren geöffnet hätten.
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Daran ändert es nichts, dass das Landgericht
und ihm folgend auch das Oberlandesgericht gesetzliche
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und
ungerechtfertigter Bereicherung auch deshalb verneint haben,
weil eine Herausgabe des Materials im Hinblick auf die
§§ 946 ff. BGB nicht in Betracht komme und auch ein
Wertersatzanspruch ausscheide, da ein Wertzuwachs für dritte
Personen im Hinblick darauf nicht ersichtlich sei, dass wegen
der Unmöglichkeit der Errichtung von Stellplätzen eine
Baugenehmigung insoweit nicht zu erhalten gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht
in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen lassen,
wie sich diese Erwägungen zu der Auffassung der Gerichte
verhalten, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht nachweisen
können, dass die Zusatzarbeiten zum Umbau der
Einliegerwohnung erst nachträglich in Auftrag gegeben worden
seien, gehen das Land- und das Oberlandesgericht nicht darauf
ein, dass jedenfalls den Antragsgegnern durch den Umbau ein
Wert zugewachsen ist, der, wenn die Umplanung in eine
Einliegerwohnung tatsächlich erst nach Abschluss des
notariellen Kaufvertrags erfolgt ist, durch den darin
vereinbarten Kaufpreis nicht abgegolten sein kann. Insoweit
haben sich die Gerichte nicht mit der von den
Beschwerdeführerinnen im Ausgangsverfahren angeführten
höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander gesetzt, nach
der Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus berechtigter
Geschäftsführung ohne Auftrag für Bauunternehmer auch in Höhe
der üblichen Vergütung (vgl. BGH, NJW 1993, S. 3196) oder
Wertersatzansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung in
Höhe der von den Bereicherten ersparten Aufwendungen (vgl.
BGH, NJW 2001, S. 3184 ; NJW-RR 2002, S. 1176
) in Betracht kommen können. Die angegriffenen
Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass und weshalb solche
Ansprüche ganz oder teilweise ausgeschlossen sein sollen, nur
weil die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens für die
tatsächlich nunmehr vorhandene Einliegerwohnung eine
Baugenehmigung nicht erhalten hätten.
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d) Die angegriffenen Beschlüsse sind danach
aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a
Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).