BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1311/96 -
des Herrn U...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 300 Abs. 1 bis 3 SGB VI i.d.F. des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Renten-Reformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989
(BGBl I S. 2261)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre sowie von
Ersatzzeiten wegen der Ableistung eines militärischen
Dienstes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
2
1. Die gesetzliche Rentenversicherung ist im
besonderen Maße geprägt vom so genannten Äquivalenzprinzip.
Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe
einer Rente vorrangig nach der Höhe des während des
Versicherungslebens durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Eine wesentliche
Ausnahme vom Äquivalenzprinzip bildet die Anrechnung und
Bewertung der so genannten beitragsfreien und
beitragsgeminderten Zeiten gemäß § 54 Abs. 3 und 4
SGB VI (vor In-Kraft-Treten des SGB VI:
beitragslose Zeiten gemäß § 1255 a RVO;
§ 32 a AVG). Diese Zeiten können für die Rentenhöhe
wertsteigernd berücksichtigt werden. Dazu gehören neben den
so genannten Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI
(vor In-Kraft-Treten des SGB VI: Ausfallzeiten) und den
so genannten Zurechnungszeiten gemäß § 59 SGB VI
insbesondere die hier maßgeblichen Ersatzzeiten. Es handelt
sich hierbei um Zeiten, in denen nach der Wertung des
Gesetzgebers Versicherte ohne eigenes Verschulden daran
gehindert waren, vollwertige Beiträge zu entrichten. Eine
weitere Ausnahme stellte die Höherbewertung der
Pflichtbeitragszeiten der ersten Berufsjahre dar. Hierdurch
sollten niedrige Vergütungen zu Beginn des
Versicherungslebens, insbesondere während der
Berufsausbildung, rentenrechtlich ausgeglichen werden.
3
2. a) Ersatzzeiten wurden nach altem Recht
anhand des Durchschnittswerts der Beitragszeiten des
Versicherten bewertet, ohne dass Beitragslücken im
Versicherungsverlauf sich insoweit wertmindernd auswirken
konnten (vgl. § 1255 a RVO und § 32 a
AVG, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Wiederbelebung
der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des
Bundeshaushalts vom
20. Dezember 1982, BGBl I S. 1857).
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b) Die Anrechnung von Ersatzzeiten erforderte
außerdem die Erfüllung - mehrfach geänderter -
versicherungsrechtlicher Voraussetzungen. Zunächst genügte
allein eine Vorversicherung oder die Aufnahme einer
rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigung oder Tätigkeit
innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung der
Ersatzzeit (vgl. zuletzt § 1251 Abs. 2 Satz 2
Buchstabe a RVO und § 28 Abs. 2 Satz 2
Buchstabe a AVG, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur
Beseitigung von Härten in den gesetzlichen
Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher
Vorschriften
Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen
Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die
Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung (Rentenreformgesetz 1972 - RRG 1972)
vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S. 1965) führte
schließlich als weitere - alternative -
Voraussetzung für die Anrechnung einer Ersatzzeit die so
genannte Halbbelegung ein. Nunmehr genügte es, wenn der
Versicherte die Hälfte seines Versicherungslebens, mindestens
aber 60 Kalendermonate, mit Beiträgen für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt
hatte (§ 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c RVO;
§ 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c AVG jeweils in
der Fassung des RRG 1972).
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3. Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom
18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) haben sich mit
Wirkung vom 1. Januar 1992 an wesentliche Änderungen
sowohl bei der Anrechung als auch Bewertung von Ersatzzeiten
ergeben. Es entfiel das Erfordernis einer
Vorversicherungszeit und der Halbbelegung. Ersatzzeiten sind
gemäß § 250 SGB VI ohne weitere
versicherungsrechtliche Voraussetzungen anrechenbar. Darüber
hinaus wurde mit der so genannten Gesamtleistungsbewertung
erstmals eine Bewertung beitragsfreier und
beitragsgeminderter Zeiten am Maßstab der individuellen
Beitragsdichte des Versicherten eingeführt.
6
Bei der Gesamtleistungsbewertung werden zwei
Durchschnittszahlen, die Grundbewertung und die
Vergleichsbewertung, gebildet.
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a) Die Grundbewertung ergibt sich aus der
Summe aller Entgeltpunkte aus Beitrags- und
Berücksichtigungszeiten, dividiert durch die Summe der
belegungsfähigen Monate, wobei der belegungsfähige Zeitraum
regelmäßig die Zeit vom vollendeten 16. Lebensjahr (seit
1. Januar 1997: 17. Lebensjahr) bis zum Eintritt
des Versicherungsfalls umfasst. Beitragfreie Zeiten werden
aus dem belegungsfähigen Zeitraum herausgerechnet (vgl.
§ 72 SGB VI in Verbindung mit der Übergangsregelung
in § 263 Abs. 2 SGB VI).
8
b) Um den Besonderheiten von
beitragsgeminderten Zeiten gerecht zu werden, hat der
Gesetzgeber neben der Grundbewertung nach § 72 SGB VI
die so genannte Vergleichsbewertung eingeführt.
Beitragsgeminderte Zeiten sind solche, die sowohl mit
Beitragszeiten als auch mit Anrechnungs-, Zurechnungs- oder
Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 SGB VI).
Bei der Grundbewertung werden beitragsgeminderte Zeiten wie
sonstige "vollwertige" Beitragszeiten im Sinne des § 54
Abs. 2 SGB VI sowohl bei der individuellen
Beitragsleistung als auch bei dem belegungsfähigen Zeitraum
berücksichtigt. Ist die individuelle Beitragsleistung für
beitragsgeminderte Zeiten gering - was oftmals der Fall ist,
weil sie mit eigentlich beitragsfreien Zeiten einhergehen, in
denen die Zahlung vollwertiger Beiträge regelmäßig nicht
möglich ist -, könnte dies zu dem unerwünschten Ergebnis
führen, dass der im Rahmen der Grundbewertung ermittelte
Rentenwert durch sie gemindert würde. Denn ohne die
Beitragsleistung würde sich der belegungsfähige Zeitraum
verkürzen, so dass die übrigen vollwertigen
Beitragsleistungen eine stärkere rentensteigernde Wirkung
hätten. Die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI
behandelt die beitragsgeminderten Zeiten daher wie
beitragsfreie Zeiten. Diese bleiben sowohl bei der Bestimmung
der Beitragsleistung als auch bei der Ermittlung des
belegungsfähigen Zeitraums unberücksichtigt. Maßgeblich sind
insoweit allein vollwertige Beitragszeiten.
9
c) Für beitragsfreie Zeiten wie die
Ersatzzeiten richtet sich der individuelle
Gesamtleistungswert allein nach der für den Versicherten
günstigeren Grund- oder Vergleichsbewertung (§ 71
Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
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4. Durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994 (BGBl
I S. 1792) wurde in § 263 Abs. 5 SGB VI
eine ergänzende Vertrauensschutzregelung für Versicherte mit
einer hohen Anzahl an kriegs-, vertreibungs- oder
verfolgungsbedingten Ersatzzeiten von mindestens vier Jahren
eingeführt. Dieser Personenkreis sollte auf Antrag so
gestellt werden, als sei der Rentenbeginn bereits im Dezember
1991 eingetreten (vgl. BTDrucks 12/7688, S. 9). Die
Neuregelung trat rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft
(vgl. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes).
11
5. a) Eine besondere Behandlung der ersten
Kalenderjahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
erfolgte erstmals durch die Rentenreformgesetzgebung 1957.
Von dem Grundsatz, dass für die individuelle Rentenhöhe neben
den Versicherungsjahren vor allem der sich aus allen
Beitragsjahren ergebende Durchschnittswert (Vomhundertsatz)
maßgeblich ist, wurde für die ersten fünf Kalenderjahre nach
Eintritt in die Versicherung eine Ausnahme geschaffen, wenn
der Eintritt vor Vollendung des 25. Lebensjahres
erfolgte. Da in dieser Zeit üblicherweise die
Ausbildungsjahre lagen, in denen nur niedrige Arbeitsentgelte
versichert wurden, sollten diese Zeiten bei der
Rentenberechnung außer Betracht bleiben, wenn sich hierdurch
ein höherer Vomhundertsatz ergab (§ 1255 Abs. 4 RVO
in der Fassung des ArVNG; § 32 Abs. 4 AVG in der
Fassung des AnVNG).
12
b) Durch das
Rentenversicherungs-Änderungsgesetz von 1965 wurden
§ 1255 Abs. 4 RVO und § 32 Abs. 4 AVG neu
gefasst. Entscheidend für die Höherbewertung war nicht mehr,
dass der Versicherte vor Vollendung seines
25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten war.
Auch die Bewertung selbst änderte sich. Endeten die ersten
fünf Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 1963, wurden
diesen Zeiten auf mindestens 90 vom Hundert des
Durchschnittsverdiensts angehoben (vgl. § 1255
Abs. 4 Buchstabe b RVO; § 32 Abs. 4
Buchstabe b AVG, jeweils in der Fassung des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Endeten die fünf
Kalenderjahre früher, wurde weiterhin der monatliche
Vomhundertsatz mit und ohne Berücksichtigung der
Pflichtbeiträge in den ersten fünf Jahren verglichen. War die
Berechnung ohne diese Pflichtbeiträge günstiger, wurden die
ersten fünf Kalenderjahre wie Ausfallzeiten berechnet (vgl.
§ 1255 Abs. 4 Buchstabe a RVO; § 32
Abs. 4 Buchstabe a AVG); damit kam es ebenso wie
bei den Ersatzzeiten auf den Durchschnittswert der bisherigen
Beitragszeiten an (§ 1255 a RVO; § 32 a
AVG).
13
6. a) Bei Einführung des SGB VI durch das
Rentenreformgesetz 1992 hielt der Gesetzgeber nicht an der
starren Regelung des Zeitraums der ersten fünf Jahre seit dem
Eintritt in die Versicherung fest, die weder Lücken noch
beitragsfreie Zeiten berücksichtigte. Vielmehr definierte der
Gesetzgeber nun als "Pflichtbeitragszeiten für eine
Berufsausbildung" die ersten 48 Monate mit Pflichtbeiträgen
für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres (§ 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI
in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992). Mit der
Beschränkung auf Beschäftigungszeiten vor dem
25. Lebensjahr sollte sichergestellt werden, dass die
Anhebung des Beitragswerts vor allem Zeiten der beruflichen
Ausbildung betraf, auch wenn der Gesetzgeber für den
betreffenden Zeitraum weiterhin auf den Nachweis einer
Berufsausbildung verzichtete (vgl. BTDrucks 11/4124,
S. 143).
14
b) Die Bewertung dieser Zeiten erfolgte
nunmehr unabhängig vom Zeitpunkt des Versicherungseintritts
mit mindestens 90 vom Hundert des
Durchschnittsverdiensts (§ 70 Abs. 3 Satz 1
SGB VI). Zeiten der Berufsausbildung, die außerhalb der
Grenzen des § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI
lagen, erhielten bei entsprechendem Nachweis ebenfalls für
jeden Kalendermonat 0,075 Entgeltpunkte (§ 70
Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Lagen die Zeiten vor
dem 1. Januar 1992, geschah dies allerdings nur auf
Antrag des Versicherten (vgl. § 256 SGB VI in der
Fassung des Rentenreformgesetzes 1992). Eine derartige
Berücksichtigung echter Berufsausbildungszeiten außerhalb des
gesetzlichen Rahmens war nach früherem Recht nicht möglich
gewesen.
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1. Der am 20. Januar 1927 geborene
Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 1943 zum
Kriegsdienst eingezogen. Am 26. August 1946 kehrte er
als Schwerstkriegsbeschädigter (Beinamputation) aus
tschechischer Kriegsgefangenschaft zurück. Von Oktober 1947
bis zum April 1957 entrichtete der Beschwerdeführer
Pflichtbeiträge und von Oktober 1960 bis Ende 1991 als
Architekt freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung, wobei allerdings in der Zeit vor dem
1. Januar 1984 zahlreiche Monate nicht mit freiwilligen
Beiträgen belegt sind. So zahlte er in den Jahren 1958, 1959
und 1977 bis 1983 keine und in den Jahren 1960 bis 1976 nur
für einzelne Monate Beiträge.
16
2. Im August 1991 erteilte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund) dem Beschwerdeführer eine Auskunft
über die Höhe seiner bis dahin erreichten Anwartschaften.
Zugleich stellte sie die Versicherungszeiten bis zum
31. Dezember 1981 verbindlich fest. Dabei
berücksichtigte sie die Zeit vom 15. Februar 1943 bis
zum 26. August 1946 (insgesamt 43 Monate) als
Ersatzzeiten. Die monatliche Rentenanwartschaft des
Beschwerdeführers belief sich laut der Rentenauskunft -
ausgehend von einem Versicherungsfall am 20. August 1991 -
auf 1.097,40 DM. Allerdings wies die
Bundesversicherungsanstalt darauf hin, dass ab 1. Januar
1992 eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft
trete und mögliche Auswirkungen der Neuregelung auf die
Rentenhöhe noch nicht mitgeteilt werden könnten.
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3. Auf seinen Antrag bewilligte die
Bundesversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit Bescheid
vom 23. Dezember 1991 ab dem 1. Februar 1992 eine
Regelaltersrente in Höhe von 782,97 DM brutto monatlich. Die
dagegen eingelegten Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers, die
vor allem auf eine Berechnung seiner Rente nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht gerichtet waren, blieben
ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht wies die Revision des
Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Ebenso wie die
Vorinstanzen war es der Ansicht, der Beschwerdeführer habe
weder aus der unverbindlichen Rentenauskunft noch aus anderen
Gründen einen Anspruch auf Berechnung seiner Rente nach den
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen. Die
von dem Rentenversicherungsträger zur Rentenberechnung
herangezogenen Vorschriften des SGB VI verstießen auch
nicht gegen das Grundgesetz. Bei der Änderung der Bewertung
beitragsfreier Zeiten sowie der ersten fünf Jahre mit
Beitragszeiten handele es sich um eine zulässige
Neubestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums
nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch würden die
Ersatzzeiten nicht gleichheitswidrig in die
Gesamtleistungsbewertung einbezogen.
18
4. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht
Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und
Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) rügt. Der
Gesetzgeber hätte für diejenigen Versicherten, die - wie
er - bei In-Kraft-Treten des SGB VI kurz vor
Vollendung ihres 65. Lebensjahres standen, eine
Ausnahme- oder Übergangsregelung einführen müssen, nach
welcher die Altersrente noch nach altem Recht zu berechnen
sei. Allein eine solche Regelung entspräche den Geboten der
Eigentumsgarantie und des Sozialstaatsprinzips. Die Bewertung
der Versicherungszeiten nach neuem Recht stelle gerade für
ältere Versicherte kurz vor dem Renteneintritt eine
unzumutbare Härte dar, da sie sich im Gegensatz zu jüngeren
Versicherten nicht mehr auf das neue Recht einstellen
könnten. Er habe auf den Fortbestand der bisherigen Regelung
vertrauen dürfen und habe hierauf auch vertraut. Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der Höhe seines Altersruhegeldes
entsprechend der erteilten Auskunft habe er nicht mehr
treffen können. Eingriffe in eigentumsrechtlich geschützte
Rechtspositionen dürften nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts den Betroffenen nicht übermäßig
belasten. Auch das Gleichheitsgebot des Art. 3
Abs. 1 GG sei verletzt. Wäre er nur drei Wochen früher
geboren, so hätten die Vorschriften des alten Rechts noch auf
ihn Anwendung gefunden.
19
5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Namen der
Bundesregierung und das Bundessozialgericht Stellung
genommen.
20
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93
a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ).
21
1. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der
Tatsacheninstanzen sowie des Rentenversicherungsträgers
wendet, genügt diese nicht den Anforderungen, die nach
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92
BVerfGG an eine ausreichende Substantiierung gestellt werden.
Zu diesen Anforderungen gehört insbesondere, dass Abschriften
der angegriffenen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist
des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorgelegt oder
diese ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl.
BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ). Dies ist
hier nicht geschehen.
22
2. Aber auch soweit die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundessozialgerichts gerichtet ist,
fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung.
23
a) Der Beschwerdeführer wendet sich mittelbar
gegen § 300 Abs. 1 bis 3 SGB VI und damit
gegen die Anwendung neuen Rechts bei der Berechnung seiner
Altersrente. Der Gesetzgeber hätte für diejenigen
Versicherten, die - wie er - kurz vor Vollendung ihres 65.
Lebensjahres standen, eine Ausnahme- oder Übergangsregelung
einführen müssen, nach welcher die Altersrente noch nach dem
alten Recht zu berechnen wäre. Damit ist ein Eingriff in
seine grundsätzlich eigentumsgeschützte Rentenanwartschaft
(vgl. BVerfGE 53, 257 ; 55, 114
) nicht hinreichend dargelegt. Allein die
Anwendung neuen Rechts stellt für sich genommen keinen
Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition
dar. Das neue Recht kann für den Betroffenen auch neutral
oder sogar vorteilhaft sein. Für eine Vielzahl von
Versicherten war letzteres bei der Einführung des SGB VI
der Fall (vgl. hierzu Reimann/Tenbusch, DAngVers 1990,
S. 93 , Tabelle 1 "Vergleich der
durchschnittlichen Rentenanwartschaften nach altem und neuem
Recht"). Nicht die Vorschrift des § 300 SGB VI,
welche lediglich die Anwendung des neuen Rechts auf einen
bestimmten Sachverhalt anordnet, sondern die einzelne, für
den Versicherten nachteilige neue Vorschrift selbst greift
daher möglicherweise in die Rentenanwartschaft des
Beschwerdeführers ein. Diese Vorschriften werden vom
Beschwerdeführer jedoch nicht benannt.
24
b) Weiterhin ist dem Beschwerdeführer
anzulasten, dass er in seiner Beschwerdebegründung zwar das
Fehlen einer Übergangsregelung kritisiert, auf die hier
einschlägigen Vertrauensschutzregelungen in § 263
Abs. 2 und 5 SGB VI jedoch nicht eingeht. Die
Vorschrift des § 263 Abs. 2 SGB VI wurde im
Falle des Beschwerdeführers sogar angewandt, so dass es nahe
gelegen hätte, auf die vorhandenen Übergangsvorschriften
einzugehen und darzulegen, weshalb deren Wirkung
grundsätzlich oder zumindest in seinem Fall nicht ausreichend
sei.
25
c) Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer
weder mit den Gründen des Gesetzgebers für die Neuregelung
auseinander, die in der mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts
ausführlich dargelegt wurden, noch legt er seine persönlichen
Umstände in hinreichender Form dar. Insbesondere ist ohne
Vorlage der von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte erteilten Rentenauskunft und des Rentenbescheides
die Rentenberechnung nach neuem Recht und damit auch die
Kürzung der Rentenanwartschaft nicht nachvollziehbar. Beide
Aspekte sind jedoch für die im Rahmen der Überprüfung einer
Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche Interessenabwägung
von ausschlaggebender Bedeutung.
26
d) Auch soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3
Abs. 1 GG) rügt, genügt seine Beschwerdebegründung nicht
den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Er stellt allein auf die
unterschiedliche Behandlung von Versicherten in Abhängigkeit
von ihrem Eintritt ins Rentenalter ab. Wenn er nur drei
Wochen früher geboren worden wäre, wäre sein Rentenanspruch
noch nach altem Recht zu berechnen gewesen.
27
Damit ist ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG jedoch nicht hinreichend dargetan. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es
dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht
verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte
Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich
gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings,
dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl
des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit
sachlich vertretbar war (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 13,
31 ; 44, 1 ; 58, 81
; 71, 364 ; 75, 78 ;
80, 297 ; 87, 1 ; 101, 239 ).
Von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer konnte daher
erwartet werden, dass er sich mit der betreffenden
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt
und darlegt, warum in seinem Fall der gewählte Stichtag
willkürlich erscheint.
28
3. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen
Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor. Der Gesetzgeber hat
mit der Neubewertung der ersten Berufsjahre sowie der
Einführung der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und
beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen seiner Befugnis
gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten
(Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Insbesondere war
der in der gesetzlichen Neuregelung liegende Eingriff in die
nach altem Recht begründete Rechtsposition des
Beschwerdeführers durch Gründe des öffentlichen Interesses
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 58, 81
).
29
a) Die Einschnitte in die Rentenanwartschaft
des Beschwerdeführers sind durch Gründe des Allgemeinwohls
gedeckt. Ein solcher die Regelung tragender Grund für die
Neuordnung der in Frage stehenden Zeiten war vor allem die
Stärkung des Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat in diesem
Zusammenhang das Ziel verfolgt, die Umstrukturierung ohne
wesentliche zusätzliche Kosten für die
Versichertengemeinschaft zu erreichen. Folglich konnten
höhere, der Gesamtbeitragslast der Versicherten entsprechende
Leistungen für beitragsfreie Zeiten nur in Verbindung mit
entsprechenden Einsparungen bei anderen Versicherten mit
niedriger Beitragsdichte erfolgen. Dieses Ziel trägt einem
wichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, nämlich der
Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems
der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 97, 271
).
30
b) Eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ist auch im Hinblick auf die besondere
Interessenlage des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Zwar
war die Kürzung seiner Rentenanwartschaft nicht unerheblich.
Auch verblieben dem Beschwerdeführer seit Bekanntwerden der
geplanten Reform Ende 1989 nur wenig mehr als zwei Jahre, um
sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Der
Gesetzgeber durfte jedoch berücksichtigen, dass es sich bei
dem durch die neue Gesamtleistungsbewertung betroffenen
Personenkreis typischerweise um Versicherte handelte, die -
wie der Beschwerdeführer - nach der anfänglichen Zahlung von
hohen Beiträgen aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
waren und nur noch in sehr geringem Umfang freiwillige
Beiträge gezahlt hatten. Im Regelfall hatten es die
betroffenen Versicherten somit selbst in der Hand, in welchem
Umfang sie sich an der Solidargemeinschaft der in der
gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten beteiligen
wollten. Ihnen musste dabei bewusst sein, dass niedrige
freiwillige Beiträge oder gar Versicherungslücken
grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Bewertung
beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten - zu einer
niedrigeren gesetzlichen Rente führen würden und daher eine
ergänzende Vorsorge angezeigt war. Dies war ihnen - anders
als den Pflichtversicherten - aufgrund der "ersparten"
Beiträge auch grundsätzlich zumutbar. Der Gesetzgeber durfte
daher unterstellen, dass Versicherte mit hohen (selbst
gewählten) Versicherungslücken in der Regel über eine
ausreichende ergänzende Altersvorsorge verfügten und
entsprechende Einschnitte bei der gesetzlichen
Rentenversicherung für sie leichter hinzunehmen waren.
Darüber hinaus mussten sich die durch die Bewertung der
beitragsfreien Zeiten nach altem Recht begünstigten
Versicherten im Klaren darüber sein, dass es sich hierbei im
Verhältnis zu ihrer Gesamtbeitragsleistung um eine besondere
Privilegierung handelte, deren Fortbestand auch von deren
Finanzierbarkeit und deren Akzeptanz innerhalb der
Versichertengemeinschaft abhing.
31
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.