BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 133/00 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
das Gesetz über die Sonderung unvermessener
und überbauter Grundstücke nach der Karte
(Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I
S. 2182, 2215)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Festsetzung der Entschädigung in einem Verfahren der
ergänzenden Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz
(BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2215).
2
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass
die ihnen von der Bodensonderungsbehörde zuerkannte und vom
Oberlandesgericht (vgl. VIZ 2000, S. 300) bestätigte
Entschädigung unter Verletzung ihrer Verfassungsrechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie
Art. 20 Abs. 3 GG zu niedrig bemessen worden ist. Zu der
von ihnen deshalb gegen die Entscheidungen der
Verwaltungsbehörden und des Oberlandesgerichts erhobenen
Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar auch gegen das
Bodensonderungsgesetz richtet, haben neben anderen das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung und
das Sächsische Staatsministerium der Justiz Stellung
genommen.
3
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
4
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu, weil nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon
auszugehen ist, dass es mit der Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn die von einer
Bodensonderung betroffenen Grundstückseigentümer nach dem
Bodensonderungsgesetz nur hinsichtlich des Werts der in das
Verfahren einbezogenen Boden flächen
entschädigt werden, nicht aber auch für aufstehende Gebäude,
und zwar auch dann, wenn an diesen Gebäuden selbständiges
Eigentum nicht entstanden ist (vgl. BVerfGE 101, 54
, sowie mit Blick auf die entsprechende
Fragestellung im Anwendungsbereich des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes BVerfG,
2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 330
).
5
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen
wegen der Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 3
SachenRBerG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BoSoG
gegen die in der Beschwerdeschrift genannten Rechte der
Beschwerdeführer verstoßen, sind nicht ersichtlich. Die
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und des
Oberlandesgerichts sind insbesondere im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot
nicht zu beanstanden.
6
a) Willkürlich ist ein Richterspruch nur, wenn
er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht
eine Gerichtsentscheidung allerdings noch nicht willkürlich.
Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in
krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht
gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage
eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes
sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1
).
7
b) Bei Anlegung dieses Maßstabs kommt die
Annahme von Willkür nicht in Betracht. Dies gilt sowohl
hinsichtlich der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde
liegenden Auffassung, bei der Berechnung der Entschädigung
für die von dem Teilsonderungsbescheid erfasste Teilfläche
des aus einem Grundstück bestehenden Sonderungsgebiets seien
die für Verkehrs- und Grünflächen verwendeten
Grundstücksteile mit einem niedrigeren Bodenwert zu
berücksichtigen als die übrigen Teile des betroffenen
Grundstücks (vgl. nachstehend aa), als auch hinsichtlich der
Bestimmung des für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunkts
(vgl. nachfolgend bb).
8
aa) Das Oberlandesgericht hat im angegriffenen
Beschluss für die Berechnung der den Beschwerdeführern
zustehenden Entschädigung zunächst nach § 20 Abs. 3
SachenRBerG einen Durchschnittswert auf der Grundlage der
verschiedenen Nutzungen der Grundstücksteilflächen gebildet
und für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücksteile einen
Bodenrichtwert von 320 DM/qm, für die als Verkehrs- und
Grünflächen verwendeten Teilflächen dagegen einen Wert von
nur 30 DM/qm angesetzt. Die maßgeblichen Vorschriften des
einfachen Rechts und die Gesetzesmaterialien mögen zwar auch
ein anderes Ergebnis zulassen, es vielleicht sogar nahe legen
(vgl. dazu OLG Dresden, VIZ 2001, S. 687 ). Die
vom Oberlandesgericht hier vertretene Rechtsauffassung ist
jedoch nachvollziehbar begründet und rechtlich nicht
unvertretbar.
9
Dass § 20 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG nicht
ausdrücklich von Grundstücksteilflächen spricht und das
Oberlandesgericht die Vorschrift angewandt hat, obwohl das
Sonderungsgebiet hier allein aus dem streitgegenständlichen
Grundstück besteht, lässt sich schon damit rechtfertigen,
dass nach § 5 Abs. 1 BoSoG, auf den § 20 Abs. 3
Satz 1 SachenRBerG Bezug nimmt, neben Grundstücken auch
"Teile hiervon" in ein Sonderungsverfahren einbezogen werden
können und auch § 20 Abs. 4 SachenRBerG für die
Ermittlung des durchschnittlichen Bodenwerts außer
Grundstücken ausdrücklich Grundstücksteilflächen nennt. Auch
die Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 3 SachenRBerG
sowie Sinn und Zweck der Vorschrift lassen nicht erkennen,
dass sie ausschließlich Grundbuchgrundstücke im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Grundbuchordnung erfassen
soll.
10
Wird deshalb § 20 Abs. 3 SachenRBerG mit
dem Oberlandesgericht auch auf Teilflächen eines in die
Bodenneuordnung einbezogenen Grundstücks angewendet, spricht
im Übrigen der Wortlaut der Norm für die Auslegung in der
angegriffenen Entscheidung, den Anteil der dem
Grundstücksverkehr entzogenen Flächen mit einem geringeren
Wert wertmindernd zu berücksichtigen (so auch OLG Dresden,
VIZ 2001, S. 687 ). Die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. dazu auch OLG
Dresden, VIZ 2001, S. 687 ) ist nicht so
eindeutig, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die am
Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung zu beanstanden. Wie
das Sächsische Staatsministerium der Justiz in seiner
Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt hat, ist nach
mehrfachen Änderungen der Regelungen im Entwurf eines
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, auf denen die heutigen
§§ 19 und 20 SachenRBerG beruhen (vgl. zuletzt
Beschlussempfehlung und Bericht des
Bundestagsrechtsausschusses vom 27. April 1994, BTDrucks
12/7425, S. 16 f., 66 ff.), der Wille des
Gesetzgebers nicht mehr eindeutig erkennbar. Deshalb sind
unterschiedliche Auslegungsergebnisse nicht von vornherein
auszuschließen.
11
Abgesehen davon ist ein
Verzicht auf eine separate Bewertung öffentlich genutzter
oder dem Gemeingebrauch gewidmeter Flächen, wie ihn die
Beschwerdeführer befürworten, nicht ohne Folgeprobleme
möglich. Ein solcher Verzicht bewirkt, dass eine pauschale
Entschädigung festgesetzt wird, die in ihrer Höhe nicht davon
abhängt, ob in einem Plangebiet viele oder nur wenige
Grundstücke öffentlich genutzt werden. In Fällen, in denen
ein Plangebiet einen hohen Anteil an Verkehrs- und
Grünflächen aufweist, erfahren diese entschädigungsrechtlich
eine erhebliche Wertsteigerung, weil der Drittelabzug vom
Bodenrichtwert des mit Wohngebäuden bebauten
Grundstücks-(teils) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG
die entschädigungsrechtliche Wertsteigerung der Verkehrs- und
Grünflächen regelmäßig nicht auffangen wird. In Fällen mit
niedrigem Anteil an Verkehrs- und Grünflächen tritt
demgegenüber entschädigungsrechtlich eine beträchtliche
Wertminderung der mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke oder
Grundstücksteilflächen ein. Für die angegriffene Auslegung
des Oberlandesgerichts spricht, dass sie derartige Ergebnisse
vermeidet.
12
bb) Ebenfalls unbegründet ist schließlich die
Rüge, das Oberlandesgericht habe gegen das Willkürverbot des
Art. 3 Abs. 1 GG auch dadurch verstoßen, dass es der
Berechnung der Entschädigung für die der Wohnbebauung
dienenden Grundstücksflächen den vom Gutachterausschuss
zuletzt mitgeteilten niedrigeren Bodenrichtwert von 320 DM/qm
und nicht den zunächst angegebenen Wert von 370 DM/qm
zugrunde gelegt hat. Die vom Gericht dazu angestellten
Erwägungen rechtfertigen den Vorwurf der Willkür nicht.
§ 15 BoSoG bestimmt nicht ausdrücklich, welcher
Zeitpunkt für die Wertermittlung maßgeblich sein soll.
§ 19 Abs. 1 SachenRBerG, der für Ankaufsfälle nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz als entscheidenden Zeitpunkt
die Abgabe eines Angebots zum Vertragsschluss nennt, wird im
Schrifttum schon für seinen originären Anwendungsbereich für
zu unpräzise gehalten (vgl. Bischoff, in: Eickmann,
Sachenrechtsbereinigung, § 19 SachenRBerG Rn. 6 ff.
Oberlandesgericht auf den Zeitpunkt der Zustellung oder
Auslegung des Sonderungsbescheids abgestellt und dazu
ausgeführt, dass die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt
Klarheit über die Höhe der zu leistenden Entschädigung
gewinne. Das ist nachvollziehbar und verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
13
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).