BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1304/12 -
der Frau J…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. August 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.