BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1305/09 –
der A... GmbH,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Niedersächsischen
Finanzgerichts vom 21. April 2009 - 5 V 117/09 - und - 5 V
391/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse
werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Niedersächsische
Finanzgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Niedersachsen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft ein finanzgerichtliches Verfahren im einstweiligen
Rechtsschutz. Streitig ist, ob das Finanzgericht die
Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 FGO von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen durfte.
2
1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH), erzielte Umsätze aus
Geldspielgeräten. Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die
Voranmeldungszeiträume Januar bis September und Oktober bis
Dezember 2008 (Gesamtsumme 173.503 €) legte sie
Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin
die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt. Die
Beschwerdeführerin war der Auffassung, ihre Umsätze seien
nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit. Die
einschlägige Regelung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b
UStG verstoße gegen die gemeinschaftsrechtliche Regelung in
Art. 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie des
Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
(- 6. EG-Richtlinie - ABl. EG 1977 Nr. L 145, S. 1), nunmehr
Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - ABl. EU Nr. L 347 S.
1).
3
Über die Einsprüche hat das Finanzamt
gegenwärtig noch nicht entschieden. Das Finanzamt war bereit,
eine Aussetzung der Vollziehung nur unter der aufschiebenden
Bedingung der Stellung einer Sicherheitsleistung zu gewähren.
Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung
lehnte das Finanzamt ab.
4
2. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin
beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung ohne
Sicherheitsleistung. Sie trug dazu vor, sie könne eine
Sicherheitsleistung nicht ohne Gefährdung ihrer
wirtschaftlichen Existenz leisten. Von ihr könne nicht
verlangt werden, aus künftigen Einnahmen die vereinnahmte
Umsatzsteuer zurückzubehalten. Sie sei keinesfalls in der
Lage, eine Sicherheit zu erbringen. Im Übrigen sei die Frage
der Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von
Geldspielautomaten höchst zweifelhaft, wie ein
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs an den
Europäischen Gerichtshof zeige (Verweis auf BFHE
224, 156).
5
Das Finanzgericht lehnte mit den angefochtenen
Entscheidungen die Aussetzung der Vollziehung ohne
Sicherheitsleistung für die Monate Januar bis September 2008
sowie Oktober bis Dezember 2008 ab. Eine Aussetzung gegen
Sicherheitsleistung sei insbesondere dann geboten, wenn
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die künftige Durchsetzung
des Steueranspruchs im Fall des Unterliegens des
Steuerpflichtigen im Hauptsacheverfahren gefährdet sei. Eine
Gefährdung liege regelmäßig bei einer schlechten
Vermögenslage des Antragstellers vor. Eine derartige
Gefährdungslage sei hier gegeben. Nach dem Umsatzsteuergesetz
seien nur Umsätze steuerbefreit, die unter das Rennwett- und
Lotteriegesetz fielen, nicht aber Umsätze an
Geldspielautomaten. Der Senat habe bereits in einer früheren
Entscheidung ausgeführt, weshalb dies nicht in Widerspruch
zum Gemeinschaftsrecht stehe. Im Revisionsverfahren gegen
diese Entscheidung habe zwar der Bundesfinanzhof den
Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage
der Steuerbefreiung gebeten (vgl. BFHE 224, 156). Dies
rechtfertige jedoch kein Absehen von der Anforderung einer
Sicherheit. Von der Anforderung einer Sicherheitsleistung sei
nur dann abzusehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit
Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei
oder mit seiner Aufhebung gerechnet werden könne. Im
Streitfall bestehe aber auch unter Berücksichtigung des
Vorabentscheidungsersuchens weder eine Sicherheit noch eine
große Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin
mit ihrer Rechtsauffassung werde durchsetzen können. Im
Übrigen habe im Rahmen der Umsatzsteuer ein steuerpflichtiger
Unternehmer laufende Erlöse zurückzubehalten, die als
Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt werden könnten.
Insoweit sei auf die Entscheidung des Niedersächsischen
Finanzgerichts vom 14. April 2008 - 16 V 77/07 - juris
zu verweisen. Eine Aussetzung der Vollziehung sei auch nicht
geboten, weil die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für
die Beschwerdeführerin eine unbillige Härte zur Folge
habe.
6
3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof ließ das
Finanzgericht nicht zu.
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Mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, jeweils in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
8
1. Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt. Es sei
nicht der Sinn des § 69 FGO, einem Steuerpflichtigen,
dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine Sicherheitsleistung
nicht zuließen, den Rechtsvorteil der Aussetzung trotz
ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids
grundsätzlich zu versagen. Ihre besondere wirtschaftliche
Situation und der Umstand, dass sie die Sicherheit nicht
leisten könne, seien vom Finanzgericht unbeachtet geblieben.
Denn es sei nach Auffassung des Finanzgerichts geboten und
zumutbar, dass der Steuerpflichtige die laufenden
Umsatzerlöse in dem Umfang zurückbehalte und als
Sicherheitsleistung zur Verfügung stelle, wie er
Umsatzsteuern zu entrichten habe. Die angefochtenen
Entscheidungen nähmen im Hinblick auf die Anforderungen einer
Sicherheitsleistung daher keine Interessenabwägung vor. Das
Finanzgericht gehe vielmehr von dem abstrakten Rechtssatz
aus, dass für den Fall fortlaufender Vereinnahmung von
streitiger Umsatzsteuer es für die Frage der
Sicherheitsleistung nicht auf die individuelle Situation
ankomme und eine Interessenabwägung unterbleiben könne. Durch
diesen aufgestellten abstrakten Rechtssatz beschneide das
Finanzgericht die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu
erreichen, in unzumutbarer Weise.
9
2. Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei
verletzt. Indem das Finanzgericht die Beschwerde trotz
Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs und der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache nicht zugelassen habe, entziehe es die
Beschwerdeführerin dem gesetzlichen Richter.
10
Das Niedersächsische Justizministerium, das
Bundesministerium der Finanzen, der Bundesfinanzhof sowie das
beklagte Finanzamt hatten Gelegenheit, zu der
Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt
ihr statt, da die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG vorliegen. Die beiden Beschlüsse des
Niedersächsischen Finanzgerichts verletzten Art. 19 Abs.
4 GG (1.). Auf die weiterhin erhobene Rüge einer Verletzung
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es daher nicht mehr
an (2.). Die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben und die
Sachen an das Finanzgericht zurückzuverweisen (3.).
12
Damit bedarf es keiner Entscheidung mehr über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
13
1. Die angefochtenen Entscheidungen verkennen
die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (a). Die
für die Entscheidungen tragende Begründung des
Finanzgerichts, ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer könne
eine Sicherheitsleistung stets aus den laufend vereinnahmten
Umsatzsteuerbeträgen erbringen, so dass ein Verzicht auf die
Sicherheitsleistung ausscheide, führt zu einer unzumutbaren
Beschränkung des (vorläufigen) Rechtsschutzes (b). Die
angefochtenen Entscheidungen beruhen auch auf der
Grundrechtsverletzung (c).
14
a) Art. 19 Abs. 4 GG verbietet es, den
Zugang zu einem Rechtsbehelf - dazu gehört auch die
Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - in aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu
erschweren (vgl. BVerfGE 49, 329 ). Die jeweils
geltende Prozessordnung muss Vorkehrungen dafür treffen, dass
der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam
durchsetzen kann. Ein Rechtsbehelf darf nicht ineffektiv
gemacht werden und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“
(vgl. BVerfGE 96, 27 zur Berufungszulassung).
15
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert insbesondere
auch effektiven vorläufigen Rechtsschutz. Denn wirksamer
Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb
angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher
Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich
der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen
hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger)
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr
rückgängig gemacht werden können. Hieraus ergeben sich für
die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der
jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz
(vgl. BVerfGE 93, 1 mit weiteren Nachweisen; vgl.
auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 165/01 -, NVwZ-RR 2001, S. 694
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April
2005 - 1 BvR 223/05 -, NVwZ 2005, S. 1303 ). Sind dem
Richter im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung
Ermessensbefugnisse eingeräumt, so müssen diese im konkreten
Fall im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet
werden. Sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des
grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf einen effektiven
Rechtsschutz führen (vgl. BVerfGE 49, 220 ).
16
b) aa) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 FGO „kann“ die
finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines
Steuerverwaltungsakts von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden. Das Gesetz nennt in § 69 FGO keine
näheren Vorgaben zu den Voraussetzungen hierfür und nach
welchen Gesichtspunkten das Finanzgericht sein ihm hierbei
eingeräumtes Ermessen auszuüben hat. Es ist zunächst Sache
der Finanzgerichte, Voraussetzungen und Grenzen dieser
Befugnis aus § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO im Rahmen der
zunächst ihnen zukommenden Auslegung und Anwendung des
Fachrechts näher zu bestimmen. Dabei haben die Gerichte dem
verfassungsrechtlichen Gebot, effektiven Rechtsschutz zu
gewähren, Rechnung zu tragen.
17
In der Rechtsprechung der Finanzgerichte und
des Bundesfinanzhofs sind die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Sicherheitsleistung als Bedingung einer
Aussetzung der Vollziehung im Grundsatz geklärt (vgl. unter
anderem BFH, Beschluss vom 18. Februar 1992 - VIII B 101/91
-, BFH/NV 1993, S. 488; Koch, in: Gräber, FGO, 5.
Auflage, § 69 Rn. 154 ff., insbesondere Rn. 157;
Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn.
108 ff., insbesondere Rn. 111): Eine Sicherheitsleistung
ist demnach angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der
Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung
insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des
Steuerschuldners gefährdet oder erschwert erscheint. Von
einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden,
wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für
den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten
ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Mai 2005 - I B 109/04 -
BFH/NV 2005, S. 1782 mit weiteren Nachweisen).
Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung
nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine
unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der
Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in
der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, Beschlüsse vom
28. Juni 1994 - V B 18/94 -, BFH/NV 1995, S. 515
und vom 26. Mai 1988 - V B 26/86 -, BFH/NV 1989, S. 403
). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19
Abs. 4 GG an einen effektiven Rechtsschutz. Die
Sicherheitsleistung hat den Zweck, Steuerausfälle nach einer
für den Steuerpflichtigen abschlägigen Entscheidung in der
Hauptsache zu vermeiden. Insbesondere in den Fällen, in denen
wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Steuerfestsetzung eine Aussetzung erfolgen soll (§ 69
Abs. 2 Satz 2 FGO), wäre es im Allgemeinen
unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der
Vollziehung zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen
Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht
zulassen.
18
bb) Das Finanzgericht hat sich in den
angegriffenen Entscheidungen mit den Voraussetzungen für die
Anforderung einer Sicherheitsleistung befasst. Es hat sich
auf den Standpunkt gestellt, dass eine Sicherheitsleistung
dann anzuordnen ist, wenn ansonsten bei Aussetzung der
Vollziehung die spätere Vollstreckung der Steuerforderung
gefährdet oder erschwert wäre. Das Finanzgericht hat die
Gefährdung des Steueranspruchs aus der „schlechten
Vermögenslage“ der Beschwerdeführerin abgeleitet. Weiter hat
das Finanzgericht ausgeführt, dass eine Sicherheitsleistung
gleichwohl nicht gerechtfertigt ist, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit
rechtwidrig ist und mit der Aufhebung des angegriffenen
Verwaltungsakts gerechnet werden kann. Es hat dabei aus der
zwischenzeitlichen Vorlage der Frage nach einer
gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Umsatzsteuerbefreiung
durch den Bundesfinanzhof zwar offenbar ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung begründet gesehen
(vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), aber verneint,
dass mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für
die Beschwerdeführerin günstiger Prozessausgang zu erwarten
ist.
19
cc) Die weitere Möglichkeit, wonach die
Anordnung einer Sicherheitsleistung auch zu unterbleiben hat,
wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten
würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer
Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten,
hat das Finanzgericht der Beschwerdeführerin unter
grundsätzlicher Verkennung der Garantie effektiven
Rechtsschutzes versagt.
20
Statt der Frage der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung für die
Beschwerdeführerin durch entsprechende Aufklärung und
substantiierte Auseinandersetzung mit den vorliegenden
Erkenntnissen im einzelnen nachzugehen, hat sich das
Finanzgericht auf die abstrakte rechtliche Erwägung
zurückgezogen, dass von einer Sicherheitsleistung dann nicht
abzusehen sei, wenn es um Steuerforderungen gehe, die laufend
entstünden, weil das steuerpflichtige Unternehmen dann
laufende Erlöse zurückhalten und diese als
Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne. Mit dieser
Erwägung ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung
unvereinbar mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes. Das
Finanzgericht nimmt damit in Kauf, dass dem Steuerschuldner
die Aussetzung der Vollziehung einer Steuerforderung trotz
ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit nur gegen die
Leistung einer Sicherheit gewährt wird, selbst wenn deren
Aufbringung mit einer unbilligen Härte für ihn verbunden
wäre.
21
Dass in Fällen einer aus laufend vereinnahmten
Steuern resultierenden Steuerschuld die Leistung einer
Sicherheit, wie das Finanzgericht offenbar meint, nie zu
einer unbilligen Härte für den Steuerschuldner führen könne,
ist nicht erkennbar und vom Finanzgericht auch in keiner
Weise tragfähig begründet. So setzt es sich nicht mit dem
nahe liegenden allgemeinen Einwand auseinander, dass ein
Unternehmer die laufend und künftig vereinnahmte Umsatzsteuer
schon deshalb nicht als Sicherheitsleistung für alte
Steuerschulden nutzbar machen kann, weil er diese Gelder
ihrerseits als Steuern abführen muss. Es fehlen aber auch
jegliche Erkenntnisse oder Feststellungen des Finanzgerichts
dazu, ob und inwieweit die laufenden Einnahmen der
Beschwerdeführerin - hier aus dem Betrieb der
Geldspielautomaten - jedenfalls in Höhe der womöglich
geschuldeten Umsatzsteuer für sie im konkreten Fall oder
generell frei verfügbar und deshalb als Sicherheit einsetzbar
sind. Ob die Beschwerdeführerin hier in der Lage war,
aufgrund zumutbarer Anstrengungen die entsprechenden Beträge
abzusondern, mithin die Sicherheitsleistung aus den von ihr
vereinnahmten Kundengeldern bestreiten kann, wird vom
Finanzgericht im Rahmen der ihm obliegenden summarischen
Prüfung nicht weiter geprüft.
22
Diese Sichtweise des Finanzgerichts schränkt
die dem Steuerpflichtigen vom Gesetzgeber eingeräumte
Möglichkeit zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes
unzumutbar ein. Die Entscheidung hat zur Folge, dass bei
fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn-
und Umsatzsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen unabhängig
von seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen in
aller Regel nicht von einer Sicherheitsleistung abgesehen
werden kann. Vielmehr wird von diesem Steuerpflichtigen
verlangt, sich die entsprechenden Mittel aus den laufenden
Einnahmen - hier also der laufend vereinnahmten Umsatzsteuer
- zu verschaffen. Dies soll unabhängig von der Tatsache
gelten, ob die betroffenen Steuerpflichtigen zu einer
derartigen Rücklegung wirtschaftlich überhaupt in der Lage
sind. Damit übt das Finanzgericht das ihm in § 69 Abs. 2
Satz 3 FGO eingeräumte Ermessen zur Anordnung einer
Sicherheitsleistung in einer nicht mit Art. 19
Abs. 4 GG vereinbaren Weise aus. Es schneidet ganzen
Gruppen von Steuerpflichtigen die Rechtsschutzmöglichkeit ab,
ohne Sicherheitsleistung die Aussetzung der Vollziehung auch
eines ernsthaft in seiner Rechtmäßigkeit zweifelhaften
Steuerverwaltungsakts zu erlangen, obwohl sein rechtlicher
Ausgangspunkt in keiner Weise gewährleistet, dass der
Steuerpflichtige in diesen Fällen wirtschaftlich hierzu stets
in der Lage ist.
23
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen,
dass das Finanzgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des
Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen der nach § 69 Abs. 2
Satz 3 FGO vorzunehmenden Ermessensausübung zu einer für die
Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gekommen wäre.
Dies folgt auch bereits daraus, dass das Finanzamt im
vorangegangenen Jahr 2007 für die Monate September bis
Dezember bislang die Aussetzung ohne Sicherheitsleistung
gewährt hat.
24
Es ist auch nicht erkennbar, dass die
wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Sicherheitsleistung nach
dem Vortrag der Beschwerdeführerin in einer Weise
offensichtlich zu verneinen wäre, die der Annahme der
Verfassungsbeschwerde entgegenstünde, weil auch im Falle der
Aufhebung und Zurückverweisung kein anderes Ergebnis in der
Sache zu erwarten wäre. Für das Finanzgericht kam es
ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt nicht darauf an,
ob die Beschwerdeführerin der ihr auch im finanzgerichtlichen
Eilverfahren obliegenden Pflicht hinreichend nachgekommen
ist, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit zur Erbringung einer
Sicherheit darzutun. Dieser Frage wird es nach
Zurückverweisung der Sachen nachzugehen haben.
25
2. Da der Verfassungsbeschwerde bereits wegen
des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG stattzugeben
war, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das
Unterlassen der Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs.
3 FGO auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil der
vom Finanzgericht zur Anordnung der Sicherheitsleistung
eingenommene Rechtsstandpunkt der Sache grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO
verleiht.
26
3. Die Beschlüsse des Finanzgerichts sind
danach aufzuheben und die Sachen an das Finanzgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf
§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
27
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.