BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 131/95 -
des Herrn W...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Berücksichtung eines Kirchensteuer-Hebesatzes bei der
Bemessung des Altersübergangsgeldes.
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1. Das Altersübergangsgeld ist durch Art. 30
Abs. 2 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der
Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (im Folgenden: EV)
vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) eingeführt worden. Das
Nähere regelte § 249 e des Arbeitsförderungsgesetzes
(AFG). Die Leistung war auf ältere Arbeitnehmer beschränkt,
die - von der Übergangsregelung des § 249 f. AFG
abgesehen - in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31.
Dezember 1992 aus einer beitragspflichtigen Beschäftigung von
mindestens 90 Kalendertagen im Beitrittsgebiet ausgeschieden
sind. Sie wurde in Anlehnung an die Regelungen des
Arbeitslosengeldes für längstens 1.560 Tage gewährt.
§ 249 e Abs. 3 AFG in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer
sozialrechtlicher Vorschriften (AFG u.a. ÄndG) vom 21. Juni
1991 (BGBl I S. 1306) lautete, soweit hier von Bedeutung:
3
Auf das Altersübergangsgeld sind die
Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger
dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend
anzuwenden:
4
1. ...
5
2. Die Höhe des Anspruchs beträgt 65 vom
Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne
des § 112.
6
3. bis 4.
7
Das Arbeitslosengeld wurde in Höhe eines
bestimmten Vom-Hundert-Satzes des pauschalierten
Nettoarbeitsentgelts gezahlt. § 111 Abs. 2 Satz 1 und 2
AFG in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im
Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.
Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) hatte folgenden Wortlaut:
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Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr
durch Rechtsverordnung. Dabei hat er zugrunde zu legen:
9
1. als Lohnsteuer...
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2. als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr in
den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz;
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3. als Beitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung...
12
4. als Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung...
13
5. ...
14
2. Der 1931 geborene Beschwerdeführer, der
keiner steuererhebenden Kirche angehört, erhielt ab 1.
Oktober 1991 Altersübergangsgeld. Seine gegen die
Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes gerichtete
Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht
Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die Klage abgewiesen,
soweit sie auf die Gewährung von Altersübergangsgeld ohne
fiktiven Kirchensteuerabzug gerichtet war. Die Bemessung des
Altersübergangsgeldes verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Kirchensteuer zähle weiterhin zu den gesetzlichen
Abzügen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfielen. Dies
gelte unabhängig davon, dass mit der Herstellung der
staatlichen Einheit Deutschlands der Anteil von
Kirchenmitgliedern an der Gesamtbevölkerung der
Bundesrepublik Deutschland geringer geworden sei. Es liege
nicht offen zutage, dass eine deutliche Mehrheit von
Arbeitnehmern einer steuererhebenden Kirche nicht mehr
angehöre. Von einer evident unzulässigen Typisierung könne
daher nicht gesprochen werden.
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3. Mit seiner hiergegen erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. In den neuen Bundesländern
gehörten allenfalls noch 35 v.H. der Bevölkerung einer
christlichen Kirche an. Damit könne die Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden Kirche nicht mehr als typisch
bezeichnet werden. Dies gelte insbesondere im Falle des
Altersübergangsgeldes, das ausschließlich für die Bürger des
Beitrittsgebietes vorgesehen sei. Auch in Bezug auf das
gesamte Bundesgebiet, in dem 30 v.H. der Bürger
konfessionslos seien, könne nicht mehr von einem typischen
Kirchensteuerabzug gesprochen werden.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Kommissariat der Deutschen Bischöfe und das Kirchenamt der
Evangelischen Kirche in Deutschland Stellung genommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet
ihrer Zulässigkeit - nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil
die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt eine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, unter
welchen Voraussetzungen die Kirchensteuer als ein bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallender gesetzlicher Abzug
angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 90, 226).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mittelbar
angegriffene Regelung des § 249 e Abs. 3 in Verbindung
mit § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG ist mit Art. 14 Abs. 1
GG vereinbar, soweit danach ein Kirchensteuer-Hebesatz bei
der Bemessung des Altersübergangsgeldes zu berücksichtigen
ist.
20
Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte
Rechtspositionen handelt, die nach Art eines
Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig
zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des
Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen
(vgl. BVerfGE 97, 271 m.w.N.). Auf dem Gebiet der
Arbeitslosenversicherung ist der Eigentumsschutz bislang
lediglich für Ansprüche auf Arbeitslosengeld anerkannt, wenn
der Versicherte innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist die
Anwartschaftszeit erfüllt hat (vgl. BVerfGE 72, 9
). Ob auch andere nach dem
Arbeitsförderungsgesetz erworbene Rechtspositionen der
Eigentumsgarantie unterliegen, ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt. Diese Frage
braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche auf
Altersübergangsgeld zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten
Rechtspositionen gehören. Selbst wenn dies zu bejahen wäre,
hätte der Gesetzgeber mit der Bemessung des
Altersübergangsgeldes die ihm nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
eingeräumte Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Eigentums nicht überschritten.
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a) Nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994( BVerfGE 90, 226)
ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber die Höhe des Arbeitslosengeldes auf einen
bestimmten Prozentsatz des vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
zuletzt bezogenen Nettolohns festlegt. Dabei müsse das
ausgefallene Nettoarbeitsentgelt nicht individuell berechnet
werden. Der Gesetzgeber dürfe bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes, auf das der Leistungsempfänger Steuern
und Sozialabgaben nicht zu zahlen habe, auf den individuellen
Bruttoverdienst zurückgreifen und diesen um die durch
Rechtsverordnung konkretisierten, bei einem Arbeitnehmer
gewöhnlich anfallenden Abzüge mindern (a.a.O., S. 237). Auch
der Bezug des Altersübergangsgeldes begründete weder eine
Steuer- noch eine Beitragspflicht des Arbeitslosen in der
Sozialversicherung. Von Verfassungs wegen ist es daher
unbedenklich, wenn auch bei der Bemessung dieser Leistung an
das pauschalierte Nettoarbeitsentgelt angeknüpft wurde.
22
b) Der Gesetzgeber war auch nicht gehindert,
bei der Bemessung des Altersübergangsgeldes einen
Kirchensteuer-Hebesatz als gewöhnlichen gesetzlichen Abzug in
Ansatz zu bringen. Dabei kann dahingestellt bleiben, zu
welchem Anteil die Arbeitnehmer in der für die Entscheidung
im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit einer steuererhebenden
Kirche angehört haben. Es bedarf auch keiner Entscheidung
darüber, ob dabei allein deshalb ausschließlich auf die
Verhältnisse im Beitrittsgebiet abzustellen war, weil das
Altersübergangsgeld lediglich für die im Beitrittsgebiet aus
einer Beschäftigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Betracht
kam. Die Anknüpfung an die für das Arbeitslosengeld geltende
Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG hielt sich
jedenfalls in den Grenzen des dem Gesetzgeber eingeräumten
Gestaltungsspielraums und seiner Typisierungsbefugnis.
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(1) Das Altersübergangsgeld wurde im
Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
durch den Einigungsvertrag in das Arbeitsförderungsrecht
eingefügt. Nach der Wiedervereinigung stand der Gesetzgeber
vor der Herausforderung, die in der Deutschen Demokratischen
Republik geschaffenen planwirtschaftlichen Verhältnisse durch
marktwirtschaftliche Strukturen abzulösen (vgl. BVerfGE 95,
267 ). Angesichts der historischen Einmaligkeit
der zu bewältigenden umfassenden und schwierigen Aufgabe
sowie des Zeitdrucks, unter dem sie zu erfüllen war, stand
ihm eine weite Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis
zu (vgl. BVerfGE 85, 360 ; 95, 267 ;
103, 310 ). Dies gilt auch bei der
Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse (vgl. BVerfGE
100, 59 ).
24
(2) Nach diesen Grundsätzen ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des
befristeten Altersübergangsgeldes die Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden Kirche für Arbeitnehmer typischerweise
unterstellt hat. Dabei kann offen bleiben, welche Bedeutung
dem Umstand zukommt, dass der Gesetzgeber erst durch den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994
(BVerfGE 90, 226 ) angehalten wurde, die
Kirchenzugehörigkeit der Arbeitnehmer zu beobachten und
gegebenenfalls festzustellen. Jedenfalls erscheint es im
Hinblick auf die hier maßgeblichen Anforderungen des Art. 14
Abs. 1 GG, insbesondere im Hinblick auf den weiten
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, a.a.O.,
S. 236), nicht sachwidrig, die Höhe des Altersübergangsgeldes
an die für das Arbeitslosengeld geltenden
Bemessungsgrundsätze zu knüpfen. Dies gilt vor allem mit
Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Altersübergangsgeld um
eine zeitlich befristete Sonderleistung handelte, die
grundsätzlich das Ausscheiden aus einer Beschäftigung in dem
Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember
1992 voraussetzte. Ob er mit der Anknüpfung an § 111
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG die zweckmäßigste Lösung gewählt hat,
ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden (vgl.
BVerfGE 102, 41 ).
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.