BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1304/09 -
der Frau B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 24. September 2009 einstimmig
beschlossen:
1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach überlange Dauer
zweier sozialgerichtlicher Verfahren aus dem Bereich des
Vertragsarztrechts.
2
1. Die Beschwerdeführerin führt verschiedene
sozialgerichtliche Verfahren gegen Honorarbescheide der K...
(im Folgenden: Beklagte).
3
a) Der Ablauf des ersten mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verfahrens gestaltete
sich im Wesentlichen wie folgt: Mit Schriftsatz vom 2. April
2000 ergänzte die Beschwerdeführerin eine bereits beim
Sozialgericht anhängige Klage (S 7 KA 35/00) um eine Klage
gegen die Honorarbescheide für die Quartale I bis III/1998 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie um einen
Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich des Honorarbescheids für
das Quartal IV/1997, wobei sie das Gericht bat, ein neues
Aktenzeichen zu vergeben, sofern eine Zusammenführung der
Klagen nicht möglich sein sollte. Entgegen einem
gerichtlichen Hinweis erfolgte keine Trennung der Verfahren.
Im Januar 2004 verband das Sozialgericht das Verfahren S 7 KA
35/00 mit weiteren Verfahren der Beschwerdeführerin. In dem
nun unter dem Aktenzeichen S 7 KA 2206/00 geführten Verfahren
fand am 14. April 2004 eine mündlichen Verhandlung statt, in
der die Beschwerdeführerin weder anwesend noch vertreten war.
Das Sozialgericht legte seinem klageabweisenden Urteil einen
Klageantrag zugrunde, der sich nicht auf die Bescheide für
die Quartale IV/1997 bis III/1998 bezog.
4
Gegen das im September 2004 zugestellte Urteil
legte die unvertretene Beschwerdeführerin Berufung zum
Landessozialgericht unter anderem wegen der Auslassung einer
Entscheidung über die Quartale IV/1997 bis III/1998 ein. In
einem Erörterungstermin im Februar 2006 wies das
Landessozialgericht darauf hin, dass eine Entscheidung der
Berufungsinstanz hinsichtlich der Quartale I bis III/1998
unzulässig sei, weil das Sozialgericht hierüber nicht
entschieden habe, sondern noch entscheiden müsse; das
Verfahren werde insoweit abgetrennt werden. Die Beteiligten
erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung. Die Trennung der Berufungsverfahren
erfolgte im November 2006. Im Dezember 2007 fand die
mündliche Verhandlung statt, aufgrund der das
Landessozialgericht die Berufung als unzulässig verwarf, weil
es an einer erstinstanzlichen Entscheidung fehle. Im April
2008 wurde das Urteil der Beschwerdeführerin zugestellt.
5
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht.
Außerdem stellte sie beim Landessozialgericht Anträge auf
Protokollberichtigung, Urteilsergänzung und
Urteilsberichtigung. Das Landessozialgericht entschied über
den Antrag auf Protokollberichtigung im Mai 2008, über den
Antrag auf Urteilsergänzung im Dezember 2008 (zugestellt im
April 2009) und über den Antrag auf Urteilsberichtigung im
April 2009. Das Bundessozialgericht verwarf die
Nichtzulassungsbeschwerde im März 2009.
6
In der Zeit seit dem Erörterungstermin im
Februar 2006 erinnerte die Beschwerdeführerin das
Sozialgericht verschiedentlich an die ausstehende
Entscheidung über die Honorarbescheide für die Quartale
IV/1997 bis III/1998, so im August 2007, im März 2008, im
April/Mai 2008 und im März 2009. Verfahrensfördernde
Maßnahmen ergriff das Sozialgericht nicht; eine Entscheidung
ist nicht ergangen.
7
b) Bei dem zweiten mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verfahren handelt es sich
um eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagte, die seit März
2008 beim Sozialgericht anhängig ist.
8
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die andauernde Unterlassung
gerichtlicher Tätigkeit in beiden Verfahren und rügt insoweit
eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtschutz
aus Art. 19 Abs. 4 GG. Daneben rügt sie eine Verletzung
weiterer Grundrechte durch die Rechtsanwendung des
Sozialgerichts.
9
3. Dem Thüringer Justizministerium und der
Beklagten der Ausgangsverfahren wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Die Akten der Ausgangsverfahren waren
beigezogen.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die
Beschwerdeführerin gegen die Untätigkeit des Sozialgerichts
hinsichtlich ihres mit Schriftsatz vom 2. April 2000 im
Verfahren S 7 KA 35/00 (später S 7 KA 2206/00) anhängig
gemachten Klagebegehrens richtet; im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
11
1. Im Hinblick auf die beanstandete
Untätigkeit des Sozialgerichts Gotha hinsichtlich des mit
Schriftsatz vom 2. April 2000 im Verfahren S 7 KA 35/00
anhängig gemachten Klagebegehrens ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit liegen auch
die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung vor. Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55,
349 ; 60, 253 ; 88, 118 ;
93, 1 ). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem
offensichtlich begründet.
12
Die Untätigkeit des Sozialgerichts im
vorgenannten Verfahren verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG.
13
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht
nur das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete
Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der
öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität
des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter
Rechtsschutz. Im Interesse der Rechtssicherheit sind
strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären
(vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1
). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine
allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von
einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit
unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist
vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE
55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW
2008, S. 503 ).
14
Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert,
sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der
Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen
Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der
Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten,
insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die
gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor
allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -,
NJW 2001, S. 214 ). Dagegen kann sich der Staat
nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem
Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR
901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ). Ferner haben
die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu
berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um
eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 -
1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).
15
b) Nach Abwägung der konkreten Umstände ist es
verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass infolge der
Untätigkeit des Sozialgerichts über den Abschluss des durch
den Schriftsatz vom 2. April 2000 eingeleiteten
erstinstanzlichen Verfahrens nach inzwischen über neun Jahren
noch keine Klarheit besteht.
16
aa) Die Beschwerdeführerin hat unter dem 2.
April 2000 im bereits anhängigen Verfahren S 7 KA 35/00 Klage
jedenfalls gegen die Honorarbescheide der Beklagten für die
Quartale I bis III/1998 in der Gestalt des zugehörigen
Widerspruchsbescheids erhoben. Ob sich die Klage zudem auch
gegen den Honorarbescheid für das Quartal IV/1997 in der
Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids richtet,
kann mit Blick auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der
Dauer des Verfahrens dahinstehen. Wenn es - wie hier - keine
Anhaltspunkte dafür gibt, dass die im Rahmen der
Gesamtabwägung zu berücksichtigende Schwierigkeit oder
Bedeutung des Verfahrens durch diesen Umstand beeinflusst
wird, so ist es für die Beurteilung der Frage, ob die
Verfahrensdauer unangemessen ist, nicht erheblich, ob mit der
Klage drei oder vier Ausgangsbescheide angegriffen
wurden.
17
bb) Über das Klagebegehren hat das
Sozialgericht noch nicht entschieden. Das Urteil vom April
2004 im Verfahren S 7 KA 2206/00, mit dem unter anderem das
Verfahren S 7 KA 35/00 verbunden worden war, trifft zu den
Honorarbescheiden der Quartale IV/1997 bis III/1998 keine
Entscheidung. Es gibt auch keine andere gerichtliche
Entscheidung, durch die in der Sache über die Klage befunden
worden wäre.
18
cc) Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass
der Verfahrensfortgang anfangs nicht unerheblich durch in der
Sphäre der Beschwerdeführerin liegende Gründe behindert
wurde. So legte etwa ihre damalige Prozessbevollmächtigte
trotz mehrmaliger Erinnerung erst rund 16 Monate nach ihrer
Bestellung die angekündigte Klagebegründung vor und der
zunächst anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde
auf wiederholten Antrag der Beschwerdeführerin hin
aufgehoben.
19
dd) Hingegen ist es aufgrund der
Sonderkonstellation des vorliegenden Einzelfalls ohne
ausschlaggebende Bedeutung, ob die unter dem 2. April 2000
erhobene Klage noch beim Sozialgericht anhängig (1) oder die
Rechtshängigkeit zwischenzeitlich entfallen ist (2). Es ist
jedenfalls kein Umstand feststellbar, der die
Rechtshängigkeit offensichtlich und zweifelfrei beendet
hätte. Diese Frage ist daher offen, wie sich auch dem Urteil
des Landessozialgerichts entnehmen lässt.
20
In Betracht kommt nach Auffassung des
Landessozialgerichts, dass in der Formulierung der
Klageanträge für die mündliche Verhandlung des Sozialgerichts
durch den Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten
vom 13. April 2004 eine konkludente Klagerücknahme
hinsichtlich der dort nicht aufgeführten Honorarbescheide für
die Quartale IV/1997 bis III/1998 zu sehen sein könnte. Bei
der zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Auslegung der
in diesem Schriftsatz enthaltenen Erklärung wäre allerdings
auch zu berücksichtigen, dass die Bevollmächtigte offenbar
unsicher war, ob die fraglichen Bescheide überhaupt
Gegenstand des terminierten Verfahrens waren, wie sich ihrem
nur eine Minute später an das Sozialgericht gefaxten zweiten
Schriftsatz vom 13. April 2004 entnehmen lässt. Dort erklärte
sie ausdrücklich, dass die Klageanträge zu ergänzen wären,
sofern die betreffenden Quartale Eingang in das Verfahren
gefunden hätten. Auf diesen Schriftsatz hat das Sozialgericht
nicht reagiert, obwohl der Vorsitzende nach § 106 Abs. 1
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verpflichtet ist, darauf
hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche
Anträge gestellt werden.
21
Geht man nicht von einer konkludenten
Klagerücknahme aus und war das Klagebegehren Gegenstand des
Verfahrens S 7 KA 2206/00, so könnte die Rechtshängigkeit
möglicherweise durch den Ablauf der Frist zur
Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 Satz 2 SGG entfallen
sein (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl. 2008, § 140 Rn. 3; BVerwGE 95, 269
). Das würde allerdings unter anderem
voraussetzen, dass das Sozialgericht versehentlich nicht über
das betreffende Klagebegehren entschieden hat (vgl. BSG,
Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 9/94 -, juris
§ 140 Rn. 9); das nimmt zumindest das
Landessozialgericht nicht an.
22
Über die demnach unklare Frage der weiteren
Rechtshängigkeit des Klagebegehrens hat nicht das
Bundesverfassungsgericht, sondern haben die Fachgerichten zu
befinden. Mit Blick auf die von dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes umfasste Gewährleistung, dass strittige
Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären sind (vgl.
BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1
), ist es von Verfassungs wegen für die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht hinnehmbar, dass über den
Abschluss ihres durch den Schriftsatz vom 2. April 2000
eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens immer noch keine
Rechtssicherheit besteht.
23
(1) Geht man für die verfassungsrechtliche
Beurteilung davon aus, dass das unter dem 2. April 2000
anhängig gemachte Klagebegehren mangels eines die
Rechtshängigkeit beendenden Umstands weiterhin beim
Sozialgericht anhängig ist, so ist es unangemessen, dass eine
erstinstanzliche Entscheidung zur Sache noch nicht ergangen
ist, obwohl das Verfahren nun schon über neun Jahre dauert.
Die Sachmaterie weist im Vergleich zu den anderen von der
Beschwerdeführerin betriebenen und bereits 2004 in erster
Instanz abgeschlossenen Klageverfahren keine besonderen
Schwierigkeiten auf. Sachverständigengutachten wurden nicht
eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat das Sozialgericht
verschiedentlich auf eine noch ausstehende Entscheidung
hinsichtlich der Honorarbescheide für die fraglichen Quartale
hingewiesen. Dennoch ist das Verfahren von Seiten des
Sozialgerichts seit September 2004, als das Urteil vom April
2004 zugestellt wurde, nicht mehr gefördert worden. Selbst
auf die im Mai 2008 unter Hinweis auf die ausstehende
Entscheidung erfolgte Übersendung einer Kopie des
Schriftsatzes vom 2. April 2000 samt weiterer Unterlagen
sah sich das Sozialgericht nicht dazu veranlasst, den Stand
des Verfahrens etwa durch Anforderung der Verfahrensakten zu
klären und das Verfahren sodann unverzüglich abzuschließen.
Es hat diese Unterlagen lediglich an das Landessozialgericht
geleitet, woraufhin diese dort ohne weiteres zur Akte
genommen wurden.
24
Das Ausstehen der erstinstanzlichen
Sachentscheidung lässt sich verfassungsrechtlich nicht durch
der Beschwerdeführerin zurechenbare Verfahrensverzögerungen
rechtfertigen. Das gilt sogar dann, wenn man - wie die
Beklagte - trotz des zweiten am 13. April 2004 übermittelten
Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten davon ausgehen wollte,
die Beschwerdeführerin habe es durch die Formulierung der
Klageanträge im ersten Schriftsatz vom 13. April 2004
versäumt, ihre Rechte im Termin zur mündlichen Verhandlung,
an dem sie weder teilnehmen konnte noch vertreten war,
hinreichend geltend zu machen. Denn die hierdurch entstandene
Verzögerung der Entscheidung über ihr Klagebegehren ist der
Beschwerdeführerin nur bis längstens September 2004
zurechenbar, weil sie nach Zustellung des Urteils
verschiedentlich auf das Fehlen einer Entscheidung über ihr
unter dem 2. April 2000 anhängig gemachtes Klagebegehren
hingewiesen und so alles ihr Zumutbare getan hat, um deutlich
zu machen, dass sie weiterhin eine gerichtliche Entscheidung
begehrt.
25
Die inzwischen erreichte Gesamtdauer des
Verfahrens kann ferner nicht deshalb als verfassungsrechtlich
noch angemessen beurteilt werden, weil die Beschwerdeführerin
das Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die fehlende
Entscheidung über die fraglichen Honorarbescheide betrieben
hat. Ein tatsächliches Hindernis für eine Sachentscheidung
des Sozialgerichts war diese Vorgehensweise der
Beschwerdeführerin keinesfalls. Es wäre dem Sozialgericht
möglich gewesen, die an das Landessozialgericht übersandten
Verfahrensakten anzufordern und gegebenenfalls Zweitakten
anzulegen, um das eigene Verfahren beschleunigt zum Abschluss
zu bringen. Unerheblich ist, ob das Sozialgericht durch das
laufende Rechtsmittelverfahren aus Rechtsgründen an einer
Sachentscheidung gehindert war. Denn der Umfang der durch die
Beschreitung des Rechtswegs entstandenen Verzögerung ist
maßgeblich den hiermit befassten Gerichten - namentlich dem
Landessozialgericht - und nicht der Beschwerdeführerin
zuzurechnen.
26
Das gilt nicht nur, weil sich die zu diesem
Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in
der Einlegung der Berufung auch hinsichtlich der vom
sozialgerichtlichen Urteil nicht betroffenen Honorarbescheide
durch den auf ihre Dienstaufsichtsbeschwerde hin ergangenen
Hinweis des Präsidenten des Landessozialgerichts auf die
Berufungsmöglichkeit bestätigt fühlen durfte.
27
Vielmehr ist für die verfassungsrechtliche
Bewertung ausschlaggebend, dass das Verfahren vor dem
Landessozialgericht von der Einlegung der Berufung im Oktober
2004 bis zur Zustellung des die Berufung verwerfenden Urteils
im April 2008 seinerseits knapp dreieinhalb Jahre gedauert
hat, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist.
Ein weiteres Jahr verging, bis im April 2009 die Entscheidung
über den Antrag auf Urteilsergänzung zugestellt und der
Beschluss über den Antrag auf Urteilsberichtigung getroffen
wurden. Das ist in Anbetracht der im Erörterungstermin im
Februar 2006 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Gerichts,
die Berufung sei hinsichtlich der Quartale I bis III/1998
unzulässig und das Sozialgericht habe noch über die
entsprechende Klage zu entscheiden, mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Das Landessozialgericht
hätte spätestens ab diesem Zeitpunkt alle ihm zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen
müssen, um angesichts des damals immerhin schon rund sechs
Jahre dauernden Verfahrens jede weitere Verzögerung der
seiner Auffassung nach noch ausstehenden sozialgerichtlichen
Entscheidung zu vermeiden. Mit zunehmender Verfahrensdauer
verdichtet sich die mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes
verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine
Beschleunigung des Verfahrens und seine Beendigung zu bemühen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503
m.w.N.). Da die Beteiligten im Erörterungstermin
ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt hatten, standen der dort angekündigten
Abtrennung und dem umgehenden Abschluss des abgetrennten
Berufungsverfahrens nichts im Wege. Stattdessen erging der
Trennungsbeschluss erst im November 2006, das die Berufung
verwerfende Urteil wurde erst im Dezember 2007 verkündet und
schließlich erst weitere fünf Monate später zugestellt.
Allein hierdurch verlängerte sich die bislang angefallene
Gesamtverfahrensdauer ohne sachlichen Grund um rund zwei
Jahre. Angesichts dessen verletzt bei angenommener weiterer
Rechtshängigkeit der unter dem 2. April 2000 erhobenen Klage
das Ausstehen der erstinstanzlichen Entscheidung die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs.
4 GG.
28
(2) Nicht anderes gilt im Ergebnis, wenn man
für die verfassungsrechtliche Beurteilung davon ausgeht, dass
die Rechtshängigkeit der unter dem 2. April 2000 erhobenen
Klage nach Ansicht des zur Entscheidung dieser Frage
berufenen Sozialgerichts bereits im Jahr 2004 entfallen
ist.
29
In diesem Fall entspricht es in Anbetracht
aller Umstände, namentlich der unklaren prozessualen Lage,
ebenfalls nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass das
Sozialgericht in der Angelegenheit seit dem Jahr 2004 untätig
geblieben ist. Hierdurch hat es die Beschwerdeführerin über
den dann erfolgten Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
seit nunmehr rund fünf Jahren im Unklaren gelassen. Es ist
indes aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinnehmbar, wenn
ein Beteiligter eines wirksam anhängig gemachten
gerichtlichen Verfahrens trotz verschiedener Erinnerungen an
eine Sachentscheidung vom dem Gericht, bei dem sein Verfahren
mutmaßlich weiterhin anhängig ist, über Jahre im Ungewissen
darüber gelassen wird, dass das Gericht das Verfahren bereits
für abgeschlossen hält. Geht ein Beteiligter - wie hier die
Beschwerdeführerin - für das Gericht ersichtlich nicht davon
aus, das Verfahren sei bereits beendet, so ist den
Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur
entsprochen, wenn der Betroffene über den Umstand der
entfallenen Rechtshängigkeit zumindest einen gerichtlichen
Hinweis erhält. Dann kann der Beteiligte, sofern er die
Auffassung des Gerichts nicht teilt, sachdienlich reagieren
und die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, um sein
Klagebegehren weiterzuverfolgen. In diesem Fall hat das
Gericht eine rechtsförmige Entscheidung darüber zu treffen,
mit der entweder die Feststellung der Beendigung des
Rechtsstreits oder - anderenfalls - eine Sachentscheidung
getroffen wird (vgl. Leitherer, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008,
§ 102 Rn. 9b, 12 für den Streit um die Wirksamkeit einer
Klagerücknahme). Dem Betroffenen wird nur bei dieser
Vorgehensweise des Gerichts die Möglichkeit eröffnet, dessen
Auffassung über den Wegfall der Rechtshängigkeit
gegebenenfalls mit Rechtsmitteln überprüfen zu lassen (vgl.
etwa BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 52/80 -,
Breithaupt 1982, S. 81; BVerwGE 95, 269).
30
Vorliegend hätte das Sozialgericht aufgrund
verschiedener Erinnerungen und Anträge der - nicht anwaltlich
vertretenen - Beschwerdeführerin in der Zeit seit dem
Erörterungstermin im Februar 2006 erkennen können und müssen,
dass diese von der fortdauernden Rechtshängigkeit ihrer Klage
ausging und weiterhin eine Sachentscheidung begehrte.
Angesichts dessen ist es mit dem Gebot, strittige
Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären und so
Rechtssicherheit herzustellen, nicht vereinbar, dass die
Beschwerdeführerin vom Sozialgericht zeitnah nicht jedenfalls
einen gerichtlichen Hinweis, gegebenenfalls auch eine
rechtsförmige Entscheidung über die Frage der weiteren
Rechtshängigkeit ihres Begehrens erhalten hat. Auch für den
Fall, dass die Rechtshängigkeit der Klage entfallen sein
sollte, verletzt die Untätigkeit des Sozialgerichts die
Beschwerdeführerin demnach in ihrem durch Art. 19 Abs. 4
GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
31
c) Unter Abwägung aller Umstände ist es nach
alledem verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass infolge der
Untätigkeit des Sozialgerichts über den Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens nach über neun Jahren noch keine
Rechtssicherheit besteht. Deshalb ist die Verletzung der
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs.
4 GG festzustellen. Das Sozialgericht ist nunmehr gehalten,
unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unverzüglich
sämtliche geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer
möglichst raschen Entscheidung führen.
32
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Hinsichtlich der als verfassungswidrig beanstandeten
Untätigkeit des Sozialgerichts im Verfahren S 7 KA
1258/08 fehlt es an einer den Anforderungen von § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung (vgl.
BVerfGE 99, 84 ). Ferner sind jedenfalls mangels
Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) all
diejenigen Grundrechtsrügen unzulässig, die sich auf die
Rechtsanwendung des Sozialgerichts in der Sache beziehen.
33
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.