BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 13/02 -
der Frau R...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 12 Abs. 3 der
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in
Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2000 in Verbindung mit Art.
13 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen vom 24. Juni 1999
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 18. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuweisung
eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen
der Subsidiarität unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG). Über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im
engeren Sinne hinaus muss ein Beschwerdeführer alle nach Lage
der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten
ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 22, 287
; 77, 275 ; 91, 1 ; stRspr).
Danach kann auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der
Hauptsache geboten sein, wenn nach der Art der gerügten
Grundrechtsverletzung das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit
bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl.
BVerfGE 77, 381 ; 93, 1 ).
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Vorliegend weist das Verwaltungsgericht darauf
hin, dass das neue Vergaberecht der Beschwerdeführerin die
Zulassungschance nicht endgültig wegnimmt. Welche
Auswirkungen die Rechtsänderung tatsächlich hat, ist bisher
im fachgerichtlichen Verfahren nicht geklärt worden. Hiervon
wird aber die verfassungsrechtliche Prüfung maßgeblich
beeinflusst. Es muss daher im Hauptsacheverfahren vorab
geklärt werden, ob die in § 12 Abs. 3 Satz 1 der
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in
Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW
S. 500) festgelegte Wartezeitquote von 25 vom Hundert als zu
gering anzusehen ist. Hierbei werden die Verwaltungsgerichte
die bekannten verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE
33, 303; 43, 291; 59, 1) zu beachten haben.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).