BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 130/12 -
der Frau J…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Haftung einer
Sparkasse aus Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb
von sogenannten Lehman-Zertifikaten. Die Beschwerdeführerin
beanstandet in erster Linie das Unterlassen einer Vorlage an
den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im
fachgerichtlichen Ausgangsverfahren.
2
Die Beschwerdeführerin erwarb auf Empfehlung
der im Ausgangsverfahren beklagten Sparkasse im September
2007 zehn „Bull Express Garant“-Anleihen der inzwischen
insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (im Folgenden:
Emittentin) zum Nominalwert von jeweils 1.000 €
zuzüglich eines Ausgabeaufschlags in Höhe von 1 %.
3
Die Sparkasse hatte die Zertifikate zuvor von
der Emittentin zu einem Preis in Höhe von 97,25 % des
Nennwertes erworben und verkaufte diese für eigene Rechnung
im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2
Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) an die Anleger zum Nennwert
weiter. Über die durch die Differenz des Einkaufspreises zum
Verkaufspreis erzielte Gewinnmarge wurde die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht
aufgeklärt. Im Zuge der Insolvenz der US-amerikanischen
Muttergesellschaft der Emittentin im September 2008 galten
die von der Beschwerdeführerin erworbenen Zertifikate als
weitgehend wertlos.
4
Die Beschwerdeführerin verlangte im
zivilrechtlichen Ausgangsverfahren unter dem Gesichtspunkt
der fehlerhaften Anlageberatung von der beklagten Sparkasse
unter anderem Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des
Anlagegeschäfts. Als Beratungsfehler machte sie unter anderem
geltend, nicht darüber unterrichtet worden zu sein, dass und
in welcher Höhe die Sparkasse mit dem Geschäft eine
Gewinnmarge realisiert habe.
5
Das Landgericht gab der Klage insoweit statt.
Auf die Berufung der beklagten Sparkasse wies das
Oberlandesgericht die Klage hingegen ab. Die Sparkasse habe
über ihre beim Verkauf der Zertifikate erzielte Gewinnmarge
nicht aufklären müssen.
6
Der Bundesgerichtshof wies die vom
Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beschwerdeführerin
zurück (BGHZ 191, 119 ff.) und begründete dies - soweit
für die Verfassungsbeschwerde von Bedeutung - im Wesentlichen
wie folgt:
7
Das Berufungsgericht habe eine
Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die
Gewinnmarge der verkauften Zertifikate zu Recht verneint.
Empfehle eine Bank eigene Produkte oder veräußere sie - wie
hier - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts
(§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG), sei für den Kunden
offensichtlich, dass sie eigene Gewinninteressen verfolge.
Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers treffe eine Bank
als Verkäuferin der Wertpapiere - anders als etwa den
Kommissionär in Bezug auf erhaltene Provisionen - keine
Pflicht zur Offenlegung ihrer Gewinn- und Handelsspanne.
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung sei auch im Rahmen
des neben dem Kaufvertrag geschlossenen Beratungsvertrages zu
beachten. In Bezug auf offensichtliche Umstände, wie das dem
Kaufvertrag immanente Gewinnerzielungsinteresse der Bank als
Verkäuferin, komme eine unterschiedliche Behandlung beider
Vertragsverhältnisse nicht in Betracht. Was für den Kunden im
Rahmen des Kaufvertrages offensichtlich sei, lasse innerhalb
des Beratungsvertrages insoweit seine Schutzwürdigkeit
entfallen.
8
Im Hinblick auf die beratungsvertragliche
Aufklärungspflichtigkeit solcher Gewinnmargen könne die
Beschwerdeführerin aus den Bestimmungen der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte und Finanzinstrumente
(Finanzmarktrichtlinie) sowie der hierzu ergangenen
Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG der Kommission vom
10. August 2006 (Durchführungsrichtlinie) nichts zu
ihren Gunsten herleiten. Eine unmittelbare Wirkung der
Richtlinienbestimmungen setze unter anderem voraus, dass
diese inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt seien.
Aus den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen
Bestimmungen (Art. 19 Finanzmarktrichtlinie und
Art. 26 Durchführungsrichtlinie) ergäben sich jedoch -
eindeutig - keine unmittelbaren beratungsvertraglichen
Rechtswirkungen im Verhältnis der Anleger zur Bank. Für die
Art und Weise der Umsetzung gäben die Richtlinien keine
Regelungen vor; diese seien vielmehr vollständig den
Mitgliedstaaten überlassen worden. Insbesondere unterliege es
deren Entscheidung, ob die Umsetzung in zivil- oder in
aufsichtsrechtlicher Form erfolge.
9
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde in erster Linie eine Verletzung des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und darüber hinaus
eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG.
10
1. Der Bundesgerichtshof habe seine
Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer offenkundig nicht
tragfähigen Begründung verneint und damit ihr Recht auf den
gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG) verletzt.
11
a) Der Bundesgerichtshof habe seine Auffassung
vom Umsetzungsspielraum des nationalen Gesetzgebers nicht
allein auf die für alle Richtlinien geltende
Umsetzungsnotwendigkeit und die hierfür geläufigen
Formulierungen in den Richtlinientexten stützen dürfen; er
habe vielmehr anhand des gesamten Inhalts der
Richtlinienbestimmungen prüfen müssen, ob deren Ziel auch
eine zivilrechtliche Informationspflicht über die
Einkaufsrabatte vorgebe. Entgegen der Auffassung des
Bundesgerichtshofs seien die einschlägigen Bestimmungen der
Richtlinien (Art. 19 Finanzmarktrichtlinie und
Art. 26 Durchführungsrichtlinie) im Hinblick auf eine
zivilrechtlich wirksame Informationspflicht auch inhaltlich
unbedingt und hinreichend bestimmt.
12
b) Zudem habe der Bundesgerichtshof das
Institut der richtlinienkonformen Auslegung des
innerstaatlichen Rechts nicht hinreichend beachtet. Die
nationalen Gerichte seien verpflichtet, durch
richtlinienkonforme Auslegung des maßgeblichen nationalen
Rechts die Vorgaben und Ziele der Richtlinie zu erreichen, um
so die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu
gewährleisten. Für eine unmittelbare rechtliche Gestaltung
des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen
Wertpapierhandelsunternehmen und Kunde spreche insbesondere
die Zielsetzung der Richtlinien, ein hohes
Anlegerschutzniveau zu gewährleisten (Erwägungsgründe
Nr. 1 und Nr. 31 der Finanzmarktrichtlinie;
Erwägungsgrund Nr. 5 der Durchführungsrichtlinie).
13
c) Schließlich habe es der Bundesgerichtshof
versäumt, sich mit der Rechtslage zur zivilrechtlichen
Wirksamkeit in anderen Mitgliedstaaten
auseinanderzusetzen.
14
d) Die Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage zur zivilrechtlichen Wirksamkeit entfalle nicht
deshalb, weil die Umsetzungsfrist hinsichtlich der
Durchführungsrichtlinie zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs
im September 2007 noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Jedenfalls die Finanzmarktrichtlinie sei bereits am
30. April 2004 in Kraft getreten und bis zum
30. April 2006 in nationales Recht umzusetzen gewesen,
so dass die Wohlverhaltensregeln des Art. 19
Finanzmarktrichtlinie zum Zeitpunkt der in Rede stehenden
Beratung bereits zu beachten gewesen seien. Auch wenn die
Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie von den
Mitgliedstaaten erst ab 1. November 2007 anzuwenden
gewesen seien (Art. 53 Abs. 2
Durchführungsrichtlinie), könne jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden, dass nach der maßgeblichen Sicht des
Europäischen Gerichtshofs ihre Wertungen für das in Rede
stehende Wertpapiergeschäft bereits zu beachten seien.
15
2. Die Ablehnung einer Aufklärungspflicht über
die durch Einkaufsrabatte erzielten Gewinnmargen beim
Eigenhandel verletze sie, die Beschwerdeführerin, zudem in
ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG.
16
a) Der Bundesgerichtshof behandle die Anleger,
mit denen die beratende Bank hinsichtlich der Wertpapiere ein
Eigengeschäft in Form eines Kaufvertrages abschließe, ohne
sachlichen Grund und damit entgegen Art. 3 Abs. 1
GG schlechter als die Anleger, denen gegenüber die Bank das
Wertpapiergeschäft mittels eines Kommissionsgeschäfts
ausführe.
17
b) Zudem erweise sich die Erwägung des
Bundesgerichtshofs, das im Rahmen des Kaufvertrages
offensichtliche Gewinnerzielungsinteresse der Bank als
Verkäuferin des Wertpapiers lasse auch innerhalb des
Beratungsvertrages die Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden
entfallen, jedenfalls deshalb als unhaltbar, weil sie als
Kundin nicht über die Ausführung ihrer Wertpapierorder im
Wege des Eigengeschäfts, nämlich als Kaufvertrag, informiert
worden sei.
18
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
verfassungsmäßigen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchst. b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
19
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt
die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den
gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG). Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der
Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl.
BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ;
128, 157 ; 129, 78 ) ist nicht
erkennbar.
20
Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende
Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3
AEUV hinsichtlich der im Ausgangsverfahren zugrunde liegenden
Fallkonstellation scheidet bereits deshalb aus, weil zum
Zeitpunkt des in Rede stehenden Beratungsgesprächs die
Umsetzungsfrist für beide Richtlinien noch nicht abgelaufen
war.
21
a) In der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs ist bereits geklärt, dass eine unmittelbare
Wirkung einer Richtlinienbestimmung unter anderem
voraussetzt, dass die Frist zur Umsetzung bereits abgelaufen
ist (EuGH, Urteil vom 5. April 1979
- C-148/78 -, Slg. 1979, I-1629
Rn. 41 ff.; EuGH, Urteil vom 10. November 1992
- C-156/91 -, Slg. 1992, I-5567
Rn. 18 ff.). Auch die von der Verfassungsbeschwerde
in erster Linie reklamierte allgemeine Verpflichtung der
nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht
richtlinienkonform auszulegen, besteht erst ab Ablauf der
Umsetzungsfrist (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006
- C-212/04 -, Slg. 2006, I-6057 Rn. 115;
Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011,
AEUV Art. 288 Rn. 80). Da sich ein Einzelner vor
den nationalen Gerichten auf eine Richtlinie erst nach Ablauf
der für das Inkrafttreten der nationalen
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Frist berufen kann,
können Richtlinienbestimmungen vor diesem Zeitpunkt keine
Rechte des Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte
schützen müssten (EuGH, Urteil vom 3. März 1994
- C-316/93 -, Slg. 1994, I-763
Rn. 16 ff.).
22
Danach kann die Beschwerdeführerin aus den
Richtlinien für ihr auf eine Aufklärungspflichtverletzung im
September 2007 gestütztes Schadensersatzverlangen nichts
herleiten, weil die Umsetzungsfrist erst mit Ablauf des
31. Oktober 2007 endete und sie damit zum Zeitpunkt des
Beratungsgesprächs noch nicht abgelaufen war. Dies gilt nicht
nur für die Durchführungsrichtlinie (vgl. Art. 53
Abs. 2), sondern - entgegen dem Vorbringen der
Verfassungsbeschwerde - auch für die Finanzmarktrichtlinie
(vgl. Art. 70 Unterabs. 1 in der Fassung von
Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2006/31/EG vom
5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG
über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte
Fristen).
23
b) Das bereits ab Inkrafttreten einer
Richtlinie geltende sogenannte Frustrationsverbot, nach dem
es die nationalen Gerichte während der Umsetzungsfrist soweit
wie möglich zu unterlassen haben, das innerstaatliche Recht
auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser
Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist
ernsthaft gefährden würde (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli
2006 - C-212/04 -, Slg. 2006, I-6057 Rn. 122 f.),
ist durch eine lediglich den Einzelfall betreffende
Entscheidung über ein zivilrechtliches Schadensersatzbegehren
ersichtlich nicht tangiert (vgl. BGH, Urteil vom
26. Juni 2012 - XI ZR 316/11 -, WM 2012,
S. 1520 Rn. 27 f.; Roth, ZBB
2012, S. 429 ).
24
2. Schließlich lässt sich dem Vorbringen der
Verfassungsbeschwerde auch nicht die Möglichkeit einer
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen.
25
a) Die behauptete Ungleichbehandlung zu den
Anlegern, die einen Wertpapierkauf mittels eines
Kommissionsgeschäfts haben ausführen lassen, legt die
Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar (§ 23
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG).
Sie zeigt keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf, die
sich zur beratungsvertraglichen Aufklärungspflichtigkeit der
Gewinnmargen bei einem Erwerb des Wertpapiers im Wege der
Einkaufskommission als Vergleichsgruppe verhielte.
26
b) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die
Verfassungsbeschwerde, der Bundesgerichtshof habe Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot durch
die Annahme verletzt, das dem Kaufvertrag immanente
Gewinnerzielungsinteresse der Sparkasse als Verkäuferin sei
für die Beschwerdeführerin offensichtlich, so dass auch
innerhalb des Beratungsvertrages eine entsprechende
Aufklärungspflicht mangels Schutzwürdigkeit entfalle. Diese
Argumentation erweist sich - anders als die
Verfassungsbeschwerde meint - nicht deshalb als
unhaltbar, weil die angegriffene Entscheidung das Bewusstsein
der Beschwerdeführerin von der Rechtsnatur des
Wertpapiergeschäfts als Kaufvertrag für unerheblich gehalten
und eine dahingehende Aufklärungspflicht der Sparkasse
verneint hat.
27
aa) Auch diese Rüge genügt bereits nicht den
Darlegungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Es fehlt an einer
hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der
angefochtenen Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde geht
nicht darauf ein, dass sich der Bundesgerichtshof mit diesem
bereits im Revisionsverfahren gerügten vermeintlichen
Widerspruch auseinandergesetzt hat. Er hat in der
angegriffenen Entscheidung ausgeführt, es liege kein
Widerspruch darin, dass das Berufungsgericht einerseits
festgestellt habe, der Verkauf der Zertifikate an die
Beschwerdeführerin sei im Wege des Eigengeschäfts durch
Kaufvertrag erfolgt, es anderseits aber offen gelassen habe,
ob der Beschwerdeführerin dies bekannt gewesen sei. Für die
Frage, wie die Sparkasse die Annahme ihres Vertragsangebots
durch die Beschwerdeführerin habe verstehen können, komme es
nämlich maßgeblich auf den Empfängerhorizont der Sparkasse
an. Auf diese, die allgemeinen Grundsätze bei der Auslegung
von empfangsbedürftigen Willenserklärungen aufgreifende
Argumentation des Bundesgerichtshofs geht die
Verfassungsbeschwerde nicht ein.
28
bb) Überdies hält die Begründung, mit der der
Bundesgerichtshof die Aufklärungsbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einkaufsrabatte verneint
hat, einer verfassungsrechtlichen Prüfung auch in der Sache
stand.
29
Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf,
dass der Bundesgerichtshof mit seiner Annahme, der
Wertpapierkauf sei nach den insoweit bindenden Feststellungen
des Berufungsgerichts im Wege des Eigengeschäfts als
Kaufvertrag abgeschlossen worden, einen verfassungsrechtlich
relevanten Rechtsfehler begangen hätte. Ausgehend von dem
hiernach zugrunde zu legenden Wertpapiergeschäft in der Form
eines Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WpHG)
ist die weitere, auf eine typisierende Betrachtungsweise
gestützte Annahme des Bundesgerichtshofs, die vertraglich
geschuldete Aufklärungspflicht der Bank beurteile sich nach
der Rechtsnatur des objektiv vorliegenden Geschäfts als
Kaufvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 -
XI ZR 316/11 -, WM 2012, S. 1520
Rn. 32 ff.), keinesfalls ersichtlich
fehlerhaft.
30
3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts richtet, fehlt es
an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung
(§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92
BVerfGG).
31
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.