BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1333/04 -
des L ... e.V.,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
7. April 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer, ein
Lohnsteuerhilfeverein, wendet sich gegen die
zivilgerichtliche Untersagung bestimmter Werbeaussagen. Er
rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 9
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
2
Mit der Verfassungsbeschwerde hat er neben dem
angegriffenen Urteil des Landgerichts den ebenfalls
angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den
seine Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
zurückgewiesen worden ist, vorgelegt, nicht jedoch den diesem
vorangegangenen Hinweisbeschluss, auf den sich das
Oberlandesgericht zur Begründung bezogen hat.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, weil sie den
sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1,
§ 92 BVerfGG ergebenden Darlegungsanforderungen nicht
genügt.
4
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der
einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht
nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden
Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 ). Dazu
gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl.
BVerfGE 5, 1) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang
substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208
). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die
Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen
Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Nicht
hinreichend substantiiert ist daher auch eine
Verfassungsbeschwerde, bei der die fraglichen angegriffenen
Gerichtsentscheidungen nicht selbst vorgelegt oder zumindest
ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt bzw. in einer Weise
wiedergegeben worden sind, die eine Beurteilung erlaubt, ob
die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder
nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266
).
5
In Fällen, in denen eine angegriffene
Entscheidung auf eine vorangegangene andere Entscheidung oder
einen Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, reicht es nicht aus,
wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht
jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt
werden. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Berufungsgericht
die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweist und dabei zur
Begründung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO den
zuvor gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten
Hinweis in Bezug nimmt. Ohne Kenntnis dieses Hinweises des
letztinstanzlichen Gerichts ist dem Bundesverfassungsgericht
eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen
Entscheidungen nicht oder nicht vollständig möglich. So liegt
es hier.
6
Der Beschwerdeführer hat zwar das angegriffene
Urteil des Landgerichts sowie den ebenfalls angegriffenen
Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts vorgelegt,
nicht jedoch den Hinweisbeschluss, auf den das
Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich
zur Begründung verweist. Der Beschwerdeführer hat den Hinweis
auch nicht in einer Weise wiedergegeben, der dem
Bundesverfassungsgericht eine verfassungsrechtliche
Überprüfung ermöglichen würde, sondern hat ihn lediglich in
der Begründung der Verfassungsbeschwerde erwähnt.
7
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.