BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1314/11 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 31. März 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts München I
vom 11. April 2011 - 31 S 5154/10 - und das Endurteil des
Amtsgerichts München vom 12. Februar 2010 - 461 C
12443/09 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht
auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht München
zurückverwiesen.
Damit wird die Verfügung des Landgerichts
München I vom 14. März 2011 - 31 S 5154/10 -
gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern
ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer
Wohnung.
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1. Die Beschwerdeführer sind türkische
Staatsangehörige turkmenischer Abstammung. Sie fühlen sich
einer in der Türkei lebenden turkmenischen Minderheit
zugehörig, die eigenen Traditionen und der turkmenischen
Sprache verbunden geblieben ist.
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Nachdem die Beschwerdeführer an der
Gebäudefassade ihrer Mietwohnung im Erdgeschoss ohne die nach
dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters eine
Parabolantenne angebracht hatten, um ein nur über Satellit
empfangbares Programm, das ganztägig in türkischer und
turkmenischer Sprache ausgestrahlt wird und Aktuelles und
Informatives über die turkmenische Region und die dort
lebenden Menschen zeigt, empfangen zu können, wurden sie von
ihrer Vermieterin zunächst auf Beseitigung der Antenne, nach
einer im Zuge von Renovierungsarbeiten erfolgten Entfernung
auf Unterlassung der Anbringung einer Antenne verklagt.
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Im Verfahren vor dem Amtsgericht trugen die
Beschwerdeführer schriftlich vor, die Turkmenen seien ein
Turkvolk mit einer eigenen Sprache. Nachdem das Amtsgericht
allerdings - wohl wegen Verständigungsschwierigkeiten - die
mündliche Aussage des Beschwerdeführers zu 1) protokolliert
hatte, es gebe keine turkmenische Sprache an sich, die in der
Türkei lebenden Turkmenen redeten türkisch mit Dialekt,
beantragten die Beschwerdeführer die Berichtigung des
Protokolls. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit der
Begründung zurück, die Richterin, die die Aussage des
Beschwerdeführers zu 1) protokolliert habe, befinde sich in
Mutterschutz. Eine Protokollberichtigung sei nur durch die
Urkundsperson, nicht durch den Amtsnachfolger möglich. Das
Landgericht wies diesbezüglich die sofortige Beschwerde
zurück, führte aber zugleich aus, dass die turkmenische
Sprache eine eigene Sprache sei.
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2. Mit dem angegriffenen Urteil des
Amtsgerichts wurden die Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch
verurteilt, zu unterlassen, ihre private Parabolantenne
erneut an der Gebäudefassade anzubringen. Ob der Mieter nach
Treu und Glauben eine Berechtigung zur Installation einer
Parabolantenne habe, hänge von einer Abwägung zwischen dem
Eigentumsgrundrecht des Vermieters, dem Recht des Mieters auf
freie Information und anderen schützenswerten Interessen der
Parteien ab. Auf Seiten der Vermieterin lägen eine optische
Beeinträchtigung und eine Substanzverletzung ihres Eigentums
vor. Auf Seiten der Beschwerdeführer sei deren Recht zu
berücksichtigen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu informieren. Diesem Informationsbedürfnis
werde hinreichend Rechnung getragen, wenn der Vermieter dem
ausländischen Mieter ausreichend Zugang zu Programmen in
seiner Sprache und aus seinem Heimatland bereitstelle. Die
Beschwerdeführer könnten mittels einer Set-Top-Box über die
zentrale Satellitenempfangsanlage zahlreiche Sender in
türkischer Sprache empfangen. Gegen ein monatliches Entgelt
von 7,49 € könnten sie so ein türkisches Programmpaket mit
fünf Sendern, für monatlich 25,65 € zehn türkische
Fernsehsender empfangen. Einem ausländischen Mieter könne
regelmäßig zugemutet werden, eine zentrale Satellitenanlage
statt einer eigenen Parabolantenne zu nutzen, wenn auf diese
Weise Zugang zu Programmen in seiner Sprache bestehe. Dies
gelte auch, wenn die Inanspruchnahme den Erwerb einer
Set-Top-Box und monatliche Mehrkosten in der genannten Höhe
bedinge, da diese typischerweise nicht vom Empfang von
Programmen in der Heimatsprache abhielten.
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Der Verweis der Beschwerdeführer auf ihre
turkmenische Abstammung ändere nichts hieran. Der
turkmenische Dialekt sei keine eigenständige Sprache. Dem
Informationsbedürfnis der Beschwerdeführer sei mit den frei
empfangbaren türkischsprachigen Sendern Genüge getan, zumal
das Interesse an turkmenischen Programmen dadurch relativiert
werde, dass die Beschwerdeführer niemals in Gebieten gewohnt
hätten, in denen der turkmenische Dialekt beheimatet sei.
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3. Mit Verfügung vom 14. März 2011 wies das
Landgericht München I die Beschwerdeführer darauf hin, dass
es beabsichtige, ihre Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss
zurückzuweisen.
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Das Amtsgericht habe bei seiner Abwägung
zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieterin und dem
Informationsrecht der Mieter rechtsfehlerfrei ein Überwiegen
des Interesses der Vermieterin, eine dauerhafte Anbringung
der Parabolantenne zu unterbinden, angenommen. Zutreffend sei
es davon ausgegangen, dass dem Informationsbedürfnis der
Beschwerdeführer aufgrund des möglichen Zugangs zu
türkischsprachigen Programmen Genüge getan sei. Unter
Berücksichtigung dessen, dass es keine eigenständige
turkmenische Sprache gebe und dass die Familie der
Beschwerdeführer bereits vor über 100 Jahren aus dem Irak in
die Türkei gezogen sei, müsse das Interesse der
Beschwerdeführer am Empfang von turkmenischen Programmen
zurückstehen.
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4. Auf den Hinweisbeschluss hin trugen die
Beschwerdeführer vor, dass ihre Familie zwar vor 100 Jahren
aus dem Irak in die Türkei gezogen seien, dass dies aber
nichts an ihrer ethnischen Zugehörigkeit zum turkmenischen
Volk ändere. Es sei ausweislich des landgerichtlichen
Beschlusses im Verfahren um die Protokollberichtigung
gerichtsbekannt, dass turkmenisch eine eigene Sprache
sei.
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5. Mit Beschluss vom 11. April 2011 wies das
Landgericht München I die Berufung zurück. Zur Begründung
nahm es auf seinen Hinweis vom 14. März 2011 Bezug und führte
ergänzend aus, auch wenn man davon ausgehe, dass es sich bei
der turkmenischen Sprache um eine eigene Sprache handele, sei
die vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
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6. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihrer Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz GG, auf die sie sich auch als türkische
Staatsangehörige turkmenischer Abstammung berufen könnten.
Die Abwägung mit dem Eigentumsinteresse der Vermieterin müsse
zugunsten des Informationsinteresses der Beschwerdeführer
ausgehen. Sie hätten als ausländische Staatsbürger über das
zur Verfügung stehende Programm keine ihrer Herkunft
entsprechenden Sendeinhalte in ihrer Sprache empfangen können
und deshalb einen Anspruch auf Installation einer eigenen
Satellitenschüssel. Da sie in ihrem Heimatstaat einer
sprachlich wie kulturell eigenständigen Minderheit
angehörten, könnten sie nicht auf die Mehrheits- oder
Amtssprache des Herkunftsstaates verwiesen werden. Die ohne
Parabolantenne empfangbaren türkischsprachigen Sender könnten
ihr spezielles Informationsbedürfnis an kulturellen,
politischen sowie historischen Inhalten im Zusammenhang mit
ihrer turkmenischen Herkunft nicht decken. Zwar seien sie der
türkischen Sprache mächtig. Ihre kulturellen Wurzeln und ihre
ethnische Herkunft lägen jedoch im turkmenischen Volk, das in
der Türkei, aber auch in Syrien und im Irak als Minderheit
ansässig sei. Ihre Vorfahren seien ebenso wie viele andere
Turkmenen vor 100-200 Jahren aus dem Gebiet des Irak in die
heutige Türkei übergesiedelt. Die Beschwerdeführer zählten zu
der ungefähr 150.000 Angehörige umfassenden turkmenischen
Minderheit in der Türkei. Sie hätten daher in einem Gebiet
gelebt, in welchem die turkmenische Sprache, die eine
eigenständige Sprache sei, gesprochen werde. Der begehrte,
nur über eine Parabolantenne zu empfangende Sender sei der
einzige, der kulturelle, politische und historische
Informationen über die Turkmenen in den jeweiligen
Siedlungsregionen der Türkei, des Iraks sowie Syriens und
Afghanistans verbreite. Bei der Abwägung zwischen dem
Informationsinteresse des Mieters und dem Eigentumsinteresse
der Vermieterin sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund
ihrer ethnischen Herkunft und Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Volks- und Sprachgruppe ein schützenswertes
Interesse hätten, sich aus frei zugänglichen Medien über ihre
persönlichen und kulturellen Wurzeln zu informieren.
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7. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in
seiner Stellungnahme auf Entscheidungen des VIII.
Zivilsenates hingewiesen. Das bayerische Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Die Vermieterin hat sich nicht
geäußert.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung des Grundrechts
auf Informationsfreiheit angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zu den Anforderungen, die bei zivilgerichtlichen
Entscheidungen über die Anbringung von Parabolantennen durch
den Mieter zu beachten sind, bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 90, 27 ).
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2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführer in ihrer Informationsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.
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a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen zu informieren. Zu den allgemein zugänglichen
Quellen, auf die sich die Informationsfreiheit erstreckt,
gehören insbesondere Hörfunk- und Fernsehprogramme. Da das
Grundgesetz keinen Unterschied zwischen in- und ausländischen
Informationsquellen macht, gehören zu den allgemein
zugänglichen Informationsquellen auch alle ausländischen
Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik
Deutschland möglich ist (vgl. BVerfGE 90, 27 ).
Soweit der Empfang von Rundfunkprogrammen von technischen
Anlagen abhängt, erstreckt sich der Schutz der
Informationsfreiheit auch auf die Anschaffung und Nutzung
solcher Anlagen. Die Installation einer Parabolantenne, die
den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, die über
Satellit ausgestrahlt werden, ist daher ebenfalls von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl.
BVerfGE 90, 27 ).
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Folglich ist auch die Installation einer
Parabolantenne zum Zweck des Empfangs eines
Rundfunkprogrammes, das in turkmenischer Sprache kulturelle,
politische und historische Informationen über die Turkmenen
in der Türkei ausstrahlt, vom Schutzbereich des Grundrechts
auf Informationsfreiheit der Beschwerdeführer umfasst.
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b) Dieses Grundrecht muss auch in einer
zivilgerichtlichen Streitigkeit über die Anbringung einer
Parabolantenne an einer Mietwohnung, um die es hier geht,
beachtet werden. Allerdings findet die Informationsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in
den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die miet- und
eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gehören, die die Rechte und Pflichten von Mietern
und Vermietern festlegen. Die Verfassung verlangt aber, dass
bei deren Auslegung die betroffenen Grundrechte
berücksichtigt werden, damit ihr wertsetzender Gehalt für die
Rechtsordnung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung
kommt (vgl. BVerfGE 90, 27 ). Bei der Auslegung und
Anwendung der §§ 541, 1004 und 242 BGB, auf deren
Grundlage das Amtsgericht die Beschwerdeführer zur
Unterlassung der Anbringung der Parabolantenne verurteilt
hat, ist daher einerseits dem Grundrecht der
Informationsfreiheit Rechnung zu tragen und andererseits das
Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
zu berücksichtigen. Dies erfordert in der Regel eine
fallbezogene Abwägung der Gerichte, bei der die
Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch optisch
ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die
Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung
zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen sind. Da
beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen
keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung
davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom
Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im
konkreten Fall schwerer wiegt (vgl. BVerfGE 90, 27
).
19
In der Regel entspricht es diesen
Anforderungen, wenn die Zivilgerichte den Vermieter dann
nicht für verpflichtet halten, eine Parabolantenne des
Mieters zu dulden, wenn er dem Mieter einen Kabelanschluss
bereitstellt (vgl. BVerfGE 90, 27 ).
Allerdings gilt dies nur für den Durchschnittsfall. Dem
besonderen Informationsinteresse dauerhaft in Deutschland
lebender ausländischer Staatsangehöriger etwa trägt es nicht
in allen Fällen ausreichend Rechnung. Denn sie sind daran
interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen,
um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die
kulturelle und sprachliche Verbindung zu ihrem Heimatland
aufrechterhalten zu können. Ist eine angemessene Zahl von
Programmen aus dem jeweiligen Heimatland nicht über den vom
Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss, sondern nur über
eine Parabolantenne zu empfangen, so ist das Interesse der
ausländischen Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres
Heimatlandes bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen
des Vermieters zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 27
). Insbesondere darf dies nicht mit dem Hinweis auf
die Möglichkeit der Nutzung anderer Informationsquellen wie
Zeitungen unterbleiben. Zulässig ist es aber zu
berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme
seines Heimatlandes bereits ohne eigene Parabolantenne
empfangen kann (vgl. BVerfGE 90, 27 ). Dabei kann
auch berücksichtigt werden, wenn der Mieter über die
bereitgestellte Empfangsanlage gegen Entgelt ein zusätzliches
Programmangebot mit ausländischen Programmen nutzen kann.
Sofern die Zusatzkosten dafür nicht so hoch sind, dass sie
Nutzungswillige typischerweise davon abhalten, ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in solchen
Fällen die Abwägung zu Lasten des Mieters ausfällt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00 -, NJW-RR 2005,
S. 661 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 17. März 2005 - 1 BvR 42/03 -, juris, Rn.
14).
20
c) Nach diesen Maßstäben verletzen das Urteil
des Amtsgerichts und der Beschluss des Landgerichts die
Beschwerdeführer in ihrer Informationsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.
21
aa) Beide Gerichte haben zwar erkannt, dass es
zur Informationsfreiheit der Beschwerdeführer gehört, Zugang
zu Rundfunkprogrammen in ihrer Sprache zu haben, und dass
dies bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist.
Sie haben aber das spezifische Informationsinteresse der
Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt und damit
die Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit
verkannt. Ihre Entscheidung ist vielmehr darauf gestützt,
dass dem Informationsinteresse eines ausländischen Mieters
schon dann Genüge getan sei, wenn er wie hier über die zur
Verfügung gestellte zentrale Satellitenempfangsanlage gegen
ein geringes Zusatzentgelt eine ausreichende Zahl von
Programmen seines Heimatlandes empfangen könne. Dies trifft
zwar typischerweise zu. Es entbindet die Gerichte aber nicht
davon, ein darüber hinausgehendes besonderes
Informationsinteresse in die gebotene einzelfallbezogene
Abwägung einzubeziehen und dabei zu berücksichtigen, wie
schwer das Informationsinteresse des Mieters konkret wiegt
(vgl. BVerfGE 90, 27 ). Dem werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
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bb) Das Amtsgericht hat das
Informationsinteresse der Beschwerdeführer schon deshalb
nicht ausreichend berücksichtigt, weil es - trotz
ausdrücklichen anderweitigen schriftsätzlichen Vortrags des
Beschwerdeführers - seiner Abwägung anders als dann das
Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung im Verfahren um
die Protokollberichtigung und ohne sachhaltige
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer
die Annahme zugrunde gelegt hat, turkmenisch sei lediglich
ein türkischer Dialekt, nicht aber eine eigene Sprache. Das
Landgericht hat in seinem Beschluss vom 11. April 2011 zwar
zumindest auch hilfsweise die Annahme zugrunde gelegt,
turkmenisch sei eine eigene Sprache. Es hat dann aber mit
einem schlichten feststellenden Satz das Ergebnis der
amtsgerichtlichen Interessenabwägung bestätigt, ohne dies
irgendwie weiter zu begründen. Damit ist nicht
nachvollziehbar, ob und wie das Landgericht das spezifische
Interesse der Beschwerdeführer, in turkmenischer Sprache
Informationen über die turkmenische Minderheit in der Türkei
zu erhalten, gewürdigt und gewichtet hat. Der Beschluss des
Landgerichts verstößt damit gegen die Verpflichtung, eine
konkret fallbezogene Abwägung unter hinreichender
Berücksichtigung des Informationsinteresses der
Beschwerdeführer vorzunehmen.
23
3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn
sie das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG konkret gewichtet hätten. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, inwieweit die Beschwerdeführer glaubhaft
machen, dass ihr Lebensalltag tatsächlich vom Gebrauch der
turkmenischen Sprache und turkmenischen Traditionen geprägt
ist, obwohl sie nie in den turkmenischsprachigen
Herkunftsgebieten ihrer Vorfahren gewohnt haben, und ob das
von ihnen geltend gemachte besondere Informationsinteresse
auch mittels der über die vorhandene zentrale
Satellitenempfangsanlage zu empfangenden türkischen Programme
gedeckt werden kann. Da die vorzunehmende Abwägung unter
Berücksichtigung all dieser Fragen nicht von vorneherein
zuungunsten der Beschwerdeführer vorgezeichnet ist, liegt
kein Anhaltspunkt für einen Fall vor, in dem der Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entgegenstünde, dass
die Beschwerdeführer auch bei einer Zurückverweisung an das
Ausgangsgericht im Ergebnis sicher keinen Erfolg haben
würden.
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4. Der Verfassungsbeschwerde ist danach
stattzugeben und die Grundrechtsverletzung festzustellen
(§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen
Entscheidungen sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) und
die Sache an das Amtsgericht München als zuständiges Gericht
zurückzuverweisen. Die ebenfalls angegriffene Verfügung des
Landgerichts München I vom 14. März 2011 wird
gegenstandslos.
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5. Der Freistaat Bayern hat die notwendigen
Auslagen der Beschwerdeführer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 34a Abs. 2 BVerfGG
zu erstatten.
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6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG.