BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1322/04 -
- 1 BvR 1387/04 -
der Rechtsanwältin B...
- 1 BvR 1322/04 -,
- 1 BvR 1387/04 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin hält die Vergütung von
Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.
2
Die Verfassungsbeschwerden erfüllen nicht die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG. Sie haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des
von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts
angezeigt.
3
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
Entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist der
Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist
zwar entbehrlich, wenn eine gefestigte höchstrichterliche
Rechtsprechung besteht, von der keine Abweichung zu erwarten
ist (vgl. BVerfGE 78, 155 ; 99, 202
). Die beiden Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB
46/03 - NJW-RR 2004, S. 551 und IX ZB
96/03 - NJW 2004, S. 941) machen jedoch unter
Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch
keine gefestigte Rechtsprechung aus.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).