BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1314/13 -
der L… & Co. Nachf.,
Inhaber A… L…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 8. August 2013 einstimmig beschlossen:
Das am 28. März 2013 verkündete
Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts St. Goar - 31 C 570/12 -
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil
wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht St. Goar
zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts St.
Goar vom 25. April 2013 - 31 C 570/12 -
gegenstandslos.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandet
die Beschwerdeführerin, dass das Amtsgericht ihren
Klageabweisungsantrag als Anerkenntnis ausgelegt hat.
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1. Im Dezember 2012 erhob die S. AG &
Co. KG (im Folgenden: Klägerin) gegen die „L. & Co.
Nachf. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A. L.“ beim
Amtsgericht eine Klage mit dem Ziel, dass die Beklagte den
Ausbau eines Stromzählers duldet. Das Amtsgericht ordnete
gemäß § 495a ZPO das schriftliche Verfahren an.
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In einem Schriftsatz, der auf einem Briefbogen
mit der Angabe „L. & Co. Nachf.“ erstellt wurde, teilte
„A. L.“ mit, sich verteidigen zu wollen. In einem weiteren,
auf dem gleichen Briefbogen verfassten Schriftsatz beantragte
„A. L.“, die Klage abzuweisen und die Kosten der Klägerin
aufzuerlegen, da die beklagte GmbH nicht existiere. Nur
vorsorglich führe er aus, dass die Klage grundlos eingereicht
worden sei. Denn seit über zwei Jahren sei gebeten worden,
dass der Zähler ausgebaut werde.
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Die Klägerin bestritt darauf hin, dass es die
GmbH nicht mehr gebe. Nach einer beim Gewerberegister
eingeholten Auskunft sei die GmbH noch tätig. Außerdem trete
die Beklagte im Schriftverkehr nach außen ausweislich der
Briefbögen auch als GmbH auf. Sie rege an, dass der Beklagte
den Klageanspruch anerkenne.
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Der „L. & Co. Nachf. GmbH“ wurde keine
Frist zur Erwiderung auf dieses Vorbringen gesetzt. Zuvor
hatte das Amtsgericht bereits als Verkündungstermin den
28. März 2013 festgelegt.
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2. a) Mit dem angegriffenen, am
28. März 2013 verkündeten Anerkenntnisurteil verurteilte
das Amtsgericht die „L. & Co. Nachf. GmbH“ antragsgemäß
und legte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf. Der
zulässigen Klage sei im Wege des Anerkenntnisurteiles als
kostengünstigste Variante zur Erledigung des Rechtsstreits
antragsgemäß stattzugeben, weil die Beklagte in der
Klageerwiderung ausdrücklich erklärt habe, dass der
Stromzähler überflüssig sei und ausgebaut werden solle. Das
Gericht werte diese Erklärung als Anerkenntnis. Soweit die
Beklagte ihre Passivlegitimation in Frage stelle, ergebe sich
aus dem Gewerberegister, dass die Beklagte in der Rechtsform
einer GmbH tätig sei.
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b) Nach Verkündung des Urteils ging beim
Amtsgericht ein Schriftsatz der „L. & Co. Nachf.“ ein.
„A. L.“ führt unter anderem aus, wenn die Klägerin vortrage,
dass sie sich auf ihren Briefbögen als GmbH ausweise, sei
dies falsch. Des Weiteren gebe es keine „L. & Co. Nachf.
GmbH“; an einer GmbH sei sie niemals beteiligt gewesen.
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3. Gegen das Urteil erhob die „L. &
Co. Nachf.“ Gehörsrüge. A. L. trug vor, ein Anerkenntnis sei
von ihm gerade nicht abgegeben worden und lasse sich aus
seinem Vorbringen auch nicht ansatzweise ableiten. Falls es
wider Erwarten ein Anerkenntnis geben sollte, wären doch
zumindest ein richterlicher Hinweis sowie eine ausreichende
Frist zur Stellungnahme notwendig gewesen.
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4. Mit Beschluss vom 25. April 2013
wies das Amtsgericht die Gehörsrüge als unbegründet zurück.
Alle von den Parteien innerhalb der Stellungnahmefrist
vorgetragenen Argumente habe das Gericht berücksichtigt. Im
Hinblick auf § 296a ZPO habe der Sachvortrag der
Beklagten vom 28. März 2013 nicht mehr berücksichtigt
werden können. Die Beklagte habe sich in ihrer
Klageerwiderung widersprüchlich verhalten, so dass ihr
Begehren habe ausgelegt werden müssen. Einerseits sei
Klageabweisung beantragt, andererseits wiederholt erklärt
worden, man habe seit Jahren um den Ausbau des Zählers
gebeten. Da der Klägerin ein Anspruch auf Ausbau und Wegnahme
des Stromzählers zweifelsfrei zugestanden habe, habe das
Gericht die für die Beklagte kostengünstigste
Erledigungsvariante gewählt, um den Rechtsstreit zu
beenden.
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1. Mit ihrer am 4. Mai 2013
erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die „L. & Co.
Nachf.“ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
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2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Beschluss vom 10. Mai 2013 den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung sei nicht im Sinne von
§ 32 Abs. 1 BVerfGG zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten, denn auch
die Beschwerdeführerin sei mit der Entfernung des
Stromzählers einverstanden.
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3. Das Land Rheinland-Pfalz und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden
beigezogen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur
Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechts der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits geklärt, die zulässige Verfassungsbeschwerde
ist offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
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Die Annahme des Amtsgerichts in seinem Urteil,
die Beschwerdeführerin habe den geltend gemachten Anspruch
anerkannt, ist willkürlich und verstößt gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Ob das Urteil darüber hinaus den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG oder ihr Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verletzt, kann offen bleiben. Damit wird der Beschluss des
Amtsgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
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1. Auslegung und Anwendung des Gesetzes
sind Aufgabe der Fachgerichte und werden vom
Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt, namentlich auf
Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen
Missachtung des Willkürverbots, überprüft. Gegen den
Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die
angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene
Verfahren des Fachgerichts fehlerhaft sind. Hinzukommen muss
vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem
denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf
sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht; dabei
enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven
Schuldvorwurf (stRspr; vgl. nur BVerfGE 83, 82
).
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2. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
ein Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO zu entnehmen, ist nicht
mehr vertretbar.
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a) Bei der Auslegung einer
Prozesserklärung - wie des hier ausdrücklich gestellten
Antrags auf Abweisung der Klage - darf eine Partei nicht am
buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden,
sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer
Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben
der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen
Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom
10. November 2009 - XI ZB 15/09 -, NJW-RR 2010,
S. 275 m.w.N.). Dabei bestimmen
allerdings nicht allein die tatsächlichen Interessen der
erklärenden Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung.
Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung
äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen.
Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte
Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum
Ausdruck kommende Wille des Erklärenden.
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b) Beantragt eine Partei - wie hier die
Beschwerdeführerin - ausdrücklich die Abweisung einer Klage,
so dürfte die Annahme eines Anerkenntnisses allenfalls in
besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Klageabweisung
und Anerkennung eines geltend gemachten Anspruches schließen
sich aus. Ein Anerkenntnis führt regelmäßig dazu, dass dem
Anerkennenden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden
(vgl. die Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO). Zudem ist
ein Anerkenntnisurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar (§ 708 Nr. 1 ZPO). Beides entspricht
nicht der Interessenlage desjenigen, der die Abweisung einer
Klage beantragt. Dass dies im Fall der Beschwerdeführerin
anders sein soll, behauptet das Amtsgericht nicht einmal. Es
stellt lediglich darauf ab, dass die Annahme eines
Anerkenntnisses für die Beschwerdeführerin die
kostengünstigste Variante sei. Die Abweisung der Klage mit
der Folge der Kostentragungspflicht der Klägerin wäre für die
Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich kostengünstiger
gewesen. Einen solchen Ausgang des Klageverfahrens von
vornherein auszuschließen, wie es das Amtsgericht ausweislich
seiner entsprechenden Ausführungen im Beschluss über die
Anhörungsrüge getan hat, ist angesichts der Einwände der
Beschwerdeführerin gegen die Bezeichnung der Beklagten im
Ausgangsverfahren offensichtlich fehlerhaft, zumal das
Gewerberegister, auf das sich das Amtsgericht insoweit
beruft, keinen öffentlichen Glauben genießt (vgl. Martinez,
in: Beck’scher Online-Kommentar, GewO, § 14 Rn. 58a
[Stand: 1. Januar 2013]); dies gilt erst recht
hinsichtlich der Rechtsform, in der die gewerbliche
Betätigung ausgeübt wird.
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Das Anerkenntnisurteil beruht auch auf der
nicht vertretbaren Annahme eines Anerkenntnisses. Das Urteil
wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.