BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1306/02 -
der Firma P... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer P...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
24. November 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Rechtsstreit um die Verwendung einer
Internet-Domain-Adresse.
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Die Beschwerdeführerin betätigte sich auf dem
Gebiet der EDV- und Online-Dienstleistungen. Sie ließ für
sich bei der Vergabestelle für Internetadressen DENIC e.G.
mehrere Tausend Domain-Namen registrieren, darunter seit
April 1997 auch "ad-acta.de". Eine eigene Homepage unter
dieser Adresse hatte die Beschwerdeführerin bis zum Beginn
des Ausgangsverfahrens im Jahr 2000 nicht geschaltet. Nach
ihrer Darstellung sollten sämtliche Domains in einen –
jedenfalls damals noch im Aufbau befindlichen -
"Internet-Führer" einfließen.
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Klägerin des Ausgangsverfahrens war die
"ad-acta Datenschutz und Recycling GmbH", die sich mit der
Akten- und Datenträgervernichtung beschäftigte und sich durch
das Verhalten der Beschwerdeführerin unter anderem in ihrem
Kennzeichenrecht verletzt sah. Sie nahm daher die
Beschwerdeführerin in Anspruch, es zu unterlassen,
"ad-acta.de" als Domain-Namen im Internet für eine Homepage
zu reservieren oder zu benutzen. Außerdem verlangte sie
Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens. Das
Landgericht gab der Klage statt, Berufung und Revision der
Beschwerdeführerin blieben erfolglos.
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Mit ihrer fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter
anderem die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1
GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG ist nicht gegeben. Die mit dem grundrechtlichen
Eigentumsschutz für Domain-Inhaber zusammenhängenden Fragen
lassen sich (wie nachfolgend unter 2 a ausgeführt) anhand der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14
GG beantworten.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Erfolgsaussicht, weil die angegriffenen Entscheidungen die
Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten
verletzen.
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a) Die Beschwerdeführerin kann zwar geltend
machen, in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
betroffen zu sein, weil ihr aus dem Vertragsschluss mit der
DENIC e.G. folgendes Nutzungsrecht an der Domain eine
eigentumsfähige Position in diesem Sinne darstellt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
gehören zum Eigentum nach Art. 14 GG auch die auf dem
Abschluss von Verträgen beruhenden, obligatorischen
Forderungen. Schuldrechtliche Ansprüche sind zwar nur gegen
den jeweiligen Vertragspartner gerichtet, jedoch dem
Forderungsinhaber ebenso ausschließlich zugewiesen wie
Eigentum an einer Sache (vgl. zum Beispiel BVerfGE 45, 142
).
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Entgegen vereinzelten Literaturstimmen (Koos,
MMR 2004, S. 359 ; wohl auch Fezer,
Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 3 Rn. 301) erwirbt der
Inhaber hingegen weder das Eigentum an der Internet-Adresse
selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain,
welches ähnlich der Inhaberschaft an einem
Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Vielmehr erhält er
als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende
Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte
Domain zu verwenden – und damit ein relativ wirkendes,
vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte
Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen
Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des
Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (vgl.
Viefhus, MMR 2000, S. 286 ; Kort, DB 2001, S. 249
; Kazemi/Leopold, MMR 2004, S. 287 ;
Nowrot, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz von
Internet-Domains, 2002, S. 9). Dieses Nutzungsrecht stellt
einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar (vgl. Plaß, WRP
2000, S. 1077 ; Viefhus, aaO; Kazemi/Leopold,
aaO; Nowrot, aaO S. 14). Es ist dem Inhaber der Domain ebenso
ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die
Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund
zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen
Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes
Eigentum nicht entgegen (vgl. BVerfGE 89, 1 zum
Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den
Umfang des Rechts (vgl. BGHZ 123, 166 ).
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Unabhängig von diesem dem
verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz zugänglichen
Nutzungsrecht kann dem Inhaber einer Internet-Domain an der
die Second Level Domain bildenden Zeichenfolge eine marken-
oder kennzeichenrechtlich begründete Rechtsstellung zukommen,
die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ihrerseits grundsätzlich gleichfalls vom Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sein kann (vgl. BVerfGE
51, 193 ; 78, 58 ;
vgl. weiter Kazemi/Leopold, aaO ; Nowrot,
aaO S. 11 ff.). Im Ausgangsfall macht die
Beschwerdeführerin ein derartiges Marken- oder
Kennzeichenrecht an der Zeichenfolge "ad-acta" allerdings
nicht substantiiert geltend.
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b) Inhalt und Schranken des Eigentums werden
aber gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze
bestimmt. Unter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung
versteht das Grundgesetz die generelle und abstrakte
Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber
für solche Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der
Verfassung zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 58, 300
; 72, 66 ). Die im Ausgangsverfahren
entscheidungserheblichen Vorschriften der § 5 Abs. 1 und
2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, die einem Marken-
bzw. Kennzeicheninhaber Unterlassungsansprüche gegen
denjenigen einräumen, der durch Marken- beziehungsweise
Kennzeichengebrauch seine Interessen verletzt, stellen eine
verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und
Schrankenbestimmung dar.
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c) Dem entsprechend greift die
Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch nicht
die gesetzlichen Bestimmungen, sondern ausschließlich die in
den Entscheidungen der Fachgerichte vorgenommene (nach ihrer
Ansicht zu weit reichende) Auslegung und Anwendung der Normen
an. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind allein
Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen
(vgl. BVerfGE 18, 85 ). Die Schwelle eines
Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst
erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Einzelfall von einigem Gewicht
sind (vgl. BVerfGE 89, 1 m.w.N.).
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Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die
angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Das
Oberlandesgericht hat sich ausführlich mit der für § 15
Abs. 2 MarkenG entscheidenden Frage der Verwechslungsgefahr
befasst und ihr Vorliegen mit nachvollziehbaren Erwägungen
bejaht. Irgendwelche – auch nur einfachrechtlichen - Fehler
werden insoweit weder von der Verfassungsbeschwerde behauptet
noch sind sie anderweitig ersichtlich.
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Auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken
trifft, dass die Fachgerichte der Beschwerdeführerin als
Maßnahme zur Beseitigung der aktuellen Störung aufgegeben
haben, in die Löschung der Domain gegenüber der DENIC e.G.
einzuwilligen. Fehler, die auf eine grundsätzliche Verkennung
des für das obligatorische Nutzungsrecht der
Beschwerdeführerin bestehenden Eigentumsschutzes schließen
lassen, sind auch in diesem Punkt nicht festzustellen. Die
Löschung war zur Beseitigung der markenrechtlichen Störung
geeignet – was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt.
Weniger einschneidende Maßnahmen, die dem berechtigten
Interesse der Klägerin des Ausgangsverfahrens als
Rechtsinhaberin vollständig gerecht werden könnten, sind
nicht gegeben. Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich, dass zum Beispiel durch Hinweise auf einer von
der Beschwerdeführerin betriebenen Internet-Seite die
Verwechslungsgefahr in ausreichendem Umfang ausgeräumt werden
könnte. Die von der Verfassungsbeschwerde in diesem
Zusammenhang angeführte Entscheidung "Vossius" des
Bundesgerichtshofs (NJW 2002, S. 2096 ff.) betraf
das Recht der Gleichnamigen. Die Besonderheiten des zwischen
diesen bestehenden Rücksichtnahmegebots sind aber auf das
hier zu beurteilende Verhältnis zwischen der
Kennzeicheninhaberin einerseits und der Inhaberin des
obligatorischen Rechts zur Domainnutzung andererseits nicht
übertragbar.
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d) Auch unter dem Gesichtspunkt des von der
Beschwerdeführerin angeführten Schutzes des eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetriebs durch Art. 14 Abs. 1 GG
ergibt sich nichts anderes. Es kann dabei dahinstehen, ob und
inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als
tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines
Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. zu
dieser bislang in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage zum Beispiel
BVerfGE 51, 193 ). Denn die
Beschwerdeführerin legt schon nicht dar, inwiefern der
Verlust dieser einen Domain angesichts der Anzahl der für sie
registrierten Internetadressen tatsächlich die Substanz ihres
Betriebes berührt. Im Übrigen hält sie derzeit im Internet
unter der Adresse "adacta.de" im Rahmen ihres Internetführers
Informationen bereit. Dass sie die Variante mit Bindestrich
("ad-acta.de") nicht mehr nutzen kann, erscheint darum als
eine für die Aufrechterhaltung ihres funktionierenden
Geschäftsbetriebes nicht erhebliche Beeinträchtigung.
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3. Von einer Begründung der fehlenden
Erfolgsaussicht hinsichtlich der weiteren mit der
Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen wird gemäß § 93 d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.