BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1318/07 -
des Herrn B. ,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9.
November 2006 – 92 Ds 155 Js 552/05 (3333/06) – und der
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 2007 – 1
Ss 48/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die
Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine
strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
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1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Rates
der Stadt D. . Während einer Ratssitzung am 15. Dezember 2005
hielt er eine Rede zur kommunalen Integrationspolitik. Darin
äußerte er sich über die seiner Auffassung nach
problematischen Verhältnisse in einem D. Stadtteil mit großem
ausländischen Bevölkerungsanteil. Hierbei erwähnte er, dass
er selbst früher dort das Gymnasium besucht habe und sich der
Stadtteil während seiner Schulzeit in einem besseren Zustand
befunden habe als heute. Diese Ausführungen unterbrach ein
anderes Ratsmitglied, der Zeuge M. , durch einen Zwischenruf.
In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den
Zeugen als „Dummschwätzer“. Nach der – von dem Zeugen im
Ausgangsverfahren bestrittenen – Darstellung des
Beschwerdeführers hatte der Zwischenruf sinngemäß den
folgenden Inhalt: „Der B. war auf einer Schule? – Das kann
ich gar nicht glauben!“.
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Gegen den Zeugen M. war seinerzeit ein
Strafverfahren anhängig, in dem ihm vorgeworfen wurde,
seinerseits den Beschwerdeführer in einer Stadtratssitzung
vom 3. Februar 2005 „du Arsch“ genannt zu haben. Das
Verfahren wurde gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt,
nachdem der Zeuge den Vorwurf eingeräumt hatte.
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2. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den
Beschwerdeführer am 9. November 2006 wegen Beleidigung zu
einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €, nachdem
dieser einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2
StPO nicht zugestimmt hatte. Zur Begründung führte es aus:
Bei der Bezeichnung des Geschädigten als „Dummschwätzer“
handele es sich objektiv um ein herabsetzendes Werturteil,
das vom Beschwerdeführer auch subjektiv zum Zweck der
Herabsetzung verwendet worden sei. Die Tat sei weder
gerechtfertigt noch entschuldigt. Insbesondere lägen weder
die Voraussetzungen der Notwehr noch die des § 193 StGB
vor. Der Beschwerdeführer habe nicht von seiner durch
Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen
öffentlicher politischer Meinungsbildung Gebrauch gemacht,
sondern eine persönlich motivierte Diffamierung geäußert.
Auch § 199 StGB sei nicht anwendbar. Zwar hat das
Amtsgericht als wahr unterstellt, dass der Zwischenruf des
Zeugen M. den von dem Beschwerdeführer behaupteten Inhalt
gehabt habe, und angenommen, dass der Beschwerdeführer
hierdurch zu seiner Tat provoziert worden sei. Hierdurch sei
aber der Strafzweck nicht schon erreicht, da der
Beschwerdeführer keinerlei Unrechtseinsicht gezeigt habe.
Allerdings sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer im Eifer des Gefechts einer
offenbar emotional geführten Stadtratsdebatte gehandelt und
auf eine Provokation des Geschädigten reagiert habe.
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Gegen das amtsgerichtliche Urteil wandte sich
der Beschwerdeführer unmittelbar mit dem Rechtsmittel der
Revision, mit der er unter anderem geltend machte, dass das
Amtsgericht bereits zu Unrecht und unter Missachtung des
Sinnzusammenhangs der inkriminierten Äußerung den Tatbestand
einer Beleidigung bejaht habe; mindestens sei die Äußerung
gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht
Hamm verwarf die Revision mit Beschluss vom 27. März 2007
gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, da die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers
ergeben habe.
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3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die
strafrechtliche Verurteilung. Die Entscheidungen der
Strafgerichte ließen schon nicht erkennen, dass sie bei der
Auslegung und Anwendung des § 185 StGB in der gebotenen
Weise zwischen dem Grundrecht einerseits und dem der
Strafnorm zugrunde liegenden Rechtsgut abgewogen hätten. So
seien die konkreten Umstände, unter denen die
tatbestandsmäßige Äußerung erfolgt sei, nicht hinreichend
berücksichtigt worden. Es sei weder ausreichend beachtet
worden, dass der Beschwerdeführer den Begriff „Dummschwätzer“
im Sinne eines Gegenschlages in Reaktion auf die
provozierende Äußerung des anderen Ratsmitglieds verwendet
habe noch dass dies im Rahmen einer öffentlichen und
emotional geführten Stadtratsdebatte über die Öffentlichkeit
wesentlich berührende Fragen geschehen sei.
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4. Die nordrhein-westfälische Landesregierung
und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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5. Dem Bundesverfassungsgericht hat die
Verfahrensakte 155 Js 552/05 V der Staatsanwaltschaft D.
vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
begründenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c
Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit.
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a) Die inkriminierte Äußerung fällt in den
Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie ist
durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und
des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Die
polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage
entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des
Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93,
266 ; stRspr).
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Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es
seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen
Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl. BVerfGE
93, 266 ). Auslegung und Anwendung der
Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt,
ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des
Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198
; 93, 266 ; stRspr). Steht ein
Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der
Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der
persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen
andererseits droht (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Das
Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht
vorgegeben, sondern hängt wesentlich von den Umständen des
Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von
Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die
konkrete Abwägung vorgeben. Hierzu gehört insbesondere die
Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als
Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die
Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz
zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1
; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185
; BVerfGK 8, 89 ). Wegen seines die
Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das
Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit
entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert.
Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine
Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst
wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern
– jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche
Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl.
BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93,
266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW
2005, S. 3274).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird das angegriffene Urteil des Amtsgerichts nicht
gerecht.
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Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass das Gericht die Bezeichnung des Zeugen als
„Dummschwätzer“ als ein ehrverletzendes Werturteil
eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber von einer Abwägung
zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen M. und dem
Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
abgesehen. Das Amtsgericht geht hierbei offenbar davon aus,
dass die Äußerung des Beschwerdeführers als Schmähkritik im
oben bezeichneten Sinn einzustufen sei. Die sehr knappe
rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Urteil setzt sich
mit diesem Rechtsbegriff freilich nicht ausdrücklich
auseinander; die Urteilsausführungen, wonach kein Fall des
§ 193 StGB vorliege, da es nicht um eine Ausübung der
durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im
Rahmen öffentlicher politischer Meinungsbildung gehe, sondern
allein um die persönlich motivierte Diffamierung des
Geschädigten, legen aber der Sache nach die Annahme einer
Schmähkritik zugrunde und können nur Bestand haben, wenn sie
den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügen.
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Dies ist hier auf der Grundlage der
Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts
indes nicht der Fall. Weder der Bedeutungsgehalt der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerung noch der vom
Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer
der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen M. .
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Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage
als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine
Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern
regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der
Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1
BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274
). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt,
deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in
jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des
Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem
konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende
Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei
der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter
- etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein
kann.
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Für eine solche Konstellation ergibt sich nach
den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nichts. Zwar
handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten
Begriff „Dummschwätzer“ um eine Ehrverletzung, nicht aber um
ein solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von
seinem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person
stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert
insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien
Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner
Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich
dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von
vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als
„Dummschwätzer“ im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu
sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden
soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen
handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage
sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen
Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt
der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die
sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten
Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als
„Dummschwätzer“ tituliert wird, weil er nach Auffassung des
Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme
Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen
vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des
Einzelfalles ab.
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Feststellungen zu Anlass und Kontext der
inkriminierten Äußerung hat das Amtsgericht nur in einem sehr
geringen Umfang getroffen, nämlich lediglich dahingehend,
dass das Schimpfwort „anlässlich“ einer Sitzung des
Stadtrates der Stadt D. gefallen sei und der Zeuge M. zuvor
geäußert habe, er könne gar nicht glauben, dass der
Beschwerdeführer eine Schule besucht habe. Diese Umstände
tragen aber gerade nicht die Annahme einer sachfernen
Diffamierung der Person des Zeugen, sondern sprechen vielmehr
dafür, in der Äußerung eine – wenn auch ausfällige – Kritik
an dessen Verhalten, nämlich dessen vorangegangener,
ihrerseits herabwürdigender Bemerkung über den
Beschwerdeführer zu sehen.
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Infolgedessen durfte das Amtsgericht den
Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen tatsächlichen
Feststellungen nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne eine
Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem
Persönlichkeitsrecht des Zeugen vorzunehmen. Hält ein Gericht
eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge,
dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein
verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung
der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl.
BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).
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c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts, die
Revision zu verwerfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lasse, enthält
keine eigenständige Begründung und teilt daher die
Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils.
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d) Die Entscheidungen beruhen auch auf dem
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei der erforderlichen
erneuten Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache
kommen werden. Sollte das Amtsgericht hierbei weiterhin keine
tatsächlichen Umstände feststellen, die die Annahme einer
absolut verbotenen Schmähkritik rechtfertigen können, so wird
es in die dann erforderliche Abwägung insbesondere
einzustellen haben, ob und in welchem Umfang dem
Beschwerdeführer ein Recht zum verbalen Gegenschlag zustand
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
31. Januar 2001 - 1 BvR 1161/96 -), wofür es darauf
ankommen kann, in welcher zeitlichen Nähe die Äußerungen des
Zeugen M. und des Beschwerdeführers standen und inwieweit der
Zwischenruf des Zeugen seinerseits durch die vorangegangenen
Bemerkungen des Beschwerdeführers veranlasst war. Zudem kann
– auf der Grundlage näherer tatsächlicher Feststellungen –
der Zusammenhang des Wortwechsels mit den Themen der
Stadtratsdebatte und damit zu die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Fragen zu würdigen sein (vgl. BVerfGE 7, 198
; 61, 1 ).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.