BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1293/04 -
der M... GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin M...
GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG es gebietet, die
Verteilung kostenloser Tageszeitungen zu untersagen.
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1. Im Verlag der Beschwerdeführerin erscheinen
die regionalen Kölner Stadt-Anzeiger und Kölnische Rundschau
sowie die Boulevardzeitung Express. Außerdem ist auf dem
Kölner Zeitungsmarkt neben verschiedenen anderen
überregionalen Zeitungen die Bild-Zeitung mit einer
Regionalausgabe vertreten.
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Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Beklagte) ist die deutsche Tochtergesellschaft des
größten norwegischen Medienkonzerns, der unter anderem auch
rein anzeigenfinanzierte Tageszeitungen verlegt, die
unentgeltlich an die Leser verteilt werden. Sie ließ erstmals
am 13. Dezember 1999 die kostenlose Tageszeitung "20 Minuten
Köln" in Köln an U-Bahnstationen auslegen und in der
Innenstadt verteilen. Auf Grund einer einstweiligen Verfügung
auf Antrag des Axel-Springer-Verlags wurde die Verteilung am
17. Dezember 1999 zunächst eingestellt und ab dem 11. Februar
2000 nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung wieder
aufgenommen.
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Die Beschwerdeführerin und der
Axel-Springer-Verlag verteilten daraufhin in Köln ebenfalls
kostenlose Tageszeitungen, um der Abwanderung von
Anzeigenkunden entgegenzuwirken. Nach ihren Angaben stellte
die Beschwerdeführerin in der Folgezeit erhebliche Rückgänge
der Verkaufszahlen der in ihrem Verlag erscheinenden
entgeltlichen Tageszeitungen fest.
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2. Im Januar 2000 erhob die Beschwerdeführerin
Klage auf Unterlassung der Verteilung der Gratiszeitung. Die
Klage war in drei Rechtszügen ohne Erfolg. Die
Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach
§ 1 UWG a.F. lägen nicht vor. Insbesondere folge
aus der institutionellen Garantie der Presse (Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG) kein Anspruch auf präventiven
Schutz vor der Konkurrenz durch eine unentgeltliche
Tageszeitung unabhängig von einer konkreten Gefährdung des
Bestands der etablierten entgeltlichen Tageszeitung.
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Noch vor der letztinstanzlichen Entscheidung
des Bundesgerichtshofs stellte die Beklagte am 11. Juli
2001 den Vertrieb der Zeitung "20 Minuten Köln" ein. Zur
Begründung gab sie in einer Pressemitteilung an, die
Betriebseinstellung habe wettbewerbspolitische Gründe. Eine
"Insellösung" könne mittel- und langfristig wirtschaftlich
nicht erfolgreich sein, ein Marktauftritt in Deutschland sei
nur auf nationaler Ebene erfolgversprechend. Ein Ansatz zur
Überwindung des Widerstands der "etablierten Player" sei noch
nicht gefunden.
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3. Mit ihrer gegen die klagabweisenden Urteile
gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin
die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Aus der objektivrechtlichen Ausprägung der Pressefreiheit in
Form der Gewährleistung des Bestands der freien Presse als
Institution resultiere die Verpflichtung des Staates, als
Garant Maßnahmen zum Schutz vor drohenden Gefahren für die
Freiheitlichkeit des Pressewesens zu ergreifen, die aus
Wirtschaft und Gesellschaft erwüchsen. Während sie, die
Beschwerdeführerin, sich auf das Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 GG berufen könne, sei die Herausgabe von
Gratiszeitungen nur von Art. 12 Abs. 1 GG und
damit weniger stark geschützt.
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Als Grundlage der Entscheidung müsse die
Annahme dienen, dass die Herausgabe von Gratistageszeitungen
mittelfristig zu einer Gefahr für den Bestand der freien
Presse führen könne.
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Soweit der Aufsichtsratsvorsitzende der
Beschwerdeführerin anlässlich des Erwerbs einer Beteiligung
an einem anderen Zeitungsverlag geäußert habe, in deutschen
Großstädten sei je eine Gratiszeitung wirtschaftlich gut
tragbar und die etablierten Tageszeitungen würden darunter
weniger leiden, als man zunächst gedacht habe, sei dies
lediglich als eine Form des "Säbelrasselns" gegenüber der
Beklagten zu verstehen. Dieser sollte deutlich gemacht
werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die
finanziellen Folgen einer Gegenmaßnahme gegen Gratiszeitungen
zu tragen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt
bezeichneten Grundrechts der Beschwerdeführerin angezeigt,
weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Sie ist unzulässig.
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1. Angesichts der bereits vor mehreren Jahren
erfolgten Einstellung der Gratiszeitung der Beklagten hat
sich der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde erledigt, so
dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen
Entscheidungen nicht mehr beschwert ist.
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2. Ein Fall, in dem ausnahmsweise gleichwohl
ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines
Verfassungsverstoßes zu bejahen ist, liegt nicht vor.
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a) Das Bundesverfassungsgericht bejaht ein
Rechtsschutzbedürfnis trotz Wegfalls der ursprünglichen
Beschwer, wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den
Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 15,
226 ; 91, 125 ; 99, 129 ).
Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Beklagte den
Vertrieb der Zeitung bereits vor mehreren Jahren eingestellt
hat und damit der Zustand, den die Beschwerdeführerin mit
einem stattgebenden Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung
erreichen könnte, bereits eingetreten ist.
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b) Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis
könnte ferner bejaht werden, wenn andernfalls die Klärung
einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher
Bedeutung unterbliebe. Von einer solchen Bedeutung ist die
Frage, ob es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
vereinbar wäre oder aber staatliches Handeln erforderte, wenn
Kaufzeitungen vollständig oder weitgehend durch
Gratiszeitungen verdrängt würden.
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Bei Fragen solcher grundsätzlichen Bedeutung
wird ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse insbesondere
bejaht, wenn andernfalls deren Klärung unterbliebe, etwa weil
eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der
Art der Maßnahme und des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig
ergehen könnte (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 91,
125 ). Dieser Fall liegt vorliegend fern.
Gegebenenfalls bestände die Möglichkeit für
Eilrechtsschutz.
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Ferner besteht ein Rechtsschutzinteresse fort,
wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen
ist (vgl. z.B. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161
; 81, 138 ; 91, 125
). Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, künftig
werde ein Lebenssachverhalt eintreten, der mit dem erledigten
Sachverhalt so viele tatsächliche Überschneidungen aufweist,
dass von einem erneuten Auftreten der zunächst erledigten
konkreten Beschwer gesprochen werden kann.
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Daran fehlt es hier. Konkrete Pläne der
Beklagten, erneut eine Gratiszeitung auf dem Kölner
Zeitungsmarkt herauszugeben, sind nicht bekannt. Ihre
allgemein geäußerte Absicht, künftig wieder eine
Gratiszeitung herausgeben zu wollen, bezog sich auf das
Bundesgebiet insgesamt und würde daher im Vergleich zu einer
Tätigkeit auf dem räumlich beschränkten Kölner Zeitungsmarkt
einen anderen Lebenssachverhalt darstellen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.