BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 128/23 -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2022 - 3 S 2/22 - (Gehörsrüge),
b)
den Beschluss im Verhandlungsprotokoll des Landgerichts Düsseldorf vom 17. November 2022 - 3 S 2/22 - (Ablehnungsgesuch),
c)
das Zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. November 2022 - 3 S 2/22 -,
d)
das Schreiben des Landgerichts Düsseldorf
vom 16. November 2022 - 3 S 2/22 -,
e)
das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Langenfeld
vom 8. Dezember 2021 - 13 C 223/20 -,
f)
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Langenfeld
vom 8. Juli 2020 - 13 C 223/20 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Christ,
Wolff
und die Richterin Meßling
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Dezember 2023 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Zudem ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung bis heute nicht erfolgt.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken an der Ablehnung der Terminsverlegung ist die Sachverhaltsschilderung zu lückenhaft, als dass sie eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung zuließe.
3
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.