BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1287/08 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 8. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, wendet
sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen
der Teilnahme an einem dem Preisvergleich dienenden
Internetportal erteilt wurde.
2
1. a) Im Internet finden sich seit geraumer
Zeit verschiedene Portale, auf denen Patienten (im Folgenden:
Nutzer) die Möglichkeit gegeben wird, für eine beabsichtigte
zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte
einzuholen, um auf diese Weise Kosten zu sparen.
3
Bei dem vom Beschwerdeführer genutzten Portal
können Nutzer nach vorheriger Registrierung auf der Grundlage
eines von ihrem behandelnden Zahnarzt erstellten Heil- und
Kostenplans oder Kostenvoranschlags anonym angeben, um welche
Zahnbehandlung sie in welcher Region nachsuchen. Hierfür
fällt eine Gebühr von 2,50 € bis 7,50 € an. Während
der Laufzeit der Suche können registrierte Zahnärzte auf der
Basis der Nutzerangaben unverbindliche Kostenschätzungen für
die Durchführung der Behandlung abgeben. Nach Laufzeitende
werden dem Nutzer die fünf preiswertesten Kostenschätzungen
bekannt gegeben. Entscheidet er sich für einen bestimmten
Zahnarzt, erhalten beide Seiten wechselseitig die
Kontaktdaten. Der Nutzer kann den Zahnarzt dann aufsuchen und
sich untersuchen lassen, muss dies aber nicht. Kommt es zur
Untersuchung, so erstellt der Zahnarzt ein verbindliches
Angebot in Form eines Heil- und Kostenplans oder eines
Kostenvoranschlags für die begehrte Behandlung, das sich mit
seiner Kostenschätzung decken oder davon abweichen kann. Auf
der Grundlage des Angebots trifft der Nutzer die
Entscheidung, ob er die Behandlung bei diesem Zahnarzt
durchführen lassen möchte. Nach erfolgter Behandlung bewerten
sich Patient und Zahnarzt gegenseitig. Ist der
Behandlungsvertrag zustande gekommen, so zahlt der Zahnarzt
an den Portalbetreiber eine Gebühr, die nach den
Feststellungen der Berufsgerichte in der Regel 20 % des
vereinbarten Honorars beträgt.
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b) Der Beschwerdeführer ist niedergelassener
Zahnarzt. Im Juni 2006 gab er auf einem Internetportal zu
einem von einem Nutzer eingestellten Befund- und
Behandlungsplan eines anderen Zahnarztes eine eigene
niedrigere Kostenschätzung ab. Der Nutzer wählte den
Beschwerdeführer aus und erhielt dessen Kontaktdaten. Zur
Vereinbarung eines Untersuchungstermins und zur Abgabe eines
verbindlichen Kostenangebots kam es aber nicht, weil dem
Nutzer der Weg zur Praxis des Beschwerdeführers zu weit
war.
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c) Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin
ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil
er durch die Abgabe der Kostenschätzung gegen seine
berufsrechtlichen Pflichten verstoßen habe.
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d) Das Berufsgericht für Zahnärzte erteilte
dem Beschwerdeführer durch Urteil vom 19. April 2007 einen
Verweis. Die Nutzung des Internetportals sei
berufsrechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegen
die sich aus § 15 der Berufsordnung für Zahnärzte der
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (im Folgenden: BO)
ergebende Pflicht, angemessene Honorarforderungen zu stellen,
verstoßen. Weiter liege ein Verstoß gegen die Pflicht, sich
kollegial zu verhalten (§ 8 Abs. 1 und 2 BO), vor. Das
abgegebene Angebot sei nicht seriös gewesen. Daraus lasse
sich schließen, dass es dem Beschwerdeführer nur darum
gegangen sei, seinen Kollegen so deutlich zu unterbieten,
dass der Nutzer in seine Praxis gelockt werde.
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e) Das Landesberufsgericht für Zahnärzte
verwarf die Berufung des Beschwerdeführers durch Urteil vom
26. Januar 2008 als unbegründet. Die Abgabe einer
Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchung verstoße gegen
die Pflicht des Zahnarztes, seinen Beruf nach den Geboten der
ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben (§ 2
Abs. 2 Buchstabe a BO) und dem ihm im Zusammenhang mit dem
Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (§ 2
Abs. 2 Buchstabe c BO). Der Zahnarzt dürfe ohne
persönliche Untersuchung keine Kostenschätzung abgeben
(§ 2 Abs. 1 Satz 3 BO).
8
Anders als bei einem Erbringer technischer und
kommerzieller Leistungen bestehe zwischen Zahnarzt und
Patient ein besonderes Vertrauensverhältnis, das grundlegend
für die Heilungsleistungen des Zahnarztes und die
Bereitschaft des Patienten, den Eingriff des Zahnarztes in
seine körperliche Unversehrtheit zu gestatten, sei. Diese
besondere personale Beziehung stelle den Kern der
Gemeinwohlbelange dar, die die in der Berufsordnung
enthaltenen Einschränkungen der Berufsausübung
rechtfertigten. Das Ausschreibungsverfahren auf dem
Internetportal schließe jede persönliche Beziehung zwischen
den Beteiligten aus. Der Zahnarzt kenne keine Vorgeschichte
des Patienten, wisse nichts über etwaige Krankheiten oder
Ähnliches noch könne er insoweit Rückfragen stellen.
Schwierigkeiten und Zeitaufwand der einzelnen Leistungen im
Behandlungsfall könnten deswegen nicht bewertet werden. In
dieser Lage eine Kostenschätzung abzugeben verstoße gegen die
Grundpflichten des Berufs. Das Entstehen der besonderen
personalen Beziehung sei in diesem Fall nicht möglich.
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Ob die Handlungsweise auch eine
berufsrechtswidrige Form der Werbung sei, könne dahinstehen.
Ebenso könne offenbleiben, ob die Erklärung, wie das
Berufsgericht annehme, gegen § 8 Abs. 1 und 2 BO
verstoße, weil sie als „Lockvogelangebot“ einzustufen sei.
Zwar gebe es manche Umstände, die für die Annahme eines
solchen Angebots sprächen, eine solche Handlungsweise des
Beschwerdeführers könne allerdings nicht zur Grundlage des
Urteils gemacht werden, weil sie aufgrund der bisherigen
Erhebungen nicht erwiesen sei.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG
durch die berufsgerichtlichen Entscheidungen und einen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot durch das Landesberufsgericht.
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Die Berufsgerichte hätten bei der ihnen
obliegenden Auslegung der einschlägigen Vorschriften der
Berufsordnung die Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Berufsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt
und seien so im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen
Einschränkung seiner grundrechtlichen Freiheit gekommen.
12
Es fehle schon die gesetzliche Grundlage für
den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Es gebe keine
gesetzlichen Vorgaben, aus denen sich entnehmen lasse, dass
eine Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchung des
möglichen Patienten verboten sei. Die Auslegung des
Landesberufsgerichts gehe weit über den Wortlaut der Normen,
auf die es seine Entscheidung stütze, hinaus. Auch begründe
das Gericht nicht, inwieweit das Vertrauen des Patienten
durch die Abgabe einer Kostenschätzung ohne vorherige
Untersuchung enttäuscht werde. Vor einer möglichen Behandlung
finde immer der erste Kennenlern- und Untersuchungstermin
statt und der Patient entscheide anschließend frei, ob er die
Behandlung bei dem neuen Zahnarzt durchführen lassen wolle.
Dies genüge, um eine ausreichende Vertrauensbasis zu schaffen
und eine qualitätsvolle Behandlung zu gewährleisten. Es sei,
auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Berufsordnung,
ohne Bedeutung, ob der Patient erstmals nach einem
Preisvergleich im Internet oder auf andere Weise mit dem
Zahnarzt in Kontakt komme. Eine Vertrauensverletzung könne
allenfalls eintreten, wenn die Kostenschätzung völlig
unrealistisch sei und bei der späteren Abrechnung deutlich
überschritten werde, ein solches Stadium hätten die
Beziehungen hier jedoch gar nicht erreicht.
13
Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig. Das
Verbot, eine Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchung auf
dem Internetportal abzugeben, sei nicht durch vernünftige
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Derartige Gründe seien
weder vom Landesberufsgericht benannt noch sonst ersichtlich.
Im Gegenteil bestehe ein legitimes Interesse der
Allgemeinheit daran, insbesondere bei aufwändigen ärztlichen
Eingriffen eine zweite ärztliche Meinung auch im Hinblick auf
die realistischen Kosten sowie die durchzuführenden Maßnahmen
einzuholen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Patienten
keinen Preisvergleich im Internet durchführen können sollten,
bevor sie sich für einen Zahnarzt entschieden.
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Die Annahme des Landesberufsgerichts, der
Beschwerdeführer habe vorwerfbar gehandelt, verstoße außerdem
gegen das Willkürverbot.
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3. Dem Justizministerium Baden-Württemberg,
der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, der
Bundeszahnärztekammer, dem Freien Verband Deutscher Zahnärzte
e.V. und dem GKV Spitzenverband der Krankenkassen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des
Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie sich gegen das Urteil des Landesberufsgerichts
richtet, zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248
; 94, 372 ; 111, 366 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Urteils des
Landesberufsgerichts offensichtlich begründet.
17
Hingegen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die
Entscheidung des Berufsgerichts richtet. In dieser Hinsicht
ist die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den
Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechenden Weise begründet worden.
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1. Die Entscheidung des Landesberufsgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit.
19
a) Das landesberufsgerichtliche Urteil, das
die den Verweis erteilende erstinstanzliche Entscheidung
bestätigt hat, berührt den Schutzbereich des Art. 12
Abs. 1 GG. Der Verweis greift unmittelbar in die
Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers ein; denn durch
ihn wird ein der zahnärztlichen Berufsausübung zuzurechnendes
Verhalten sanktioniert. Der Beschwerdeführer hat die
Kostenschätzung in dem Bestreben abgegeben, entsprechend den
Bedingungen der Plattform den Nutzer zur Kontaktaufnahme und
letztlich zur Inanspruchnahme seiner Dienste in Gestalt der
begehrten Behandlung zu veranlassen. Damit handelt es sich um
eine Tätigkeit, die mit der beruflichen Betätigung des
Beschwerdeführers als Zahnarzt zusammenhängt und dieser
dient. Das genügt, um sie in den Schutzbereich des
Grundrechts einzubeziehen (vgl. BVerfGE 85, 248 ;
111, 366 ).
20
b) Der Eingriff ist nicht verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
21
Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer
gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an
grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94,
372 ; 111, 366 ; stRspr).
Darüber hinaus sind Beschränkungen der
Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1
GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls
dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar
treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248
), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
genügen.
22
aa) Diesen Anforderungen wird die
landesberufsgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. Es ist
nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, dass das
Gericht das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des
Patienten vor der Abgabe der Kostenschätzung als Verletzung
einer Berufspflicht beurteilt. Denn es sind keine Gründe des
Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche Untersuchung
im konkreten Fall geboten gewesen wäre.
23
(1) Das Landesberufsgericht stellt lediglich
pauschal darauf ab, dass das persönliche Verhältnis zwischen
Patient und Behandler die Besonderheit der Berufsausübung
eines Zahnarztes ausmache. Ein konkreter,
sachverhaltsbezogener Grund, warum bereits in diesem Stadium
der Anbahnung der Arzt-Patienten-Beziehung ein persönlicher
Kontakt vorhanden sein muss, wird nicht genannt. Insbesondere
erfolgt weder eine nähere Auseinandersetzung mit der
Funktionsweise des Internetportals noch mit dem Umstand, dass
bereits ein Befund- und Behandlungsplan, an dem sich der die
Kostenschätzung einstellende Zahnarzt orientieren kann,
vorhanden ist. Genauso wenig wird darauf eingegangen, dass
für den Nutzer die Möglichkeit besteht, den an dem Portal
teilnehmenden Zahnarzt durch Zusatzangaben (z.B.
Angstpatient, Allergiker) auf Eigenheiten, die sich unter
Umständen auf die Kalkulation auswirken können, hinzuweisen.
Das Gericht übersieht auch, dass der die Schätzung abgebende
Zahnarzt durch den bereits vorliegenden Heil- und Kostenplan
oder Kostenvoranschlag über zahlreiche Daten zum Befund, zur
vorgesehenen Behandlung und zu den Schwierigkeiten sowie dem
Zeitaufwand, der - nach Einschätzung des ursprünglichen
Zahnarztes - mit dem Behandlungsfall verbunden sein kann,
verfügt. Dass dennoch eine persönliche Untersuchung für eine
Kostenschätzung erforderlich sein soll, die nach den klaren
Vorgaben des Portals zudem nicht verbindlich ist, leuchtet
nicht ein.
24
Das Landesberufsgericht berücksichtigt bei
seiner Argumentation insbesondere nicht hinreichend, dass das
Bestehen einer persönlichen Beziehung zwischen Zahnarzt und
Patient kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, für den
Patienten eine sachgerechte, seine Interessen wahrende
Behandlung sicherzustellen. Dagegen handelt es sich nicht um
ein Erfordernis, das den Zahnarzt vor Konkurrenz durch
Kollegen schützen soll. Zwar ist es richtig, dass die
Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses ein wesentlicher
Faktor für die Aufnahme einer zahnärztlichen Behandlung ist.
Die Entwicklung eines solchen Vertrauensverhältnisses wird
durch die Nutzung der Internetplattform freilich keineswegs
ausgeschlossen; denn wenn sich der Patient für einen der
Zahnärzte, die auf der Plattform eine Kostenschätzung
abgegeben haben, entscheidet, folgt ohnehin eine persönliche
Untersuchung, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen
verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag
erstellt. Ab diesem Zeitpunkt unterscheidet sich das
Behandlungsverhältnis dann auch grundsätzlich nicht mehr von
jenen, die auf „traditionelle“ Weise zustande gekommen sind.
Die Internetplattform erleichtert damit letztlich für den
Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung.
Beides sind aber Aspekte, die dem Patientenschutz nicht
entgegenstehen und die daher nicht geeignet sind, eine
Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen.
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(2) Dass die Nutzung des Internets als solche
im vorliegenden Fall geeignet sein könnte, Gemeinwohlbelange
zu beeinträchtigen, ist nicht zu erkennen und wird in den
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auch nicht
dargetan. Ganz im Gegenteil erlaubt allein die Wahl des
Mediums Internet es schon im Grundsatz nicht, die Grenzen
erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu
ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1886/06 -, NJW 2008, S.
1298 ). Auch mit dieser Vorgabe ist die strikte
Forderung nach einer persönlichen Untersuchung als
Voraussetzung für die Abgabe einer Kostenschätzung, durch die
die Nutzung des Mediums für den Bereich des Kostenvergleichs
praktisch ausscheiden würde, nicht zu vereinbaren.
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(3) Es wird nicht verkannt, dass ein Zahnarzt
nach dem Grundprinzip einer Internetplattform, die als
„virtueller Marktplatz“ funktioniert, zunächst eine
vergleichsweise niedrige Kostenschätzung abgeben muss, um
überhaupt die Chance zu haben, von einem Nutzer ausgewählt zu
werden. Hieraus alleine folgt jedoch noch keine
Beeinträchtigung von Gemeinwohlbelangen, die ein Verbot
rechtfertigen könnte. Denn ohne konkrete gegenteilige
Anhaltspunkte muss zunächst davon ausgegangen werden, dass
ein Zahnarzt schon aus Eigeninteresse Leistungen nur zu
Preisen anbietet, die für ihn gewinnbringend sind. Soweit in
den angefochtenen Entscheidungen die Gefahr von so genannten
„Lockvogelangeboten“ - also der Methode, einen Patienten mit
einem besonders günstigen, nicht kostendeckenden Angebot mit
dem Ziel in die Praxis zu locken, ihm gegenüber weitere
lukrativere Leistungen zu erbringen und abzurechnen -
erörtert wird, mag ein solches Vorgehen von
Plattformteilnehmern nicht auszuschließen sein, es kann aber
auch nicht als Regelfall unterstellt werden. Es erscheint
schon zweifelhaft, dass sich gerade bei den Nutzern einer dem
Preisvergleich dienenden Internetplattform, die besonders
preisbewusst sein dürften, solche „Lockvogelangebote“ zur
Generierung weiterer Einnahmen eignen. Auch ist es nicht
typisch, dass ein Patient, der eine konkrete zahnärztliche
Leistung nachfragt, automatisch Interesse an der Erbringung
weiterer Leistungen hat beziehungsweise sich ohne Weiteres zu
zusätzlichen ärztlichen Eingriffen „überreden“ lässt. Selbst
wenn es aber im Einzelfall nachweislich zu solchen
„Lockvogelangeboten“ kommt, erlaubt dieser Umstand schon
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein
allgemeines Verbot, eine Kostenschätzung über das Internet
abzugeben, sondern könnte allenfalls ein Vorgehen gegenüber
dem Zahnarzt, der das konkrete Angebot abgegeben hat,
rechtfertigen. Eine Rechtfertigung für den
Grundrechtseingriff gegenüber dem Beschwerdeführer ermöglicht
dieser Aspekt bereits deswegen nicht, weil hinreichende
tatsächliche Feststellungen, um beurteilen zu können, ob es
sich bei seiner Schätzung um ein „Lockvogelangebot“ handelt,
fehlen. Schon die notwendigen Erhebungen dazu, inwieweit die
Schätzung hoch genug war, um die dem Beschwerdeführer
entstehenden Kosten zu decken, sind nicht einmal im Ansatz
vorhanden.
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bb) Entgegen der Stellungnahme der
Landeszahnärztekammer ist es auch nicht mit Art. 12 Abs.
1 GG vereinbar, eine im Internet abgegebene Kostenschätzung
generell als berufsrechtswidrige Werbung im Sinne von
§ 21 Abs. 1 BO zu qualifizierten.
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(1) Es begegnet allerdings keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, die Kostenschätzung als
Werbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die
Anforderungen für das Vorliegen von Werbung, denn es ist
planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die
eigenen Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111,
366 ).
29
(2) Mit Blick auf den Schutz der
Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG ist es jedoch
nicht haltbar, die Abgabe einer Kostenschätzung im Internet,
unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, als berufsrechtswidrig
einzustufen; denn es fehlt gerade an Gemeinwohlgründen, auf
die sich eine solche Grundrechtseinschränkung stützen ließe.
Weder ist ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des
Internets das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch
dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte,
wie die Landeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme
befürchtet. Eine Verunsicherung, die auch einen
Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten im Allgemeinen
nach sich ziehen mag, setzt zunächst voraus, dass auf Seiten
der Patienten fehlerhafte Vorstellungen über die
Kostenschätzung und deren Funktion bestehen. Bereits hierfür
gibt es aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr muss davon
ausgegangen werden, dass den Nutzern der Internetplattform
aufgrund der deutlichen Hinweise auf der Eingangsseite des
Portals und in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen
bekannt ist, dass die Schätzung unverbindlich ist und eine
bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen
Untersuchung abgegeben werden kann. Die Kostenschätzung hat
auch einen klaren Bezugspunkt, nämlich den ursprünglichen
Befund- und Behandlungsplan und die sich daraus ergebenden
zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Für diese
konkret aufgeschlüsselten Leistungen nennt der bietende
Zahnarzt einen bezifferten Betrag, der seinerseits aufgeteilt
ist in Zahnarzthonorar sowie Material- und Laborkosten. Was
hieran Verwirrung stiften oder für den Patienten
unverständlich sein könnte, erschließt sich nicht.
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Im Übrigen kann gerade nicht unterstellt
werden, dass die die Kostenschätzung abgebenden Zahnärzte
generell nicht Willens oder in der Lage seien, die
Behandlungen auch zu den geschätzten Preisen durchzuführen.
Wie schon dargelegt, ist davon auszugehen, dass ihnen mit den
von den Nutzern angegebenen Daten hinreichende Informationen,
um eine realistische Schätzung der Kosten vornehmen zu
können, zur Verfügung stehen. Da eine spätere, nicht auf
nachvollziehbaren Gründen beruhende Erhöhung der Kosten nicht
nur in der Regel zu einer schlechten Bewertung des
betreffenden Zahnarztes führen, sondern auch der
Attraktivität des dem Preisvergleich dienenden
Internetportals insgesamt schaden würde, dürften zudem weder
der Arzt noch die Portalbetreiber ein Interesse an der
Einstellung unrealistisch niedriger Schätzungen haben. Schon
deswegen ist die Annahme, eine im Internet abgegebene
Kostenschätzung sei per se mit der Gefahr der Unsachlichkeit
verbunden, weil sie keine „seriösen“ Angaben bieten könne,
nicht zu halten.
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cc) Schließlich kann eine
Berufsrechtswidrigkeit auch nicht, wie vom Freien Verband
Deutscher Zahnärzte e.V. in seiner Stellungnahme angenommen,
mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 5 BO (nunmehr § 2
Abs. 9 BO) begründet werden. Bereits die tatbestandlichen
Voraussetzungen liegen bei verfassungskonformer Auslegung der
Bestimmung nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat schon
im Hinblick auf die Versteigerung von rechtsanwaltlichen
Beratungsleistungen entschieden, dass die dort vom
Rechtsanwalt an das Internetauktionshaus zu zahlende
Provision kein Entgelt, das für die Vermittlung von Aufträgen
gezahlt wird, darstellt, weil die Provision nicht für die
Vermittlung des Auftrags, sondern bloß für die
Zurverfügungstellung des Mediums für die Werbung geschuldet
wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 19. Februar 2008
- 1 BvR 1886/06 -, NJW 2008, S. 1298
). Genauso verhält es sich auch hier,
denn die Zahlung der Provision erfolgt ausschließlich als
Gegenleistung für die Nutzung der Internetplattform und die
damit zusammenhängenden Dienste, nicht dagegen für die
Vermittlung oder Zuweisung eines Patienten.
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dd) Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt
sich, dass auch § 8 Abs. 1, 2 und § 15 Abs. 1
BO keine tragfähige Rechtsgrundlage sind, um die Abgabe von
Kostenschätzungen im Internet, ohne konkrete Prüfung ihres
Inhalts, als unzulässig einzustufen. Bezogen auf den
Beschwerdeführer ist im Übrigen schon nicht zu erkennen, dass
er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2
und des § 15 BO erfüllt, denn er hat - da es nie zu
einer Behandlung kam - weder eine unangemessene Forderung
gestellt noch einen Kollegen oder Mitbewerber „verdrängt“,
also sich an dessen Stelle gesetzt.
33
2. Die Entscheidung des Landesberufsgerichts
beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 12 Abs.
1 GG.
34
3. Da schon die Rüge des Art. 12 Abs. 1
GG durchgreift, kommt es auf die Frage, ob auch ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, nicht mehr an.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.