BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1282/13 -
der T…GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführerin,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. September 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin
als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Soweit sie sich gegen den Beitragsbescheid
richtet, fehlt es an der Rechtswegerschöpfung (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
3
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
gegen die im Eilverfahren ergangenen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen steht der Grundsatz der Subsidiarität
entgegen, da keine selbständige Beschwer durch das
Eilverfahren geltend gemacht wird. Mit dem Vorbringen, die
Beitragserhebung verletze die Grundsätze des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie des Rechts
auf eine willkürfreie Entscheidung, erhebt die
Beschwerdeführerin Rügen, die das Hauptsacheverfahren
betreffen.
4
Die Voraussetzungen, unter denen nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise
vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache
abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79,
275 ; 86, 15 ; 104, 65
), liegen hier nicht vor.
5
Der Beschwerdeführerin ist die Durchführung
des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Diese ist insbesondere
nicht von vornherein aussichtslos. Denn die für die
Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen - unter anderem die
Fragen der Wirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008
und ihrer Vorgängersatzungen - wurden im fachgerichtlichen
Eilverfahren nur summarisch geprüft. Die angegriffenen
Entscheidungen ergingen zudem noch vor der Veröffentlichung
des Beschlusses des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR
2457/08 - (NVwZ 2013, S. 1004) mit dem der Erste Senat
eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung im
Bayerischen Kommunalabgabengesetz - BayKAG - (Art. 13
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2
BayKAG) für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Rechtssicherheit erklärte, weil diese eine
zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme der Beitragsschuldner
nach Erlangung des Vorteils ermöglichte.
6
Das Kommunalabgabengesetz für das Land
Brandenburg - KAG Bbg - enthält zwar keine dem Art. 13
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2
BayKAG vergleichbare Sonderregelung des Beginns der
Festsetzungsverjährung. § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG
Bbg fordert allerdings für das Entstehen der Beitragspflicht
neben dem Eintritt der Vorteilslage das Inkrafttreten einer
„rechtswirksamen“ Satzung, die nicht bereits zum Zeitpunkt
des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss; sie kann
vielmehr nach § 8 Abs. 7 Satz 2
Halbsatz 2 KAG Bbg einen späteren Zeitpunkt für das
Entstehen der Beitragspflicht bestimmen.
7
Diese Regelung ermöglicht ebenfalls eine
zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung
des Vorteils und begegnet deshalb im Hinblick auf den
Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen
Bedenken. Es bedarf allerdings zunächst der Klärung im
Hauptsacheverfahren, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses
vom 5. März 2013 Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -,
juris, Rn. 29 a.E.). Ein schwerer, unabwendbarer Nachteil der
Beschwerdeführerin durch Verweisung auf den Rechtsweg in der
Hauptsache, der ihr nicht zugemutet werden könnte (vgl.
BVerfGE 70, 180 ; 104, 65 ), ist weder
vorgetragen noch ersichtlich.
8
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.