BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1317/96 -
des Herrn I...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
1. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden:
Beklagte), zum 1. Mai 1990 einen Vertrag über eine
kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung.
Die Laufzeit betrug 40 Jahre, die Versicherungssumme belief
sich auf 150.000 DM. In dem Antragsformular war eine
"Schlusserklärung" enthalten, in der es u.a. heißt:
2
1.6 Mir ist bekannt, dass die Beiträge bei
kapitalbildenden Lebensversicherungen zunächst zur Deckung
der vorzeitigen Versicherungsfälle, der Abschlusskosten und
der Verwaltungskosten verbraucht werden. Deshalb fällt bei
Kündigung der Lebensversicherung in den ersten Jahren kein
oder nur ein niedriger Rückkaufswert an. Über die Entwicklung
der Rückkaufswerte gibt eine dem Versicherungsschein
beigefügte Tabelle Auskunft.
3
Nach Zahlung von 16 Monatsprämien zu je
252,50 DM, also eines Gesamtbetrags von 4.040 DM,
wurde die Versicherungssumme auf Antrag des Beschwerdeführers
ab dem 1. August 1991 auf 10.000 DM reduziert; die
Monatsprämie belief sich nunmehr auf 17,80 DM. Mit
Wirkung vom 1. September 1991 ließ der Beschwerdeführer
die Lebensversicherung beitragsfrei stellen, wodurch sich die
Versicherungssumme auf 1.566 DM ermäßigte.
4
Zum 1. Mai 1992 kündigte der
Beschwerdeführer den Versicherungsvertrag. Die die Kündigung
betreffende Regelung in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beklagten lautete, soweit hier
von Interesse:
5
§ 4
Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung
6
(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder
teilweise schriftlich kündigen ...
...
(3) Nach Kündigung einer Versicherung ... erhalten Sie
- soweit vorhanden - die nach unserem Geschäftsplan
berechnete Rückvergütung. ...
(4) Die Rückvergütung entspricht nicht der Summe der von
Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem Deckungskapital
abzüglich eines in unserem Geschäftsplan festgelegten
Abschlags.
...
(6) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht
verlangen.
7
Die Beklagte erstattete als Rückvergütung
559,30 DM zuzüglich 22,80 DM an Überschussanteilen.
Diese Summe hatte die Beklagte auf Grund einer Berechnung des
Deckungskapitals (Prämienreserve) im Wege des
versicherungsmathematischen Verfahrens der so genannten
Zillmerung ermittelt.
8
2. Diese nach dem Versicherungsmathematiker
Zillmer (1831-1893) benannte Rechenmethode ermöglicht die
Einbeziehung der Abschlusskosten in die Berechnung der
Prämienreserve. Abschlusskosten fallen in der
Lebensversicherung regelmäßig und vornehmlich in der Form von
- zum Teil recht hohen - Provisionen an, die dem
Vermittler von dem Versicherer versprochen werden; hinzu
kommen Kosten für etwaige Gesundheitsprüfungen,
Antragsbearbeitung, Schulung des Außendienstes und Werbung.
Die Versicherer stellen den Versicherungsnehmern allerdings
nicht die tatsächlich bei dem jeweiligen Vertragsabschluss
angefallenen Kosten in Rechnung, sondern legen
Durchschnittswerte auf Grund von Berechnungen zu Grunde, die
den Versicherungsnehmern nicht bekannt sind.
9
Bei sofortiger Umlegung der so ermittelten
Kosten entstünde gegen den Versicherungsnehmer im ersten Jahr
eine Prämienforderung, die deutlich höher wäre als die
vereinbarte Prämie. Wären die Abschlusskosten schon mit der
ersten Prämie zu zahlen, könnte dies die Versicherungsnehmer
vom Vertragsschluss abhalten. Um dies zu vermeiden, werden
die von den Versicherern verlangten Abschlusskosten mittels
der Zillmerschen Methode nach dem Prinzip der gleich
bleibenden Prämie unter Berücksichtigung von Sterblichkeit
und Zins in die insgesamt während der Laufzeit des Vertrags
zu zahlende Beitragssumme eingerechnet.
10
Die von dem Versicherungsnehmer auf dieser
Grundlage gezahlte Prämie wird nach Abzug der Anteile für die
Risikotragung und die laufenden Verwaltungskosten in den
ersten Jahren der Vertragslaufzeit dazu verwandt, die
Abschlusskosten des Versicherers zu decken. Das auf diese
Weise "gezillmerte" Deckungskapital der Lebensversicherung
hat zu Beginn des Versicherungsverhältnisses dementsprechend
einen negativen Wert. Bei einer Auflösung des
Vertragsverhältnisses, dem so genannten Rückkauf der
Versicherung, wird nur ein Betrag in Höhe dieses
Deckungskapitals abzüglich eines Abschlags ausgezahlt (vgl.
im Einzelnen: Winter in: Bruck/Möller/Winter, VVG,
8. Aufl. 1988, E 24, G 395 ff.; Kurzendörfer,
Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl. 2000,
S. 68 f.). Die Rechtslage zur Zeit des hier
streitgegenständlichen Vertragsschlusses war zudem dadurch
gekennzeichnet, dass die genaue Berechnung der Zillmerung in
dem den Versicherungsnehmern nicht bekannten Geschäftsplan
des Versicherungsunternehmens dargestellt und auf dieser
Grundlage von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden war
(§§ 5, 11 VAG a.F.)
11
1. Vor dem Amtsgericht erhob der
Beschwerdeführer eine Stufenklage, in der er beantragte, die
Beklagte zu verurteilen,
12
1. (ihm) ... Auskunft zu erteilen über die
- laut Geschäftsplan - geltenden
Berechnungsgrundlagen (seiner) Beiträge ... und des
ausgezahlten Rückkaufswertes sowie zu Überschüssen und zur
Überschussbeteiligung durch Vorlage des Geschäftsplans und
durch Angabe
13
a) der für den klägerischen Vertrag berechneten
Abschlusskosten sowie der jährlichen Spar-, Risiko- und
Verwaltungskosten-Anteile der Prämien,
14
b) der auf den klägerischen Vertrag entfallenen
jährlichen Risiko- und Zins-Überschüsse (Überschüsse aus
den Risikoanteilen und die über die Mindestverzinsung von 3,5
Prozent hinausgehenden Erträge),
15
c) der auf den klägerischen Vertrag
L 9.455.186 entfallenen jährlichen Erträge für die
angelegten Sparanteile und Überschüsse,
16
d) der jährlich effektiv erzielten Rendite aus
Kapitalanlagen (Relation der Summe aller Erträge zur Summe
aller Kapitalanlagen; ohne Abschreibungen, ohne
Kapitalanlagekosten),
17
e) der jährlich nicht verbuchten
Wertsteigerungen aus Kapitalanlagen,
18
f) der jährlichen Kapitalanlagekosten;
19
2. (ihm) ... einen weiteren Betrag ... zu
zahlen, der nach Erteilung der Auskünfte beziffert werden
wird.
20
Er vertrat die Ansicht, die in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen enthaltene Rückkaufswertregelung sei
unwirksam, da sie gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz - AGBG;
jetzt §§ 305 ff. BGB) verstoße. Die wegen der
Unwirksamkeit der Rückkaufswertregelung entstehende Lücke
müsse im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausgefüllt
werden. Nach Erteilung der verlangten Auskünfte könne er in
Anwendung allgemeiner Regeln seinen Rückforderungsanspruch
berechnen. Die entsprechenden Regelungen im Geschäftsplan der
Beklagten seien nicht Vertragsinhalt geworden, da er mit
einer derart nachteiligen Regelung nicht habe rechnen müssen.
Die Aufbürdung der von der Beklagten berechneten
Abschlusskosten stelle eine unangemessene Benachteiligung
dar; zudem verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot.
Überschlägig errechne sich ein zurückzuzahlender Sparanteil
von über 2.200 DM zuzüglich Zinsen.
21
Die Beklagte verwies hinsichtlich der
Maßgeblichkeit ihres Geschäftsplans auf die erfolgte
Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das
Versicherungswesen.
22
Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die
Verweisung auf den Geschäftsplan für die Berechnung der
Rückkaufswerte in § 4 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen mit dem AGB-Gesetz vereinbar sei.
Ein Anspruch auf Vorlage der begehrten Unterlagen bestehe
nicht, da der Gesetzgeber die Mitteilungspflichten der
Versicherer in § 55 VAG abschließend geregelt habe.
Darin heißt es unter anderem (§ 55 Abs. 7
Satz 1 VAG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden
Fassung, wortgleich jetzt § 55 Abs. 3 VAG in der
seit dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung):
23
Versicherungsunternehmen haben in dem
Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten
auf Verlangen den Jahresabschluss und den Lagebericht zu
übersenden.
24
Diese die Offenlegung einschränkende Regelung
verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.
Die Interessen der Versicherten würden durch die Kompetenzen
des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen
hinreichend gewahrt. Der einzelne Versicherte könne nicht die
Vorlage von Unterlagen verlangen, die als
Geschäftsgeheimnisse anzusehen seien. Ein über den gezahlten
Betrag hinausgehender Rückzahlungsanspruch stehe dem
Beschwerdeführer nicht zu, da die Rückvergütung auf der
Grundlage des aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplans
erfolgt sei.
25
2. Das Landgericht wies die Berufung des
Beschwerdeführers zurück. Es verneinte einen
Auskunftsanspruch unter Hinweis auf die Übertragung von
Kontrollfunktionen auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen sowie unter Bezugnahme auf die hierzu
ergangene Rechtsprechung (vgl. BGHZ 87, 346 ; BGH,
VersR 1995, S. 77 ). Die Diskrepanz zwischen
den eingezahlten Prämien und dem Auszahlungsbetrag ergebe
sich im Wesentlichen aus der kurzen Laufzeit, da der
Versicherer zuerst seine eigenen Kosten gegen die Prämien
verrechnen dürfe.
26
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
27
1. Dem Gesetzgeber obliege die Ausgestaltung
der Privatautonomie, insbesondere der Ausgleich gestörter
Vertragsparität im Zivilrecht; eine solche Störung sei hier
angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen den
eingezahlten Prämien und der Rückerstattung festzustellen.
Die Vertragsbeziehung des Versicherungsnehmers zum
Versicherungsunternehmen sei durch eine lückenhafte Prüfung
der Rechnungsgrundlagen gekennzeichnet, da das Aufsichtsrecht
nur auf die "ausreichende" Wahrung der Belange der
Versicherten abstelle. Besonders problematisch sei, dass
wegen der Verweisung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf
den dem Versicherungsnehmer nicht zur Einsicht überlassenen
Geschäftsplan für den Versicherten selbst keine Möglichkeit
bestehe, sich über die Berechnungsgrundlagen seiner Ansprüche
Klarheit zu verschaffen. Darüber hinaus könne der Versicherer
über Abschreibungen stille Reserven bilden, an denen der
Versicherte nur bei einer Realisierung während der
Vertragslaufzeit beteiligt werde. Die Belange der
Versicherten würden vom Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen (BAV, jetzt Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin) lediglich kollektiv
gewahrt und vor offensichtlichem Missbrauch geschützt. Eine
unangemessene Benachteiligung durch Regelungen der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei damit jedoch nicht
ausgeschlossen.
28
Der Versicherungsnehmer sei dem Versicherer in
aller Regel weit unterlegen. Auch seien die im
Vermittlungssystem gezahlten Provisionen kein Anreiz, den
Versicherungsnehmer durch den Vermittler über die
wirtschaftlichen Zusammenhänge des Versicherungsvertrags
umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären. Die gebotene
Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
könne das Bundesaufsichtsamt nicht leisten. Sie obliege damit
in verstärktem Maße den Zivilgerichten, werde dort aber unter
Hinweis auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht mit
der erforderlichen Strenge wahrgenommen.
29
Die Regelungen für den Rückkaufswert
verstießen gegen grundlegende Prinzipien des geltenden
Zivilrechtssystems. Die hier einschlägigen Regelungen der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen stellten für die
Berechnung des Rückkaufswerts Grundsätze auf, die dem
Einblick des Versicherungsnehmers entzogen seien. Faktisch
wirkten die Regelungen sich wie ein Vertrag zu Lasten Dritter
aus, da die vom Versicherer dem Vermittler versprochene
Provision vorrangig aus den Prämienleistungen des
Versicherungsnehmers finanziert würde. Darüber hinaus wirke
sich die Regelung bei vorzeitiger Kündigung wie eine
Vertragsstrafe aus, die aber als solche im Vertrag nicht
vereinbart sei. Der Versicherungsnehmer werde damit eines
erheblichen Teils seiner Dispositionsbefugnisse beraubt.
30
2. Die vertragliche Ausgestaltung des
Rückgewähranspruchs unterschreite überdies das Niveau des
institutionellen Kerns des von der Eigentumsgarantie aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten
vermögenswerten Rechts "Forderung". Dem Inhaber dieses Rechts
sei die Wahrnehmung der eigenen Interessen weitgehend
unmöglich. Auch stehe der Versicherte weit schlechter als bei
der Anlage entsprechender Geldmittel im Rahmen von
Sparverträgen. Für die bei einer Anlage in der
kapitalbildenden Lebensversicherung eintretende
Vermögensverschiebung zugunsten des Versicherers fehle eine
systemkonforme Rechtfertigung. Die Rückkaufsregelung zwinge
den Versicherten zu einer Verschleuderung seiner
Vermögensposition, wenn er infolge wirtschaftlicher Not von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen müsse.
31
3. Schließlich sei wegen des gegenüber den
Kunden anderer Anlagegeschäfte stark verminderten
Schutzniveaus der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
32
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Beklagte des Ausgangsverfahren als Beteiligte, der Bund der
Versicherten sowie der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft Stellung genommen.
33
1. Die Beklagte ist der Ansicht, der
Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen;
insbesondere sei der Beschwerdeführer über die Folgen einer
vorzeitigen Kündigung nicht getäuscht worden. Der Vertrag sei
auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1
BGB; daher sei die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Ungültigkeit bestimmter
Bürgschaftsverträge nicht einschlägig. Ihr Geschäftsplan habe
einer strengen Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterlegen,
nicht zuletzt hinsichtlich der Kalkulation der
Abschlusskosten. Das Abrechnungsverfahren nach Zillmer sei
zudem in der gesamten deutschen Versicherungswirtschaft
anerkannt. Schließlich sei der Beschwerdeführer berechtigt
gewesen, bei der Aufsichtsbehörde eine Auskunft darüber
einzuholen, ob die Berechnung des Rückkaufswertes mit dem
Geschäftsplan übereinstimme, habe dies jedoch nicht
getan.
34
2. Der Bund der Versicherten hat ein Gutachten
eingereicht, das in allgemeiner Form im Wesentlichen die der
Beschwerdebegründung zu Grunde liegenden Positionen vertritt.
Die Fachgerichte hätten die Ausstrahlung von Art. 2
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG auf das
anwendbare Gesetzesrecht verkannt. Die angegriffenen
Entscheidungen ließen jede Auseinandersetzung mit dem Umstand
des fehlenden Kräftegleichgewichts der Parteien vermissen.
Die Beurteilung der Schlusserklärung als hinreichend klar sei
willkürlich, da das Klauselwerk die Folgen einer vorzeitigen
Kündigung nicht erkennen lasse. Durch die Umlegung der
Abschlusskosten auf die zu Beginn des Vertragsverhältnisses
gezahlte Prämie würden grundlegende zivilrechtliche
Gerechtigkeitsstandards verletzt. Grundsätzlich müsse jede
Partei die ihr entstehenden Abschlusskosten selbst
tragen.
35
3. Der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft verweist in einem von ihm vorgelegten
Gutachten darauf, dass Lebensversicherungsverträge
typischerweise langfristig abgeschlossen würden und es
deshalb sachlich angemessen sei, wenn einem
Versicherungsnehmer, der sich schon nach kurzer Zeit zur
Kündigung entschließe, die Abschlusskosten auferlegt würden.
Die Alternative hierzu sei die Umlegung der Kosten auf die
Versichertengesamtheit, obwohl doch der vorzeitig kündigende
Versicherungsnehmer aus der Solidargemeinschaft der
Versicherten ausgeschert sei.
36
Die auf den Versicherungsvertrag des
Beschwerdeführers anzuwendende und seiner
Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegende Rechtslage
entspricht nicht mehr dem heute geltenden Recht.
37
1. Für Neuverträge, die nach In-Kraft-Treten
der Änderungsgesetze zum 29. Juli 1994 abgeschlossen
worden sind, hat sich die rechtliche Grundlage der
Rückkaufswertberechnung insofern verändert, als die
Genehmigung eines Geschäftsplans durch die Aufsichtsbehörde
nicht mehr vorgesehen ist. Aus § 176 Abs. 1 VVG
ergibt sich, dass der Versicherer im Kündigungsfall den
"Rückkaufswert" zu erstatten hat; bis zum 28. Juli 1994
war insofern "der Betrag der auf die Versicherung
entfallenden Prämienreserve" zu zahlen. In § 176
Abs. 3 VVG ist geregelt, dass der Rückkaufswert "nach
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der
Versicherung zu berechnen" ist. Hintergrund dieser Regelung
ist, dass Prämienkalkulation und Berechnung der
Deckungsrückstellung jetzt auseinander fallen können und die
Versicherer größere Freiheiten bei der Wahl der
Kapitalanlagen haben (vgl. BTDrucks 12/6959,
S. 102 f.).
38
2. Wie der Zeitwert eines
Lebensversicherungsvertrags zu bestimmen ist, ist allerdings
umstritten (vgl. etwa Kurzendörfer, Einführung in die
Lebensversicherung, 3. Aufl., 2000, S. 77; ebenso:
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004,
S. 108; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG,
27. Aufl. 2004, § 176 Rn. 9; Schwintowski, in:
Honsell
§ 176 Rn. 17 ff.). Konkretisierungsbedürftig
ist insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff der
"anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik"
(§ 176 Abs. 3 VVG; vgl. hierzu Zwiesler, Was sind
"anerkannte versicherungsmathematische Grundsätze?" Die Sicht
des Versicherungsmathematikers, in:
Basedow/Schwark/Schwintowski
Informationspflichten, Europäisierung des Versicherungswesen,
Anerkannte Grundsätze der Versicherungsmathematik, 1995,
S. 155 ff; Vieweg, Anerkannte Regeln der
Versicherungsmathematik aus der Sicht der Rechtswissenschaft,
ebendort, S. 163 ; Neuburger,
Bemerkungen zu den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik, in: Basedow/Meyer/Schwintowski
Versicherungsverträge und Verbraucherschutz,
Versicherungsvertrieb, 1996, S. 37 ff.;
Schwintowski, in: Honsell
zum VVG, 1999, § 176 Rn. 17).
39
In der Literatur wird die Auffassung
vertreten, da heutzutage die Rückkaufswerte im Vertrag
vereinbart würden, habe der Rückkaufswert mit dem
Berechnungsverfahren der Zillmerung nichts zu tun. Dieses
diene ausschließlich bilanzrechtlich der Berechnung der
Deckungsrückstellung, die aber nicht mehr maßgeblich für die
Höhe des Rückkaufswerts sei (vgl. Engeländer, VersR 2005,
S. 1031 ; ders., NVersZ
2002, S. 436 ; ders., VersR 1999,
S. 1325 ; zur Abkoppelung von
Rückkaufswert und Deckungsrückstellung vgl. auch Jaeger,
VersR 2002, S. 133 ; Renger, VersR 1995,
S. 866 ). Allerdings werde in Deutschland
regelmäßig ein höherer Rückkaufswert als der Zeitwert
gezahlt, nämlich ein Betrag in Höhe der gezillmerten
Deckungsrückstellung (vgl. Bergmann, VersR 2004, S. 549
). Im Ergebnis kommt es damit auch nach dieser
Auffassung für die Feststellung der Rückvergütung auf die
Zillmerung an, da der Rückkaufswert der Lebensversicherung
durch diese Methode berechnet wird (so auch Engeländer, VersR
2005, S. 1031 ), wenn dies - wie in den
meisten Fällen - im Vertrag so vereinbart ist.
40
3. § 176 Abs. 3 VVG sieht - wie
die Vorgängerregelung in § 176 Abs. 4 VVG
a.F. - für den Fall der Kündigung die Möglichkeit eines
Abzugs (so genannter Stornoabzug) vor. Auch insofern ist die
Einschaltung der Aufsichtsbehörde entfallen. Nach § 176
Abs. 4 VVG a.F. war der Versicherer zu einem
angemessenen Abzug berechtigt. Sofern für den Abzug mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den
Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt
war, galt dieser als angemessen. Nunmehr ist der Versicherer
zu einem Abzug dann berechtigt, wenn dieser "vereinbart und
angemessen" ist.
41
4. Dass das Zillmerverfahren als solches
weiterhin angewendet werden kann, ergibt sich aus § 65
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG, § 4 DeckRV und
§ 15 RechVersV (vgl. Engeländer, VersR 1999,
S. 1325 ). Allerdings ist eine
vertragliche Grundlage erforderlich (vgl. Reifner,
Kapitallebensversicherung und "Rückkaufswertberechnung" im
neuen System des privatrechtlich organisierten europäischen
Versicherungsrechts, in: Basedow/Schwark/Schwintowski
Versicherungswesen, Anerkannte Grundsätze der
Versicherungsmathematik, 1995, S. 179 ).
Entsprechende Regelungen finden sich nunmehr in §§ 4, 6,
15 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende
Lebensversicherung aus dem Jahr 1994 (ALB 94, abgedruckt
bei Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27.
Aufl., 2004, S. 1973 ff.) beziehungsweise
§§ 9, 10 der ALB gemäß der aktuellen Empfehlung des
Gesamtsverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (vgl.
www.gdv.de).
42
5. Der Bundesgerichtshof hat § 4
Abs. 3, § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3,
Abs. 2a und Abs. 2b sowie § 15 ALB 94 in
seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 als intransparent
beanstandet (vgl. BGHZ 147, 354 sowie
BGHZ 147, 373 ). Die Entscheidungen
befassen sich allerdings lediglich mit den Voraussetzungen,
unter denen die Zillmerung zum Inhalt des Vertrags gemacht
wird, nämlich mit der Frage einer den Anforderungen des
Transparenzgebots genügenden Vereinbarung der Art der
Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. BGHZ 147, 354
). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in drei
Urteilen vom 12. Oktober 2005 die Neuregelungen der
Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, die die
intransparenten Bestimmungen inhaltsgleich ersetzten,
ebenfalls für unwirksam erklärt und der
Rückkaufswertberechnung im Wege der Zillmerung Grenzen
gezogen. Danach darf der vereinbarte Betrag der
beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts
einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die
Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu bestimmen ist
(vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005
- IV ZR 162/03 -,
NJW 2005, S. 3559, IV ZR 177/03 und
IV ZR 245/03 -).
43
§ 174 Abs. 2 und § 176
Abs. 3 VVG stellten nur einen Rahmen dar, innerhalb
dessen sich die Berechnung halten müsse; deshalb bedürfe die
gesetzliche Regelung der Ergänzung und Ausfüllung. Ob und wie
entstandene Abschlusskosten zu verrechnen seien, sei in den
§§ 159 ff. VVG im Gegensatz zum Stornoabzug nicht
ausdrücklich geregelt. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel
über die Abschlusskostenverrechnung sei ungeeignet, die
Vertragslücke zu schließen. Allerdings sei es nicht angängig,
dass die Versicherer an die Stelle der unwirksamen, den
Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen
benachteiligenden Klausel im Weg der ergänzenden
Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung setzten;
dadurch würde die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach
§ 9 Abs. 1 AGBG a.F., jetzt § 307 Abs. 1
BGB, unterlaufen. Dies gelte auch, wenn die Unwirksamkeit auf
einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruhe; wenn
Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers nicht klar und durchschaubar
darstellten, werde er unangemessen benachteiligt,
insbesondere wenn diese Bedingungen die wirtschaftlichen
Nachteile nicht so weit erkennen ließen, wie dies nach den
Umständen gefordert werden könne.
44
Die in Rede stehende Verrechnung der
einmaligen Abschlusskosten nach dem Verfahren der Zillmerung
habe der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom
9. Mai 2001 zwar nicht im Sinne von §§ 9
AGBG a.F., 307 BGB als materiell unangemessene
Benachteiligung der Versicherungsnehmer angesehen, aber
betont, sie schaffe bei Kündigung und Beitragsfreistellung
einen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherungsnehmers von
erheblichem Gewicht; bei der inhaltsgleichen Ersetzung der
Klausel hätte dieser Mangel und damit der Eingriff in die
Entschließungs- und Auswahlfreiheit Bestand, obwohl der
Vertrag durch den Transparenzmangel unter Verdeckung dieses
Nachteils zustande gekommen sei. Die Verrechnung der
Abschlusskosten im Wege der Zillmerung sei zwar hinsichtlich
der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende
beitragspflichtig führten, unbedenklich; da die Klauseln aber
nicht teilbar seien, sei die Vertragsergänzung insgesamt
unwirksam. Die Regelungslücke sei im Wege der richterlichen
ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
45
In der Folge verbleibe es grundsätzlich bei
der Verrechnung der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten.
Dies entspreche grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag
Beteiligten. Die Verrechnung entstandener Abschlusskosten mit
den Prämien sei objektiv unter vertragsrechtlichen
Gesichtspunkten sachgerecht und aufsichtsrechtlich geboten
und im Übrigen nach den Vorschriften über die Rechnungslegung
von Versicherungsunternehmen vorgeschrieben.
46
Ferner entspreche sie dem bei Vertragsschluss
zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten. Die
Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende
durchführten, hätten ein Interesse daran, die Belastung durch
die am Anfang entstehenden Abschlusskosten möglichst gering
zu halten. Auf eine möglichst hohe Versicherungsleistung
schon in den ersten Jahren komme es ihnen hingegen beim
Vertragsschluss nicht an. Deshalb sei für sie die Zillmerung
am günstigsten, weil dadurch die Abschlusskosten am
schnellsten getilgt und bei längerfristiger Tilgung
entstehende höhere Finanzierungskosten erspart würden.
Dagegen seien die Interessen der Versicherungsnehmer, die die
Beitragszahlung vorzeitig beendeten, darauf gerichtet, zu
diesem Zeitpunkt eine Versicherungsleistung zu erhalten, die
möglichst wenig mit Abschlusskosten belastet sei. Ihnen sei
daher an einer Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte
Vertragslaufzeit gelegen. Das Interesse der Versicherer
schließlich gehe dahin, die Berechnung der Abschlusskosten so
vorzunehmen, dass möglichst wenig Finanzierungsaufwand für
sie entstehe und hohe Überschüsse erzielt würden, stimme also
insoweit mit demjenigen der Versicherungsnehmer überein, die
den Vertrag bis zum Ende durchführten.
47
Diese Interessen der Beteiligten seien auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammenzuführen. Dabei sei
unter anderem zu berücksichtigen, dass etwa jeder zweite
Lebensversicherungsvertrag vorzeitig beendet werde, so dass
in etwa jeder zweite Versicherungsnehmer durch die
Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren
einen wirtschaftlichen Verlust erleide. Statistisch
betrachtet bestehe in der Person jedes Versicherungsnehmers
bei Abschluss des Vertrags eine ihm unbewusste gespaltene
Interessenlage; bildlich gesprochen komme es der einen Hälfte
des Versicherungsnehmers auf eine möglichst hohe
Ablaufleistung, der anderen Hälfte auf eine möglichst hohe
Leistung bei vorzeitiger Beendigung an. Da ihm nicht offen
gelegt worden sei, dass die Interessen der anderen Hälfte im
Vertrag so nicht berücksichtigt würden, sei für den
rückwirkend nicht mehr behebbaren Transparenzmangel ein
angemessener Ausgleich zu schaffen.
48
Dieser bestehe in einer sich vor allem beim
Frühstorno auswirkenden Mindestleistung bei vorzeitiger
Beendigung. Eine Begünstigung derjenigen Versicherungsnehmer,
die die Beitragszahlung vorzeitig beendeten, müsse sich
notwendig zugleich auf die Höhe des Überschusses auswirken,
wenn ihnen ein Betrag gutgebracht werde, der über den
hinausgehe, der bei Verrechnung der Abschlusskosten nach dem
Zillmerungsverfahren verbleibe. Da der Überschuss den
Versicherungsnehmern zugute komme, die den Vertrag
beitragspflichtig bis zum Ende durchführten, sei es nicht
sachgerecht, die Höhe des Rückkaufswerts vorrangig oder nur
am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beendenden
Versicherungsnehmer auszurichten. Dies widerspräche dem für
das Versicherungsrecht typischen Gedanken der
Risikogemeinschaft.
49
Zur Höhe der Mindestleistung bei vorzeitiger
Einstellung der Beitragszahlung werde der Vorschlag aus dem
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts übernommen; er stamme von einem
sachkundigen Gremium, dem Vertreter der Verbraucher, der
Versicherungswirtschaft und der Wissenschaft angehörten,
beruhe auf aktuellen Erkenntnissen und erscheine ohne größere
Schwierigkeiten durchführbar. Dieser Vorschlag sieht vor,
dass dem Versicherungsnehmer bei einer Kündigung mindestens
die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals verbleibt.
50
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat
und ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.
51
Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom
26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und
1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.;
1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.)
sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom
12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005,
S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.
52
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nur
gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine
verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne
weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht
durch die Rechtsprechung geklärt ist oder die durch
veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden
ist. Vorliegend betrifft die Verfassungsbeschwerde die
Rechtslage für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträge. Für später zustande gekommene
Verträge gilt eine veränderte Rechtslage.
53
In der Regel besteht für nicht mehr geltendes
Recht kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse,
seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem
Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ;
BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998,
S. 2043; 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1998,
S. 2043). Allerdings hat die Neuregelung des
Versicherungsrechts im Jahr 1994 die Anwendbarkeit der
vorliegend angegriffenen Berechnung des Rückkaufswerts nach
der Methode Zillmer nicht beseitigt. Zwischenzeitlich hat der
Bundesgerichtshof jedoch unter Rückgriff auf die vom
Bundesverfassungsgericht zu verfassungsrechtlichen
Schutzpflichten niedergelegten Grundsätze im Wege einer
richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung eine Lösung
gefunden, die zu einer wesentlichen Veränderung der
Rechtslage in der Weise führt, dass für die
Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag vorzeitig beenden
wollen, eine deutlich günstigere Lösung zustande kommt.
54
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen
Urteilen vom 26. Juli 2005 verfassungsrechtliche
Schutzdefizite im Recht der kapitalbildenden
Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung festgestellt.
Entsprechende Schutzdefizite sind ebenfalls bei der
Verrechnung von Abschlusskosten für den Fall vorzeitiger
Vertragsauflösung nach dem seinerzeit maßgeblichen Recht
festzustellen.
55
a) Eine aus Art. 14 Abs. 1 GG
folgende Schutzpflicht des Gesetzgebers hat das
Bundesverfassungsgericht zum einen mit Blick auf den in
§ 14 Abs. 1 Satz 4 VAG vorgesehenen Ausschluss
des § 415 BGB und damit den Wegfall des Erfordernisses
einer Genehmigung des Schuldnerwechsels aus Anlass der
Übertragung des Bestands von Verträgen der kapitalbildenden
Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung auf ein anderes
Unternehmen bejaht; diese Schutzpflicht fordert insbesondere
Schutzvorkehrungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der
Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen
Vermögenswerte als Quellen für die Erwirtschaftung von
Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten im Fall
von Bestandsübertragungen in gleichem Umfang zugute kommen
wie ohne Austausch des Schuldners (vgl. BVerfG, NJW 2005,
S. 2363 ).
56
Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht
im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung eine Pflicht des Gesetzgebers
festgestellt, dafür Sorge zu tragen, dass die durch die
Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen
Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte
als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar
sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen,
etwa für die Verrechnung mit laufenden Verwaltungskosten und
die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen,
verbraucht worden sind (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376
).
57
b) Die Schutzpflicht folgt zugleich aus
Art. 2 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsnorm
gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des
Einzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung von
Rechtsverhältnissen ist ein Teil der allgemeinen
Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 72, 155
; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der
Entfaltungsfreiheit anderer findet. Die Privatautonomie
bedarf deshalb der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung,
insbesondere im Vertragsrecht (vgl. BVerfG, NJW 2005,
S. 2376 ). Privatautonomie setzt
voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des
Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242
). Wenn die Schwäche eines
Vertragspartners durch gesetzliche Regelungen bedingt ist,
kann der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie
durch Art. 2 Abs. 1 GG zu einer Pflicht des
Gesetzgebers führen, für eine rechtliche Ausgestaltung des
Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu
sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt (vgl.
BVerfG, NJW 2005, S. 2363 ).
58
2. Diese Grundsätze, die das
Bundesverfassungsgericht aus Anlass der
verfassungsrechtlichen Überprüfung der Gesetzeslage vor der
Deregulierung des Versicherungsrechts im Jahr 1994
festgestellt hat, gelten auch für die hier zu entscheidende
Frage der Regelung der Rückkaufswertberechnung. Die in
Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge erfordern
Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer
kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in
welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden
dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des
Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten,
deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter
Abschlusskosten sowie des Risiko- und
Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu
den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien
steht.
59
a) Der in Art. 14 Abs. 1 GG
enthaltene objektivrechtliche Schutzauftrag umfasst im
Entstehen begriffene Ansprüche, die durch die rechtlichen
Vorgaben des Versicherungsvertrags- und des
Versicherungsaufsichtsrechts so vorgezeichnet sind, dass es
sich um mehr als bloße Chancen handelt. Er erstreckt sich auf
die Sicherung der späteren Konkretisierung und Realisierung
des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf
Teilhabe an den durch die Prämienzahlung geschaffenen
Vermögenswerten, nämlich auf Auszahlung der
Versicherungssumme und Überschussbeteiligung bei Ablauf der
vorgesehenen Vertragszeit (vgl. BVerfG, NJW 2005,
S. 2376 ), aber auch auf die Rückvergütung
(den "Rückkaufswert") bei einer vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses.
60
§ 173 VVG a.F. sah für den Fall, dass die
Prämie bereits für einen Zeitraum von drei Jahren gezahlt
war, die Anwendung des § 176 VVG a.F. vor. Nach
Absatz 1 dieser Norm hatte der Versicherer den Betrag
der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve zu
erstatten. Auch bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung
bestand ein Rückvergütungsanspruch. Dieser war in der auf
Grund des Geschäftsplans zu errechnenden Höhe vereinbart. Der
objektivrechtliche Gehalt der Eigentumsgarantie umfasst den
Schutz dieser im Werden begriffenen Position.
61
Auf Grund des in Art. 14 Abs. 1 GG
begründeten und ergänzend in Art. 2 Abs. 1 GG
angelegten Schutzauftrags muss in der Rechtsordnung für
Sicherungen gesorgt sein, dass die Versicherungsnehmer über
effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Interessen
verfügen. Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der
zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus
unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber
unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen
abschließen wollen. Darf - wie es der seinerzeitigen
Rechtslage entsprach - für die Berechnung auf den den
Versicherungsnehmern nicht bekannten Geschäftsplan verwiesen
werden, fehlt es auch insofern an der für eine autonome
Entscheidung unabdingbaren Transparenz. Zum Ausgleich bedarf
es anderweitiger Schutzvorkehrungen für die
Versicherungsnehmer.
62
b) Es ist verfassungsrechtlich zwar nicht zu
beanstanden, wenn in den Versicherungsverträgen und den von
ihnen in Bezug genommenen Geschäftsplänen vorgesehen wird,
dass die Versicherungsnehmer an den Kosten des
Vertragsabschlusses dadurch beteiligt werden, dass diese mit
Prämienzahlungen verrechnet werden. Es muss aber gesichert
werden, dass Inhalt und Art der Verrechnung in angemessener
Weise die Interessen der verschiedenen Gruppen von
Versicherten (zu ihnen BGH, NJW 2005, S. 3559
) berücksichtigen. Dem widerspricht es, wenn die
Abschlusskosten in überproportionaler Weise
Neuversicherungsnehmern auferlegt werden, die ihren Vertrag
vorzeitig beenden.
63
aa) Spezielle Vorkehrungen zu ihrem Schutz
sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die
Versicherungsverträge dem Grundsatz nach darauf angelegt
sind, zu Zahlungen erst bei der Verwirklichung des Risikos
oder beim Ablauf der gesamten Vertragszeit zu führen. Ein
nicht unerheblicher Teil der Lebensversicherungsverträge wird
bereits in den ersten Jahren nach Vertragsschluss gekündigt
(vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004
Bundesgerichtshof (NJW 2005, S. 3559 ) geht
davon aus, dass dies etwa die Hälfte aller Verträge
betrifft.
64
bb) Lebensversicherungsverträge mit
"gezillmerter" Prämie weisen - nach altem wie neuem
Recht - die Grundstruktur auf, dass dem
Versicherungsnehmer die von dem Versicherer berechneten
Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern
mit der insgesamt zu zahlenden Prämie verrechnet werden. Die
Prämienhöhe wird so berechnet, dass sie über die
Gesamtlaufzeit des Vertrags gleich bleibt und dass
Prämienzahlungen nach Abzug der laufenden Verwaltungskosten
und Risikoanteile zunächst dazu verwendet werden, die
Abschlusskosten zu decken. Auf diese Weise gelingt es den
Versicherungsunternehmen, die an die Vermittler zu zahlenden
Provisionen einerseits rasch auszuzahlen, andererseits
infolge der baldigen Verrechnung der Abschlusskosten mit der
Prämie in den ersten Jahren nur begrenzte Mittel für die
entsprechende Vorfinanzierung aufwenden zu müssen. Folge
dieser Vorgehensweise ist allerdings, dass der Rückkaufswert
des Lebensversicherungsvertrags in den ersten Jahren sehr
niedrig ist oder sogar entfällt, so dass der Zweck, neben der
Risikosicherung Vermögenswerte anzusparen, insoweit ganz oder
weitgehend vereitelt wird.
65
cc) Die Vereinbarung gezillmerter Prämien
entspricht nur dann dem Gebot eines gerechten Ausgleichs der
Interessen aller Betroffenen, wenn gesichert ist, dass die
den Versicherungsnehmern angelasteten Abschlusskosten im
Verhältnis zu den vom Versicherer erbrachten Leistungen auch
mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Beendigung des
Vertrages und damit die Verkürzung seiner Laufzeit angemessen
sind. Bei der Art ihrer Verrechnung muss berücksichtigt
werden, dass der Versicherungsvertrag vom Beginn an nicht nur
auf die Abdeckung des Versicherungsrisikos, sondern auch auf
die Bildung von Vermögenswerten gerichtet ist. Diese
Zielsetzung darf nicht dadurch teilweise vereitelt werden,
dass hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung zudem
den Versicherungsnehmern nicht bekannt ist und deren Höhe von
ihnen auch nicht beeinflusst werden kann, in den ersten
Jahren mit der Prämie so verrechnet werden, dass der
Rückkaufswert in dieser Zeit unverhältnismäßig gering ist
oder gar gegen Null tendiert.
66
c) Fehlen Möglichkeiten der
Versicherungsnehmer, ihre Belange insoweit selbst effektiv
verfolgen zu können, trifft den Gesetzgeber ein Schutzauftrag
aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
Diesem Auftrag ist er nicht in ausreichendem Maße
nachgekommen. Weder zivilrechtlich noch mit Hilfe des
Aufsichtsrechts konnte der Versicherungsnehmer nach dem für
den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers maßgebenden
Recht eine angemessene Berücksichtigung seiner Belange
erwirken.
67
aa) Dass die Interessen der einzelnen
Versicherungsnehmer durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im
Rahmen des Versicherungsvertragsrechts nicht wirkungsvoll
gewahrt werden konnten, zeigen die angegriffenen Urteile.
Nach dem auf den Vertrag des Beschwerdeführers anzuwendenden
Recht hatte dieser keine hinreichende Möglichkeit, seine
entsprechenden Belange durch zivilgerichtlichen Rechtsschutz
effektiv zu verfolgen.
68
Die Zivilgerichte verwiesen auf die
öffentlichrechtliche Genehmigung des Geschäftsplans und
nahmen insoweit eine eigene inhaltliche Prüfung nicht vor. So
haben die Gerichte im Fall des Beschwerdeführers den geltend
gemachten Anspruch auf einen höheren Rückerstattungsanspruch
und den darauf gestützten Auskunftsanspruch mit der
Begründung abgelehnt, der Rückkaufswert ergebe sich aus dem
Geschäftsplan, auf den in den Vertragsbestandteil gewordenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen werde. Der
Geschäftsplan sei durch das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen genehmigt, ein Verstoß gegen § 9
AGB-Gesetz a.F. sei nicht festzustellen.
69
bb) Eine Kompensation dieses
Rechtsschutzdefizits durch das Versicherungsaufsichtsrecht
fand nicht statt. Die Aufsichtsbehörde beschränkte sich
grundsätzlich auf eine Missstandsaufsicht, wie sie
insbesondere in der generalklauselartigen Umschreibung des
§ 81 VAG niedergelegt war. In diesem Rahmen akzeptierte
die Behörde die Zillmerung nach Maßgabe des jeweiligen
Geschäftsplans. Der von der Aufsichtsbehörde anzulegende
Kontrollmaßstab war nicht auf das einzelne
Versicherungsvertragsverhältnis bezogen (vgl. BVerfG, NJW
2005, S. 2376 ).
70
Zwar bestand für den einzelnen
Versicherungsnehmer grundsätzlich die Möglichkeit der an die
Aufsichtsbehörde gerichteten formlosen Beschwerde über einen
vermeintlich falsch berechneten Rückkaufswert. Die
Aufsichtsbehörde pflegte einer solchen Beschwerde aber nur
nachzugehen, wenn der jeweilige Versicherungsnehmer darlegte,
in welcher Hinsicht der ausgezahlte Betrag den vertraglichen
Bedingungen widersprechen sollte. Da den Versicherungsnehmern
aber wegen der Geheimhaltung der Geschäftspläne weder die
Berechnungsweise noch die angesetzten Kosten bekannt waren,
war ihnen eine solche Darlegung unmöglich, so dass sie eine
Überprüfung nicht bewirken konnten.
71
3. Für die aktuell geltende Rechtslage hat
sich allerdings dadurch eine Änderung ergeben, dass der
Bundesgerichtshof im Wege der richterlichen ergänzenden
Vertragsauslegung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten
bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt hat. Er hat
damit eine zivilrechtliche Lösung bereitgestellt, die auch
Rechtsschutz im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit
ermöglicht.
72
a) Nach dieser Rechtslage verbleibt es zwar
grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen
Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren. Für den Fall
der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls
die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Beitrag
der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts
darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser
Mindestbetrag wird vom Bundesgerichtshof bestimmt durch die
Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.
73
Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof
nach einer Prüfung der Interessenlage aller Beteiligten unter
Einbeziehung der Transparenzmängel bei der Be- und
Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. BGH, NJW 2005,
S. 3559 ). Soweit die Interessen der
Versicherungsnehmer bei einem Frühstorno nicht hinreichend
berücksichtigt werden, wird dem vertragsergänzend durch die
erwähnte Mindestleistung Rechnung getragen; dabei wird
allerdings auch berücksichtigt, dass ihren Interessen im
Vergleich mit den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer,
die den Vertrag bis zum Ende durchführen (meist 20 oder 30
Jahre lang bis zum Erreichen des Rentenalters), ein
geringeres Gewicht zukomme. Ähnlich wie bei der
Überschussbeteiligung sei es nicht sachgerecht, die Höhe der
beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswerts
vorrangig oder nur am Interesse der die Beitragszahlung
vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer an einer Optimierung
der an sie zu erbringenden Leistungen auszurichten.
74
Hinsichtlich der konkreten
Berechnungsmodalitäten zur Bestimmung der Höhe der
Mindestleistung hat der Bundesgerichtshof den auf Abwägungen
der verschiedenen Interessenlagen beruhenden Vorschlag der
Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
übernommen (Abschlussbericht, Ziff. 1.3.2.1.4 und
Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs eines neuen
Versicherungsvertragsgesetzes). Danach soll der Rückkaufswert
abweichend von § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F.
nicht mehr der Zeitwert der Versicherung, sondern das nach
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den
Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der
Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die
Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Entsprechendes
soll für die Ermittlung der prämienfreien
Versicherungsleistung gelten. Für die Verträge, die davon
betroffen sein können, sei eine erhöhte Deckungsrückstellung
zu bilden.
75
b) Durch diese Rechtsprechung hat sich die
zurzeit geltende vertragsrechtliche Lage zugunsten der
vermögensrechtlichen Ansprüche von Versicherungsnehmern in
der Position des Beschwerdeführers maßgeblich verändert.
Diese Änderung hat das Bundesverfassungsgericht bei der
Prüfung zu berücksichtigen, ob die grundsätzliche Bedeutung
der Verfassungsbeschwerde trotz Ersetzung des seinerzeit
geltenden Rechts durch eine Neuregelung fortbesteht.
76
Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob auch eine andere
Lösung möglich wäre. Letztlich hat der Gesetzgeber zu
entscheiden, welche Lösung er wählen möchte. Die ergänzende
Vertragsauslegung widerspricht verfassungsrechtlichen
Vorgaben allerdings nicht. Die vom Bundesgerichtshof gewählte
Berechnungsmethode stützt sich auf eine Abwägung der
verschiedenen betroffenen Interessen. Dabei wird
berücksichtigt, dass der sein Vertragsverhältnis frühzeitig
beendende Versicherungsnehmer durch privatautonomes Handeln
keine hinreichenden Möglichkeiten hat, seine
Vermögensinteressen auf andere Weise effektiv zu verfolgen.
Dem Anliegen, die in die Verrechnung eingehenden
Abschlusskosten bei der Verrechnung nach der Zillmermethode
zu begrenzen und zugleich einen angemessenen Anteil der von
den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien in die Bestimmung
des Rückkaufswerts einfließen zu lassen, wird durch die
ergänzende Vertragsauslegung Rechnung getragen.
77
c) Im vorliegenden Verfahren bedarf keiner
Klärung, ob die vom Bundesgerichtshof gefundene Lösung allen
mit der vorzeitigen Vertragsauflösung verbundenen Problemen
der Berechnung des Rückkaufswerts Rechnung trägt. Insofern
ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht
dem Gesetzgeber ohnehin aufgegeben hat, bis zum
31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben
vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu
treffen.
78
Es ist zu erwarten, dass die vom Gesetzgeber
zu schaffende Lösung auch Sicherungen für größere Transparenz
enthalten und Auswirkungen auf die Be- und Verrechnung von
Abschlusskosten haben wird. Damit aber besteht gegenwärtig
kein Anlass, einer das außer Kraft getretene Recht
angreifenden Verfassungsbeschwerde allein mit Rücksicht auf
die neue Rechtslage grundsätzliche Bedeutung
zuzuerkennen.
79
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt. Der Ausgang des konkreten
Verfahrens ist für den Beschwerdeführer persönlich von
geringer materieller Bedeutung.
80
Der Beschwerdeführer hat insgesamt einen
Betrag von 4.040 DM eingezahlt und eine Rückvergütung in
Höhe von 582,10 DM erhalten; auf Grund seiner Berechnung
beansprucht er jedoch eine Rückvergütung in Höhe von ca.
2.200 DM zuzüglich Zinsen. Legt man die Berechnungsweise
gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom
12. Oktober 2005 zugrunde, stünde dem Beschwerdeführer
- ohne Berücksichtigung von Zinsen - ein Betrag von
annähernd 2.000 DM zu. Wegen des Abzugs von Risikoanteilen
und laufenden Verwaltungskosten ist die Summe der Hälfte des
ungezillmerten Deckungskapitals geringer als die Hälfte der
Summe der gezahlten Prämien. Die Differenz zwischen der noch
zu zahlenden Rückvergütung und dem bereits ausgezahlten
Betrag betrüge - ebenfalls ohne Berücksichtigung der
Zinsen - danach etwa 1.400 DM beziehungsweise etwa
715 €. Dieser Betrag ist für sich genommen so
geringfügig, dass vor dem Hintergrund der bereits erfolgten
grundsätzlichen Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen
eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt ist
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
81
Die auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG
beruhende Anordnung, dass dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten sind, entspricht der
Billigkeit. Trotz der ursprünglich gegebenen grundsätzlichen
Bedeutung der Sache hatte eine Annahme zur Entscheidung wegen
der zwischenzeitlichen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs jedoch
zu unterbleiben. Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen
Rügen von Verfassungsverletzungen waren auch im Wesentlichen
zutreffend.
82
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.