BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 131/04 -
der Frau Q...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Sozialgerichts Kassel vom
6. Oktober 2003 - S-12/KR-1805/03 ER - und des
Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 2003
- L 14 KR 1006/03 ER - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht
zurückverwiesen.
Zugleich erledigt sich damit der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
Bescheide der Barmer Ersatzkasse richtet, wird sie nicht zur
Entscheidung angenommen.
Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
ambulante ärztliche Behandlung von gesetzlich
Krankenversicherten mit neuen Behandlungsmethoden.
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1. Gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1
SGB V in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts steht gesetzlich Krankenversicherten ein
Leistungsanspruch auf neue medizinische Behandlungsmethoden
gegen ihre Krankenkasse nur dann zu, wenn der Bundesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen, seit 1. Januar 2004 der
Gemeinsame Bundesausschuss (im Folgenden: Bundesausschuss)
die jeweilige Methode "zugelassen" hat. Daran sind die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebunden. Grundsätzlich
dürfen sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im
einzelnen Leistungsfall nur dann prüfen, ob eine neue
Behandlungsmethode medizinisch notwendig, zweckmäßig und
wirtschaftlich ist, wenn im Zusammenhang mit dem Verfahren
vor dem Bundesausschuss Fehler aufgetreten sind, die ein so
genanntes Systemversagen begründen.
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2. Die gesetzlich krankenversicherte
Beschwerdeführerin leidet unter Myasthenie Gravis, einer
Autoimmunkrankheit. Diese Krankheit hat Störungen der
neuromuskulären Reizübertragung zur Folge. Ohne Behandlung
führt die Erkrankung zu sehr schneller Ermüdung, zu einer
Muskelschwäche, insbesondere im Gesichts-, Schlund- und
Extremitätenbereich, und zu einer krisenhaften
Verschlechterung mit Muskellähmungen und alsbaldiger
Erstickungsgefahr. Nach Auffassung der behandelnden Ärzte
kann sie nur mit einem speziellen Verfahren der Blutreinigung
wirksam behandelt werden. Diese Immunadsorptionsbehandlung
wird bei der Beschwerdeführerin seit 1997 - offenbar mit
Erfolg - durchgeführt. Bis zum 30. September 2003
geschah dies ambulant einmal pro Woche im M.-Krankenhaus in
F.
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3. Der Bundesausschuss hat das
Blutreinigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen
- auch im Hinblick auf Myasthenie Gravis -, dieses
Verfahren aber nur für andere Indikationen zugelassen
(Beschluss vom 24. März 2003, BAnz Nr. 123 vom
8. Juli 2003, S. 14486). Dabei ist er offenbar
davon ausgegangen, der medizinische Nutzen der
Behandlungsmethode sei hinsichtlich deren Anwendung bei
Myasthenie Gravis nicht valide belegt. Aufgrund dessen
stellte die Krankenkasse die Leistung ab 1. Oktober 2003
ein. Seitdem erhält die Beschwerdeführerin die Blutwäsche in
unregelmäßigen Abständen in stationärer Form. Die stationäre
Aufnahme kann nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin
allerdings erst dann erfolgen, wenn bereits akute
Krankheitssymptome aufgetreten sind. Mit dieser
Verfahrensweise ist die Beschwerdeführerin nicht
einverstanden. Sie weist vor allem auf die gesundheitlichen
Risiken hin, die mit einem Abwarten solcher akuter
Krankheitserscheinungen verbunden sind.
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4. a) Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten ist die
Beschwerdeführerin mit einem Antrag auf vorläufige
Verpflichtung der Krankenkasse zur ambulanten Leistung
erfolglos geblieben. Sozialgericht und Landessozialgericht
haben eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache verneint, weil
der Beschluss des Bundesausschusses bindend sei. Ein
Systemversagen liege nicht vor, da nicht erkennbar sei, dass
dem Bundesausschuss Verfahrensfehler unterlaufen sein
könnten.
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b) Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen diese Gerichtsentscheidungen und
gegen die ablehnenden Bescheide ihrer Krankenkasse. Sie sei
nicht in der Lage, die ambulante Immunadsorptionsbehandlung
selbst zu finanzieren. Sie sieht sich in ihren Grundrechten
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Zudem
hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,
die auf eine Verpflichtung der Krankenkasse zur vorläufigen
ambulanten Leistung zielt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
sich gegen die Entscheidungen der Krankenkasse richtet, nicht
zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG insoweit nicht
vorliegen. Sie ist in diesem Umfang unzulässig. Ihre
Begründung entspricht nicht den Anforderungen von § 23
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung
ihrer Grundrechte nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie
eilrechtsschutzspezifische Verfahrensfehler geltend macht,
kommen die Entscheidungen der Krankenkasse von vornherein als
Beschwerdegegenstände nicht in Betracht. In Bezug auf die
Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes hat
die Beschwerdeführerin weder plausibel vorgetragen, gegenüber
welchen Personengruppen sie sich benachteiligt sieht, noch
Anhaltspunkte für Willkür aufgezeigt.
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Von einer weiteren Begründung wird insoweit
nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin die
Beschlüsse des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts
angreift, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten
der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93 c BVerfGG sind insoweit gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend
geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG für den vorläufigen
Rechtsschutz ergeben, wenn dessen Versagung zu schweren und
unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. BVerfGE 79, 69
; 94, 166 ).
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Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts und des
Landessozialgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG.
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a) Sozialgericht und Landessozialgericht
haben, auch wenn sie aus ihrer Sicht bereits die
Hauptsacheprüfung vorweggenommen haben, dem
verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht
hinreichend genügt. Die besonderen Umstände des Falles lassen
es geboten erscheinen, auch im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes eingehender zu prüfen, ob die fehlende
Anerkennung der Immunadsorptionsbehandlung durch den
Bundesausschuss möglicherweise auf einem Systemversagen
beruht.
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aa) Je schwerer die Belastungen des
Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes verbunden sind, um so weniger darf das
Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der
geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden.
Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen
jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile
entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ).
Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer
Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den
Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen
Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine
eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -,
NJW 2003, S. 1236 ).
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bb) Nach Aktenlage ist nicht auszuschließen,
dass die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im
vorliegenden Fall zu schweren und unzumutbaren Nachteilen für
die Beschwerdeführerin führen kann. Nach ihrem hier zugrunde
zu legenden Vortrag begründet das Abwarten akuter
Krankheitserscheinungen stets ein gewisses Morbiditätsrisiko
und hinterlässt irreversible gesundheitliche
Beeinträchtigungen.
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cc) Wie sich aus dem Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002
(a.a.O.) ergibt, kann in einem solchen Fall eine Entscheidung
der Gerichte über die Verpflichtung der Krankenkasse zur
vorläufigen Übernahme der Kosten für die medizinische
Behandlung nicht ohne Berücksichtigung des Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG erfolgen. In der
Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland haben Leben
und körperliche Unversehrtheit hohen Rang. Aus dem Grundrecht
folgt allgemein die Pflicht der staatlichen Organe, sich
schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu
stellen (vgl. BVerfGE 56, 54 ). Behördliche
und gerichtliche Verfahren müssen der im Grundrecht auf Leben
und auf körperliche Unversehrtheit enthaltenen grundlegenden
objektiven Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 39, 1
) gerecht werden (vgl. BVerfGE 53, 30
).
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dd) Daraus folgt in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass die Gerichte im
vorliegenden Fall die Prüfung, ob der negativen Entscheidung
des Bundesausschusses ein Systemversagen zugrunde liegt,
nicht auf Verfahrensfehler im engeren Sinn hätten beschränken
dürfen. Damit stehen sie zwar in Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 81,
54 ; 86, 54 ; eher
erweiternd BSG SozR 3-2500 § 27 a SGB V
Nr. 3, S. 35). Jedoch ist nach Aktenlage jedenfalls
nicht auszuschließen, dass der Bundesausschuss die
Anforderungen an die Evidenz der zu fordernden
Wirksamkeitsnachweise in Anbetracht dessen, dass es sich hier
um eine sehr seltene Krankheit handeln könnte, überspannt
hat. Es bedarf an dieser Stelle keiner Klärung, ob aus dem
Grundgesetz ein Gebot abzuleiten ist, die Anforderungen an
die Mindestevidenz entsprechend den Besonderheiten des
Einzelfalls zu ermäßigen, und ob, sofern dies der Fall ist,
hier dagegen verstoßen worden ist. Jedenfalls wäre es
verfassungsrechtlich geboten gewesen, dass die
Sozialgerichte, wenn sie sich für eine Prüfung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache statt für eine
Folgenabwägung entscheiden, der möglichen Fehlerquelle
nachgehen.
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b) Die dargestellten Rechtsverstöße führen zur
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse und zu
deren Aufhebung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die
Sozialgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben zugunsten der Beschwerdeführerin entscheiden.
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1. Die Beschlüsse des Sozialgerichts und des
Landessozialgerichts sind aufzuheben, ohne dass es noch auf
die zusätzlich erhobenen Grundrechtsrügen ankommt. Die Sache
ist an das Sozialgericht zurückzuverweisen (vgl.
§ 93 c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG).
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2. Da die Beschwerdeführerin von vornherein
nur eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung über die
Hauptsache begehrt hat, erledigt sich mit dem vorliegenden
Beschluss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
und 3 BVerfGG. Dabei ist der Ausspruch über die teilweise
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nicht zu
berücksichtigen; er fällt, weil er sich nur auf die
Ausgangsentscheidungen im Verwaltungsverfahren bezieht, nicht
ins Gewicht. Es ist angezeigt, die Erstattung der Auslagen
auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung anzuordnen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.