BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 13/05 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen den Wegfall des Sterbegelds als Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung.
2
Das Sterbegeld war unter der Geltung der
Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 201 RVO betrug
es das 20fache des Grundlohns. Die Satzung der Krankenkasse
konnte den Betrag auf das 40fache des Grundlohns erhöhen
(§ 204 RVO). Nach § 203 Satz 1 RVO wurde es in Höhe
der angefallenen Kosten an denjenigen ausgezahlt, der die
Bestattung besorgt hat. Ein etwaiger Überschuss war nach
§ 203 Satz 2 und 3 RVO unter nahen Angehörigen, die mit
dem Versicherten in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt
hatten, aufzuteilen oder fiel an die Krankenkasse zurück.
3
Mit dem In-Kraft-Treten des SGB V am
1. Januar 1989 wurde das Sterbegeld gemäß § 59
SGB V a.F. auf einen Festbetrag von 2.100 DM beim
Tod eines Mitglieds und auf 1.050 DM beim Tod eines
versicherten Familienangehörigen festgesetzt. Voraussetzung
war nunmehr gemäß § 58 Satz 1 SGB V a.F., dass
der Verstorbene am 1. Januar 1989 versichert war. Ab
2003 wurde das Sterbegeld halbiert. Nach § 58 Satz 2 SGB
V a.F. wurde es an denjenigen gezahlt, der die
Bestattungskosten getragen hat.
4
Durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom
14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wurde der siebte Abschnitt
des dritten Kapitels des SGB V unter der Überschrift
"Zahnersatz" neugefasst. Die Vorschriften der §§ 58, 59
SGB V a.F. wurden aufgehoben. Gemäß Art. 37
Abs. 1 GMG trat dieses Gesetz am 1. Januar 2004 in
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
bestimmt ist. Nach Art. 37 Abs. 8 GMG traten in
Art. 1 Nr. 36 § 55, § 58 Abs. 1, 2
und 4 sowie § 59 SGB V am 1. Januar 2005 in
Kraft.
5
Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft der
Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. bestand auch am
1. Januar 1989. Bei der Beschwerdeführerin zu 2. bestand
nach eigenen Angaben am 1. Januar 1989 eine
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
6
Mit ihrer am Montag, den 3. Januar 2005
erhobenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die
Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Wegfall des
Sterbegelds. Sie rügen eine Verletzung der Art. 14
Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 3
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, da sie
unzulässig ist.
8
Es kann offen bleiben, inwieweit die
Beschwerdeführer überhaupt beschwerdebefugt sind; hieran
bestehen Zweifel, weil bislang weder der Versicherungsfall
eingetreten ist noch feststeht, an wen das Sterbegeld gemäß
§ 58 Satz 2 SGB V a.F. auszuzahlen wäre. Die
Beschwerdeführer haben jedenfalls entgegen § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht
erschöpft. Gründe für eine ausnahmsweise Vorabentscheidung
durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind weder vorgetragen noch
ersichtlich (vgl. BVerfGE 90, 128 ). Der
Verfassungsbeschwerde kommt nicht schon deshalb allgemeine
Bedeutung im Sinn von § 90 Abs. 2 Abs. 2 Alt.
1 BVerfGG zu, weil sie sich unmittelbar gegen eine Rechtsnorm
wendet. Ihre Wirkung auf eine Vielzahl von Einzelfällen ist
für jede Rechtsnorm charakteristisch und typisch. Daneben ist
die Erschöpfung des Rechtswegs auch im vorliegenden Fall
geboten, damit dem Bundesverfassungsgericht die Beurteilung
der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell
zuständiges Gericht unterbreitet wird (vgl. BVerfGE 74, 69
). Dabei haben die Fachgerichte, die -
soweit ersichtlich - mit den sich aus der neuen Rechtslage
ergebenden Fragen befasst sind, nicht nur das einfache Recht
auszulegen und anzuwenden (vgl. zur gegenwärtigen Diskussion
Schnapp, SGb 2004, S. 451; Orlowski, SGb 2004, S. 622; Debus,
SGb 2005, S. 331). Sie werden auch, soweit es veranlasst
ist, der Frage nachgehen, ob die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Vorschriften mit dem
Grundgesetz vereinbar sind.
9
Die Beschreitung und Erschöpfung des
Rechtswegs ist den Beschwerdeführern auch zumutbar. Ein
hierdurch verursachter schwerer und unabwendbarer Nachteil im
Sinn von § 90 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BVerfGG ist
weder vorgetragen noch ersichtlich.
10
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.