BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1314/01 -
der G... GmbH
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 15. November 2001 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 25. Juli 2000 - 8 Sa 230/00 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Damit wird der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2001 - 2 AZN 265/01 -
gegenstandslos.
Die Sache wird an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 60.000 DM (in Worten: sechzigtausend
Deutsche Mark) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die
Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der
Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst mehr als
sieben Monate nach der Verkündung zugestellt worden ist.
2
1. Die Beschwerdeführerin betreibt einen
Seniorenpark, in dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens als
Verwaltungsleiterin beschäftigt ist. Zum Seniorenpark gehört
ein Parkcafe, das die Beschwerdeführerin verpachtet hat.
Aufgrund verschiedener Vorwürfe gegen die Klägerin im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für das Parkcafe (unerlaubte
Nebentätigkeit, Unterschlagung, Nichtanzeige bestehender
Sozialversicherungspflicht) kündigte die Beschwerdeführerin
das Arbeitsverhältnis mit drei Schreiben jeweils
außerordentlich fristlos sowie hilfsweise fristgerecht.
3
Auf die hiergegen erhobene
Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht durch
Teilurteil vom 9. Dezember 1999 fest, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen nicht aufgelöst
worden sei.
4
2. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung
der Beschwerdeführerin durch Urteil vom 25. Juli 2000 zurück;
die Revision ließ es nicht zu. Das Urteil wurde der
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mehr als
sieben Monate später, am 8. März 2001, zugestellt.
5
Das Bundesarbeitsgericht wies die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landesarbeitsgerichts durch Beschluss vom 21. Juni 2001
zurück. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin am 4. Juli 2001 zugestellt.
6
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 6.
August 2001 (Montag) eingegangenen Verfassungsbeschwerde die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG durch den Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts und das Urteil des
Landesarbeitsgerichts sowie die Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG durch das Berufungsurteil. Zur Begründung
beruft sie sich insbesondere auf die Entscheidung der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - (NZA 2001,
S. 982).
7
Zur Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das
Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen Stellung genommen.
8
Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass es
derzeit die Regelungen der Revisionszulassung im
Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 72, 72 a ArbGG)
überprüfe. Es bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es
werde überlegt, zumindest in gewissem Umfang auch bei
Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie bei Rechtssachen von
grundsätzlicher Bedeutung, bei denen es sich nicht um
tarifvertrags- oder koalitionsrechtliche Streitigkeiten
handele, eine Zulassung der Revision zu ermöglichen. Die
Gesetzesänderung müsse sowohl den Interessen der Recht
suchenden Bürger gerecht werden als auch eine zu starke
Belastung des Bundesarbeitsgerichts als Revisionsinstanz
vermeiden. Allerdings werde das Vorhaben wegen seiner
Bedeutung und Komplexität in der laufenden Legislaturperiode
voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen.
9
Das Bayerische Staatsministerium hat sich
dahin geäußert, dass es selbst und der Vorsitzende der 8.
Kammer des Landesarbeitsgerichts München die verspätete
Urteilszustellung außerordentlich bedauerten.
10
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b
BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der Gründe
stattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Urteils des
Landesarbeitsgerichts zulässig und begründet.
11
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits
entschieden.
12
Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ;
69, 381 ). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ).
13
2. Nach diesem Maßstab verletzt die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
14
Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren
vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung
unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht
sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein
Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung
erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene
Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise.
15
Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001,
S. 982.
16
Die angegriffene Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache - zur
Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.
17
Die ebenfalls angegriffene Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts wird damit gegenstandslos, sodass es
keines weiteren Eingehens auf die insoweit erhobenen Rügen
bedarf.
18
Der Freistaat Bayern hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten,
weil sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen
hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung
des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht
auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.