BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 131/03 -
des Herrn V ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Februar 2003
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich des gerügten Gehörsverstoßes (Art. 103
Abs. 1 GG) ist sie unzulässig, weil sie gegen den
Grundsatz der Subsidiarität verstößt; im Übrigen ist sie
nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG).
2
Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein
Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen
Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem
Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene
Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97
; stRspr). Der Beschwerdeführer hätte vor Erhebung
der Verfassungsbeschwerde die durch das Gesetz zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887)
mit Wirkung vom 1. Januar 2002 - auch im arbeitsgerichtlichen
Verfahren (vgl. Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting,
ArbGG, 4. Aufl., 2002, § 64 Rn. 28 b,
m.w.N.) - eingeführte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäß § 321 a ZPO in Verbindung
mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erheben und die
Entscheidung des Arbeitsgerichts abwarten müssen (vgl.
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. Juli
2002 - 1 BvR 226/02 -).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.