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1 BvR 1312/13 - Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung durch die Aufnahme ihrer Religionszugehörigkeit in öffentliche Register und Urkunden Ausdruck zu verleihen